Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständiger Einzelrichter bei FGG-Beschwerden

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 06.10.2004; Aktenzeichen 2 T 117/04)

AG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 6 XIV 16/04 B)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wir aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG Bad Kreuznach zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 103 Abs. 2 AuslG, §§ 3 S. 2, 7 FEVG, §§ 29 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 FGG).

In der Sache führt die sofortige weitere Beschwerde erneut zu einem vorläufigen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Das Gericht der Erstbeschwerde hat, nachdem die Sache gemäß Beschluss des Senats vom 17.9.2004 zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen worden war, durch den Einzelrichter RiLG O. nicht in vorschriftsgemäßer Besetzung entschieden; damit liegt der absolute Beschwerdegrund gem. §§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO vor (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.6.2004 -- 3 W 113/04 m.w.N.).

Zwar hat die Kammer, nachdem die Entscheidung des AG über die Verlängerung der Abschiebungshaft durch den Betroffenen angefochten worden war, am 3.8.2004 einen Beschluss gefasst, wonach "die Beschwerdesache gem. § 30 FGG i.V.m. § 526 ZPO dem nach der kammerinternen Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zur Entscheidung übertragen" wird. Damit war die Sache Richter S. wirksam als Einzelrichter zugewiesen, obwohl dieser in dem Beschluss nicht namentlich benannt ist. Denn im kammerinternen Geschäftsverteilungsplan vom 2.8.2004 war dieser Richter als Einzelrichter und Berichterstatter für sämtliche T-Sachen festgelegt. Dies ist zur Umschreibung des gesetzlichen Richters ausreichend (BayObLG v. 11.2.2004 -- 3Z BR 23/04, zitiert nach juris). Weil dieser Richter nach Ablauf des 31.8.2004 aus der Kammer ausgeschieden ist, hätte es aber einer eindeutigen Festlegung in dem nunmehr ab 1.9.2004 geltenden kammerinternen Geschäftsverteilungsplan bedurft, welcher Richter für die nach Aufhebung und Zurückverweisung erneut an den Spruchkörper gelangte Sache zuständig sein soll.

Dies ist hier nicht der Fall: Die kammerinterne Geschäftsverteilung vom 1.9.2004 weist die T-Sachen mehreren Richtern als Einzelrichter nach Maßgabe von "Aktenzeichenendziffern" zu. Über zurückverwiesene Verfahren verhält sich der Geschäftsverteilungsplan ausdrücklich nicht, so dass offen bleibt, ob in diesem Fall das alte oder das neu vergebene T-Aktenzeichen maßgebend sein soll. Wie sich aus der dienstlichen Erklärung vom 19.10.2004 ergibt, hat RiLG O. das Verfahren mit Rücksicht auf das neue Aktenzeichen 2 T 117/04 bearbeitet. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei zurückverwiesenen Verfahren ein Zuständigkeitswechsel in der Person des entscheidenden Einzelrichters nicht stattfindet, so dass für diese Verfahren die von der Kammer offenbar beabsichtigte Verteilung nach neuem Aktenzeichen nicht in Betracht kommt. Denn dies würde entgegen Art. 101 Abs. 1 GG unter Umständen zu einem unzulässigen Wechsel in der Person des Einzelrichters führen. Es hätte deshalb jedenfalls für zurückverwiesene Verfahren einer abweichenden bzw. für den Fall, dass - wie hier - der ursprünglich entscheidende Einzelrichter dem Spruchkörper dann nicht mehr angehört, einer klarstellenden Regelung in der Geschäftsverteilung bedurft.

Die wegen des Verfahrensmangels sonach gebotene Zurückverweisung erfolgt an das Kollegium der Zivilkammer, nachdem ein Einzelrichter derzeit wirksam nicht bestimmt ist (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.6.2004 - 3 W 113/04).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1309687

MDR 2005, 348

OLGR-KSZ 2005, 186

www.judicialis.de 2004

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