Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslagenersatz des umsatzsteuerpflichtigen Berufsbetreuers
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch des Berufsbetreuers auf Ersatz seiner Auslagen erfasst auch die Umsatzsteuer, die er auf diese Auslagen zu entrichten hat.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Zeitaufwand für bestimmte Tätigkeiten des Betreuers zu vergüten ist (Fortführung von Senat OLGR 2000, 114 und Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 – 3 W 78/00).
Normenkette
BGB §§ 670, 1835 Abs. 1, §§ 1836, 1836a, 1901 Abs. 1, § 1908i; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 3; FGG § 56g Abs. 5
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 24.03.2000; Aktenzeichen 2 T 171/00) |
AG Linz (Aktenzeichen 5 XVII 57/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Für den Betroffenen ist Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Vermögenssorge angeordnet. Zum Betreuer ist der Beteiligte zu 2) als Berufsbetreuer bestellt. Er hat beantragt, ihm für die Zeit vom 25. Juni 1999 bis zum 31. Dezember 1999 aus der Staatskasse eine Vergütung und Aufwendungsersatz zu bewilligen, die er auf der Grundlage einer Auflistung seiner entfalteten Tätigkeiten und der angefallenen Auslagen auf insgesamt 13.357,12 DM beziffert hat. Dem ist der Beteiligte zu 1) als Vertreter der Staatskasse entgegengetreten. Er hält die geltend gemachten Tätigkeiten zum Teil nicht für vergütungsfähig, weil sie nicht zum Aufgabenbereich der Betreuung zählten oder zeitlich zu umfangreich ausgefallen seien.
Der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts hat dem Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 24. Februar 2000 Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 7.123,80 DM bewilligt. Dabei hat er die in Ansatz gebrachte Stundenzahl auf die Hälfte reduziert. Beim Aufwendungsersatz hat er einen Teil der geltend gemachten Kfz-Kilometer sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer in Abzug gebracht. Gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts haben beide Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24. März 2000 – unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen – dem Beteiligten zu 2) Vergütungs- und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 12.173,92 DM zugesprochen. Dabei hat es die geltend gemachten Auslagen einschließlich Mehrwertsteuer anerkannt. Vom Zeitansatz für den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 2) hat es nur noch um 17 Stunden in Abzug gebracht.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4, 56 g Abs. 5 Satz 1, 21 Abs. 2, 20 FGG). In der Sache bleibt die sofortige weitere Beschwerde ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
1. Die Höhe der Vergütung, die das Landgericht dem Beteiligten zu 2) zugebilligt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a. Über die Höhe der dem Betreuer gemäß §§ 1908 i, 1836, 1836 a BGB zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler geprüft werden. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war oder von ungenügenden oder Verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist es, wenn die Ermessensentscheidung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, bei der Bewertung erheblicher Umstände unrichtige Maßstäbe zugrundelegt, gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze nicht beachtet. Ein Rechtsfehler liegt schließlich auch dann vor, wenn der Tatrichter von seinem Ermessen in einer Weise Gebrauch macht, die dem Zweck der Ermächtigung nicht entspricht oder wenn er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschreitet (vgl. zu alledem etwa Senat OLGR 1999, 332, 333 und 2000, 114, 115; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG 14. Aufl. § 27 Rdn. 27 ff, jeweils m.zahlr.w.N.).
b. Einer an diesen Grundsätzen ausgerichteten Überprüfung hält der angefochtene Beschluss des Landgerichts stand.
aa. Mit der Neufassung von § 1901 Abs. 1 BGB durch das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz sollte die auf die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten bezogene Amtsführung des Betreuers von dem nur faktischen Engagement für den Betreuten abgegrenzt werden. Der Grenzverlauf zwischen Rechtsfürsorge und bloß tatsächlicher Zuwendung kann aber nicht nach starren Regeln festgelegt, sondern muss nach den Gegebenheiten des jeweiligen konkreten Lebenssachverhalts bestimmt werden. Dabei gehört zur rechtlichen Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nicht nur das rechts...