Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschung eines im Grundbuch hinsichtlich des unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses aufgeführten Grundstücks eingetragenen dinglichen Vorkaufsrechts. Anfechtung einer Zwischenverfügung. Vorkaufsrecht
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage, ob für eine Löschung eines eingetragenen subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten durch Vorlage der Sterbeurkunde ausreicht und damit der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches geführt sei.
Normenkette
GBO § 22 Abs. 1; BGB § 1094 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 11.01.1989; Aktenzeichen 8 T 197/88) |
LG Mainz (Entscheidung vom 15.07.1988) |
Tenor
1. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts, die Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchrichters vom 8. September 1988 und die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Mainz vom 15. Juli 1988 werden aufgehoben.
2. Der Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Mainz zurückverwiesen.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) ist eingetragene Eigentümerin des eingangs näher bezeichneten Grundstücks, das sie mit notariellem Kaufvertrag vom 19. Mai 1988 an die Beteiligten zu 2) und 3) verkauft hat. Bezüglich dieses Grundstückes ist in Abteilung II unter lfd. Nr. 1 des Grundbuchs ein „Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für … in … gemäß Bewilligung vom 10. März 1959” eingetragen. In der Eintragungsbewilligung (UR-Nr. 245/1959 des Notars …) in … ist vermerkt, daß dieses Vorkaufsrecht „für den Genannten persönlich, aber für alle Fälle des Verkaufs zu Lebzeiten des …” gelten solle. … ist am 23. Januar 1973 verstorben.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat in deren Namen unter dem 24. Mai 1988 (u. a.) die Löschung des eingetragenen Vorkaufsrechts unter Vorlage der Sterbeurkunde des Vorkaufsberechtigten beim Amtsgericht – Grundbuchamt – Mainz beantragt. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 1988 hat die Rechtspflegerin die Löschung des Rechts von der Vorlage einer Löschungsbewilligung des Rechtsnachfolgers des Vorkaufsberechtigten in öffentlich beglaubigter Form und eines entsprechenden Erbnachweises abhängig gemacht. Der Erinnerung der Beteiligten hat der Grundbuchrichter beim Amtsgericht Mainz nach Maßgabe seines Beschlusses vom 8. September 1988 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Mainz vorgelegt. Dieses hat mit dem angefochtenen Beschluß die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie ihren Antrag auf Löschung des dinglichen Vorkaufsrechts weiter verfolgen.
Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 78 GBO), an keine Frist gebunden und auch im übrigen verfahrensrechtlich (§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GBO) nicht zu beanstanden. Sie führt auch in der Sache zum Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 Satz 1 GBO), nämlich der unterlassenen Anwendung des § 22 Abs. 1 GBO unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 1 Satz 1 GBO.
Grundbuchamt und Erstbeschwerdegericht sind der Auffassung, daß zur Löschung des hier in Frage stehenden eingetragenen subjektiv-persönlichen, also zugunsten einer bestimmten Person bestellten Vorkaufsrechts (§ 1094 Abs. 1 BGB) der Nachweis des Todes des Berechtigten durch Vorlage der Sterbeurkunde nicht ausreiche, da damit der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches im Sinne des § 22 Abs. 1 GBO nicht geführt sei; denn es sei nicht auszuschließen, daß der Vorkaufsberechtigte zu Lebzeiten von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht habe und damit die hieraus resultierenden Rechte auf seinen Rechtsnachfolger übergegangen seien. Auf die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 GBO könne nicht zurückgegriffen werden, da es sich bei den Rechten aus einem ausgeübten Vorkaufsrecht nicht um Rückstände von Leistungen im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift handele. Diese Argumentation hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Die Vorinstanzen sind auf der Grundlage sowohl des Wortlautes der Eintragung als auch der dort in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem eingetragenen Recht um ein subjektiv-persönliches dingliches Vorkaufsrecht zugunsten des … gehandelt hat, das mangels anderweitiger Bestimmung unvererblich (vgl. § 514 BGB) und deshalb mit dem Tode des Berechtigten erloschen ist. Das Erlöschen des eingetragenen Vorkaufsrechts ist allein aufgrund des Todes des Berechtigten eingetreten und hat zu der hieraus resultierenden Unrichtigkeit des Grundbuches geführt, so daß es zum Nachweis dieser Unrichtigkeit des Grundbuches grundsätzlich nur des Nachweises des Todes des Berechtigten bedarf, der nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 GBO durch die Vorlage der Sterbeurkunde geführt werden kann. Damit findet grundsätzlich auch die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO Anwendung, wonach es einer Bewilligung zur Löschung des Vorkaufsrechts gemäß § 19 GBO nicht bedarf, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen...