Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge nach dem am … in …/Südafrika verstorbenen …. Anfechtung des Vorbescheids. Erbschein
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte soweit es um die Belegenheit von Nachlassgegenständen und -grundstücken in Südafrika geht.
Normenkette
BGB § 2369
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 22.10.1996; Aktenzeichen 4 T 30/96) |
AG Hermeskeil (Beschluss vom 09.10.1995; Aktenzeichen 4 VI 10/94) |
Tenor
1. Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts – Nachlaßgericht – Hermeskeil vom 09. Oktober 1995 werden aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Nachlaßgericht – Hermeskeil zurückverwiesen.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 33.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) streiten um die Erbfolge nach dem, am … in …/Südafrika – seinem letzten Wohnsitz – verstorbenen Erblasser, der deutscher Staatsangehöriger war. Dessen Nachlaß, darunter auch Grundbesitz, befindet sich zum wesentlichen Teil in Südafrika. Dort hat er am 19. Februar 1991 ein Testament errichtet und darin bestimmt, daß sein Nachlaß mit Ausnahme eines Betrages von 5.000 südafrikanischen Rand und den durch Testamentsvollstreckung anfallenden Kosten an seine Schwester … – die Beteiligte zu 2) – fallen soll.
Am 21. September 1991 erwarb der Erblasser sodann in Deutschland ein Grundstück. Dazu hat der Beteiligte zu 1) eine handschriftliche – mit der Unterschrift des Erblassers abschließende – Urkunde folgenden Inhalts vom selben Tag vorgelegt:
„Testament.
Für den Fall meines Ableben vermache ich mein Haus in B., Deutschland, an Herrn …, Trier Trier, den 21.9.1991”.
Im Hinblick auf dieses Grundstück in B., das den einzigen inländischen Nachlaßgegenstand darstellt, hat das zunächst aufgrund Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 2) vom 17. Dezember 1993 mit der Sache befaßte Amtsgericht Schöneberg die Bearbeitung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 FGG an das Nachlaßgericht Hermeskeil abgegeben. Dort hatte der Beteiligte zu 1) – gestützt auf das ihn begünstigende Testament – bereits am 16. Dezember 1993 einen gegenständlich auf das Haus in B. beschränkten Erbschein beantragt.
Auf die vorgenannten Anträge hin kündigte der Nachlaßrichter zunächst an, der Beteiligten zu 2) aufgrund des Testaments vom 18. Februar 1991 einen auf das inländische Vermögen des Erblassers beschränkten Erbschein, als Alleinerbin zu erteilen und den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückzuweisen. Unter Hinweis auf die unterlassene Feststellung zu den als erbberechtigt in Betracht kommende Personen hat die Kammer diese Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Nachlaßgericht hat daraufhin angekündigt, der Beteiligten zu 2) aufgrund des Testaments vom 18. Februar 1991 einen Erbschein als Alleinerbin zu erteilen, und zwar bezüglich des im Inland befindlichen Nachlasses sowie des in Südafrika befindlichen beweglichen Nachlasses nach deutschem Recht bezüglich des in Südafrika befindlichen unbeweglichen Nachlasses unter Anwendung südafrikanischen Rechts.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist ohne Erfolg geblieben. Die Kammer hat ausgeführt, das Amtsgericht Hermeskeil sei zur Entscheidung der Nachlaßsache zuständig, die beabsichtigte Entscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage. Das Testament vom 18. Februar 1991 sei nach südafrikanischem Recht wirksam. Es sei nicht etwa nachträglich geändert worden, weil die zugunsten des Beteiligten zu 1) vorgelegte Urkunde vom 21. September 1991 allenfalls die Aussetzung eines Vermächtnisses darstelle. Insoweit gehe es nur um einen einzelnen Nachlaßgegenstand, der den Wert des gesamten Nachlasses bei weitem nicht ausschöpfe.
Hiergegen macht der Beteiligte zu 1) mit der Rechtsbeschwerde geltend, für die Erteilung des Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 2) fehle es im Hinblick auf die Abwicklung des Nachlaßverfahrens in Südafrika an einem Rechtsschutzinteresse.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist gemäß § 27 FGG statthaft, wie die Erstbeschwerde an keine Frist gebunden und gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FGG formgerecht eingelegt.
In der Sache führt die weitere Beschwerde zu einem vorläufigen Erfolg. Die Entscheidungen beider Vorinstanzen können keinen Bestand haben, weil sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen, § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG. pies führt zu ihrer Aufhebung, und da noch weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind, zu einer Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht. Nach Durchführung der vom Senat für erforderlich gehaltenen weiteren Aufklärung wird das Nachlaßgericht über die Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) erneut zu befinden haben.
1. Der Beteiligte zu 1) ist zunächst im Rechtsbeschwerdenverfahren ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit seiner Erstbeschwerde schon deshalb...