Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung einer Vergütung und der zu ersetzenden Aufwendungen für die Betreuung

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 06.09.1999; Aktenzeichen 2 T 532/99)

AG Neuwied (Aktenzeichen 7 N XVII 66/99)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

2. Der Wert des Gegenstands der weiteres Beschwerde wird auf 644,88 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung der Betreuervergütung für Tätigkeiten des Betreuers zur Unterstützung des mittellosen Betreuten bei dessen Umzug am 24. und 25. Februar 1999. Der Betreuer ist Berufsbetreuer. Ihm obliegt die Gesundheitsfürsorge und die Vermögenssorge. Zur Vermeidung einer bevorstehenden Zwangsräumung musste er nach Entlassung des Betroffenen aus einem stationären Aufenthalt schnellstmöglich eine neue Wohnung finden. Nachdem das zuständige Sozialamt lediglich die Kosten eines Transportfahrzeuges übernahm, ansonsten aber die Bereitstellung von Geldern für den Umzug ablehnte, half der Betreuer selbst beim Einpacken und beim anschließenden Umzug in die neue Wohnung.

Im Antrag auf Vergütung und Aufwendungsersatz auf der Staatskasse vom 12. April 1999 berechnete er (u.a.) diese Zeit mit einem Stundensatz von 60,– DM und 0,52 DM pro gefahrenem Kilometer.

Durch Beschluss vom 5. Mai 1999 hat das Amtsgericht die Vergütung antragsgemäß festgesetzt.

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors hiergegen führte nur zu einem geringen Erfolg. Mit dem Amtsgericht ist die Beschwerdekammer der Ansicht, dass es angemessen und verhältnismäßig sei, wenn im vorliegenden Fall die eigene Tätigkeit des Betreuers im Rahmen des Umzugs am 24. und 25. Februar 1999 als Betreuertätigkeit vergütet werde. Im Hinblick auf die drohende Zwangsräumung habe auch der Betreuer mittelbar in der Pflicht gestanden, eine freiwillige Räumung durchzuführen. Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den ablehnenden Bescheid des Sozialamtes sei keine Zeit gewesen. Der Betreute selbst sei wegen seiner körperlichen und psychischen Gebrechen nicht in der Lage gewesen, den Umzug selbst durchzuführen. Geld zur Beauftragung von Dritten sei nicht vorhanden gewesen. Zwar habe der Betreuer die Hilfe beim Umzug grundsätzlich nicht in eigener Person leisten müssen, im vorliegenden Fall habe es aber keine Alternative gegeben. Die Betreuertätigkeit sei deshalb als im Rahmen der Vermögensfürsorge liegend zu vergüten.

Das gelte allerdings nicht für die Restarbeiten bei der Wohnungseinrichtung, die der Betreuer am 1. und 2. März 1999 erbracht habe.

Mit ihrer zugelassenen weiteren Beschwerde rügt die Beteiligte zu 1) weiterhin, dass die Tätigkeiten aus Anlass des Umzugs vom 24. und 25. Februar 1999 in Höhe von insgesamt 644,88 DM nicht erstattungsfähig seien. Mit der Organisation des Umzugs am 23. Februar 1999 sei die Tätigkeit des Betreuers erledigt gewesen. Die Ablehnung der Kostenübernahme durch das Sozialamt sei kein Grund für ein eigenes Tätigwerden gewesen. Außerdem gebe es Institutionen, die solche Umzüge außerordentlich günstig vornehmen würden.

Da der Betreute mittellos sei, hätte er die Zwangsräumung auf Kosten des in Vorlage tretenden Gläubigers über sich ergehen lassen können. Es sei nicht ersichtlich, dass der Justizfiskus für etwas aufkommen solle, was eine andere (zuständige) Stelle bereits (wahrscheinlich zu Recht) abgelehnt habe.

Der Beteiligte zu 2) hat hierzu mit Schreiben vom 15. Oktober 1999 Stellung genommen. In diesem Schreiben hat er auch Ausführungen zu seinem beruflichen Werdegang sowie zur Dauer und zum Umfang seiner Tätigkeit als Betreuer gemacht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 21 Abs. 2, 20, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG), nachdem das Beschwerdegericht sie wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Ob eine grundsätzliche Bedeutung tatsächlich vorliegt, hat das Gericht der weiteren Beschwerde nicht zu prüfen.

Da das Beschwerdegericht die Zulassung nicht beschränkt hat (zur Zulässigkeit einer Beschränkung vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl. § 56 g Rdnr. 34), steht der Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers für seine Tätigkeiten am 24. und 25. Februar 1999 insgesamt zur Überprüfung des Senats.

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht frei von Rechtsfehlern ist (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 550 ZPO). Dies erfordert die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Erstbeschwerdegericht, das unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nach Durchführung weiterer Ermittlungen gemäß § 12 FGG erneut zu entscheiden haben wird.

Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem...

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