Entscheidungsstichwort (Thema)
Personenstandsregistereintrag: Rechtliche Qualifizierung einer im Ausland mit einem Deutschen geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe
Leitsatz (amtlich)
Eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Normenkette
BGBEG Art. 17b Abs. 1 S. 1; PStG § 35 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Am 24.10.2008 schlossen der Antragsteller und D. P. S. in San Francisco, Kalifornien, USA, die Ehe, was nach dortigem Recht auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich ist. Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt mit seinem Partner in ..., wo er beim dortigen Standesamt die Eintragung dieser Ehe gem. § 35 PStG in das Lebenspartnerschaftsregister beantragte. Das Standesamt ... lehnte diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, bei der Ehe des Antragestellers handele es sich nicht um eine Lebenspartnerschaft i.S.d. § 35 PStG, da die eigene Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht ein eigenes Rechtsinstitut darstelle. Art. 17b EGBGB fände keine Anwendung auf Eheformen, die nach deutschem Recht nicht möglich seien.
Den Antrag des Beschwerdeführers nach § 49 PStG beim AG, das Standesamt zur Eintragung anzuweisen, wurde mit Beschluss des AG vom 29.10.2010 zurückgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung des AG auf die Rechtsauffassung des Beteiligten zu 3), wonach die im Ausland begründete Ehe keine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes darstelle, was die Eintragung gem. § 35 PStG aber voraussetze. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben und das Standesamt ... angewiesen, die Ehe des Beschwerdeführers mit dem Zusatz in das Lebenspartnerschaftsregister einzutragen, dass ihre Rechtswirkungen nicht weitergehen als die Rechtswirkungen einer Lebenspartnerschaft. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus der Einführung nach Art. 17b Abs. 4 EGBGB, wonach die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht weiter als nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes gingen, werde gefolgert, dass zwar eine ausländische Ehe Gleichgeschlechtlicher nicht als Ehe i.S.d. Art. 13 EGBGB qualifiziert werden könne, jedoch als Lebenspartnerschaft i.S.d. Art. 17b EGBGB. Nach Art. 17b Abs. 4 EGBGB solle der "Grundsatz des schwächeren Rechts" gelten. Es sei gerade vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen, einer nach ausländischem Recht begründeten Ehe Gleichgeschlechtlicher in Deutschland jede Anerkennung zu versagen - als Ehe mit z.B. steuerrechtlichen Folgen und als Lebenspartnerschaft mit deren Rechtswirkungen. Das folge aus dem Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 16/1831, 75). Im Falle der vollständigen Verweigerung einer Anerkennung würden zudem gleichgeschlechtliche Partner, die im Ausland mit der Ehe eine stärkere Bindung gewählt hätten, ohne sachlichen Grund benachteiligt gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnern, die im Ausland lediglich "unter Umständen" eine bindungsschwächere Lebenspartnerschaft eingegangen sei.
Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), die im Wesentlichen die Argumentation der Beteiligten zu 3) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiederholt.
II .Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 49, 53 Abs. 2 PStG, §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG a.F.).
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden. Zu Recht hat das LG die vorliegende im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe als Lebenspartnerschaft qualifiziert. Wenn man eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe als Ehe qualifiziert, würde sich ihre Wirksamkeit nach Art. 13 EGBGB richten. Eine Ehe mit einem Deutschen kann hiernach nicht eingegangen werden. Qualifiziert man die in einem anderen Staat geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe als gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, unterfallen diese Verbindungen der Regelung für Lebenspartnerschaften in Art. 17b EGBGB. § 35 PStG bestimmt, dass die Begründung einer "Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes" im Ausland auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister zu beurkunden ist, wenn der Antragsteller Deutscher ist. Was mit dem Ausdruck "einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" gemeint ist, ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Personenstandsrechtsreformgesetz, wie das LG bereits mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen die Formulierung "im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes" durch die Formulierung "eine eingetragene Lebenspartnerschaft" zu ersetzen und zur Begründung ausgeführt, die Gesetzesbegründung führe zutreffend aus, dass die Nachbeurkundung einer im Ausland begründeten Leben...