Verfahrensgang
AG Landstuhl (Entscheidung vom 28.08.2017; Aktenzeichen 4286 Js 4535/17) |
Tenor
- Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 28. August 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
- Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 12. Oktober 2016 (Az.: 500.02459957.7) mit Urteil vom 28. August 2017 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h mit einer Geldbuße von 160,-- EUR belegt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; auf die daneben erhobene Verfahrensbeanstandung kommt es nicht an.
I.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt der Betroffene am 9. Juli 2016 als Fahrer eines PKWs auf der BAB 6 im Bereich des Autobahnkilometers 629,3 in Fahrtrichtung Mannheim die dort mittels Verkehrszeichen angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h - nach Abzug einer Toleranz - um 44 km/h.
II.
Das Amtsgericht hat sich auf Grundlage des von ihm in Augenschein genommenen Messbildes, den Ausführungen eines hierzu gehörten Sachverständigen sowie der Inaugenscheinnahme einer von dem Sachverständigen gefertigten Bildtafel die Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen verschafft. Die hierzu gegebenen Ausführungen des Amtsgerichts sind indes lückenhaft und einer rechtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang zugänglich.
1.
Nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat das Amtsgericht den zur Bußgeldakte gelangten papiernen Ausdruck des Messbildes aufgrund von dessen schlechter Qualität für ungeeignet gehalten, um eine hinreichend sichere Wiedererkennung des Fahrers zu ermöglichen. Es hat deshalb die Akten zunächst gem. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG an die Bußgeldbehörde zu weiterer Sachaufklärung zurückverwiesen. Nach erneuter Vorlage der Bußgeldakte hat sich das Amtsgericht im Hauptverhandlungstermin vom 28. August 2017 ein mündliches Gutachten des Sachverständigen für anthropologische Vergleichsgutachten Dr. C. S. unter Verwendung einer vom Sachverständigen angefertigten Bildtafel erstatten lassen. Die Bildtafel enthielt Hochglanzabdrucke des (vergrößerten) Messbildes sowie dreier Bearbeitungsstufen dieser Aufnahme, die den Bereich des Fahrers zeigen (Vergrößerung, Heraufsetzung der Helligkeit sowie Veränderung des Kontrastes). Nach den Urteilsausführungen ermittelte der Sachverständige auf dem (bearbeiteten) Lichtbild zwanzig Merkmale, anhand derer er den im Termin anwesenden Betroffenen mit dem Messbild abgeglichen hat. Hierzu enthält das angegriffene Urteil (UA S. 4) folgende Ausführungen:
"Nach Durchführung des Abgleichs kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass alle Merkmale übereinstimmen, eine Identität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegt und damit auch ein blutsverwandter Fahrer ausgeschlossen werden konnte. Dies liege an der hohen Anzahl von Merkmalen und der hohen Individualität der Merkmale. Der Sachverständige erläuterte das von ihm vergebene Wahrscheinlichkeitsprädikat dann anhand der einzelnen Merkmale. In der Stirnregion kann ein hohes freistehendes Schläfenbein festgestellt werden. Die Oberlidregion zeigt ebenfalls eine hohe, breite Zone. Hierauf folgt eine breite Nasenwurzel mit flachwinkligem Übergang, dichten Augenbrauen, wobei die linke ansteigt und die rechte gradlinig verläuft. Der Nasenrücken ist nicht gerade mit Tendenz nach links und leichter Asymmetrie. Die Nasenkuppe zeigt eine längliche Ausformung, was Brauen und Nase zu einem stark individuellen Erkennungsmerkmal macht. Die Nasenflügel sind an der Seite abgesetzt mit flachen Unterrand. Die Mundspalte zeigt ein deutliches Lippenrot, oben niedrig, unten stärker. Die Hautoberlippenzone weist eine längliche Rinne auf und seitliche Furchenbildung. Die Wangenbeine sind anliegend und es handelt sich bei dem Gesicht um eine längliche Schildform. Besonders markant sind die übereinstimmenden Merkmale bei den Ohren, die beide sichtbar sind. Die Stellung ist nach außen gerichtet, nicht anliegend, wobei dies links mehr als rechts ausgeprägt ist. Der Außenrand steigt an, fällt aber nicht gleich nach unten, sondern gerundet in Richtung Ohrmuschel und zeigt eine Verbreiterung in einen Darwin'schen Höcker als besondere Ohrenausprägung. Die Scheitelhelix ist ausgestellt.
Das Gericht hat das Gutachten anhand der markanten Kriterien nachvollziehen und mit dem Betroffenen direkt abgleichen können. (..) Die Kombination von Wiedererkennungsähnlichkeit dank eigener Anschauung des Gerichts und sachverständigerweise festgestellter, auch nachvollziehbarer Identität des Betroffenen mit dem abgelichteten Fa...