Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigung nach GbR-Anteilsübertragung gemäß ERVGBG
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 27.05.2009; Aktenzeichen 8 T 26/09) |
Tenor
Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des LG und des Beschlusses des Grundbuchamtes vom 23.12.2008 wird die Sache zur erneuten Entscheidung über den Berichtigungsantrag an das AG - Grundbuchamt - Bingen am Rhein zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sowie Frau G. W., geborene M., sind im Grundbuch von Bingen am Rhein als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) der im Rubrum genannten Grundstücke eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 2.4.2008 (Urk.-R. Nr. ...) hat die Beteiligte zu 2) ihren Gesellschaftsanteil an den Beteiligten zu 1) übertragen und abgetreten. Die Abtretung stand unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage der Urkunde zur Beantragung der Grundbuchberichtigung beim Grundbuchamt. Mit weiterem notariellem Vertrag vom 30.4.2008 (Urk.-R. Nr. ...) hat auch Frau G. W ihren Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an den Beteiligten zu 1) übertragen. Der Übertragung des GbR-Anteils der Beteiligten zu 2) an den Beteiligten zu 1) hat sie in dieser Urkunde zugestimmt. Die Abtretung ihres Gesellschaftsanteils stand ebenfalls unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage der Urkunde zur Beantragung der Grundbuchberichtigung beim Grundbuchamt. In beiden Urkunden bewilligten und beantragten die Beteiligten die Berichtigung des Grundbuches.
Am 22.9.2008 legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten beide Urkunden dem Grundbuchamt vor und beantragte deren Vollzug. Mit Zwischenverfügung vom 26.9.2008 gab der Rechtspfleger beim AG Bingen den Beteiligten u.a. die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung auf, dass keine weiteren Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorhanden seien.
Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wies der Rechtspfleger beim Grundbuchamt Bingen den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches infolge der Abtretung des Gesellschaftsanteiles der Beteiligten zu 2) an den Beteiligten zu 1) zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung sei erforderlich, da nicht die Gesellschafter, sondern die GbR selbst Eigentümerin des Grundstückes sei und die Vertretung der Gesellschaft nicht durch ein entsprechendes Register überprüft werden könne. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) und 2) den Berichtigungsantrag weiter.
II. Auf das vorliegende Verfahren finden weiterhin die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG.
Danach ist die weitere Beschwerde statthaft (§ 78 Satz 1 GBO a.F.), nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3, 71 Abs. 1 GBO a.F.).
III. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte in Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register-, und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) (BGBL 2009 Teil I Nr. 53) am 1.10.2009 hält die Entscheidung des LG nicht mehr der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 78 Satz 1 GBO a.F., § 546 ZPO). Die Berichtigung des Grundbuches nach der Übertragung des Gesellschaftsanteils der Beteiligten zu 2) an den Beteiligten zu 1) darf jedenfalls jetzt nicht mehr von der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter abhängig gemacht werden, dass keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte in Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) (BGBl. I Nr. 53, 2713) hat die Grundbuchordnung wesentliche Änderungen erfahren. Soweit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts betroffen ist, wurde dem bisherigen § 47 GBO ein neuer Abs. 2 mit folgendem Wortlaut angefügt: "Soll ein Recht für eine GbR eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter."
Durch die Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO soll erreicht werden, dass die Angabe der Gesellschafter im Grundbuch nicht mehr nur einen bloßen Behelf zur Identifizierung der GbR darstellt, sondern eindeutig wieder zum Inhalt des Grundbuchs gehört, so dass an die Eintragung wieder eine materiell-rechtliche Vermutung, bezogen auf die Gesellschafterstellung und die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 892 ff. BGB geknüpft werden kann (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/13437, 27). Dem...