Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung einer Zwischenverfügung
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 3 T 506/97) |
AG Landau (Pfalz) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts, die Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchrichters vom 3. Dezember 1997 und die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Landau in der Pfalz vom 2. Oktober 1997 werden aufgehoben.
II. Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Landau in der Pfalz zurückverweisen
III. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5 000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Inhaber des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums. Als Inhalt ihres Sondereigentums ist das Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz eingetragen. Die Beteiligten haben mit Urkunde des Notars … vom 4. September 1997 die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer eines in einer anderen Wohnungseigentumsanlage gelegenen Wohnungseigentums bewilligt und beantragt. Die Dienstbarkeit soll darauf gerichtet sein, den Kfz-Stellplatz unter Ausschluss des Eigentümers des eingangs genannten Wohnungseigentums zu nutzen.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 1997 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts die Zurückweisung des Eintragungsantrags für den Fall angekündigt, dass nicht binnen bestimmter Frist Bewilligungserklärung der anderen Wohnungseigentümer beigebracht werde.
Das gegen die Zwischenverfügung gerichtete Rechtsmittel der Beteiligten hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer weiteren Beschwerde.
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft, an keine Frist gebunden und formgerecht eingelegt (§ 80 Abs. 1 und 3 GBO). In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 Satz 1 GBO). Die mit der Erstbeschwerde angefochtene Zwischenverfügung der Rechtspflegerin vom 2. Oktober 1997 kann aus formellen Gründen nicht bestehen bleiben.
1. Durch den Erlass einer Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten. Dies ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Mangel des Antrags mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Andernfalls würde die beantragte Eintragung einen Rang erhalten, der ihr nicht gebührt. Durch eine Zwischenverfügung kann somit nicht aufgegeben werden, das dingliche Recht, dessen Eintragung beantragt ist, durch Rechtsgeschäft abzuändern oder durch ein anderes Recht zu ersetzen (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 27, 310, 313; BayObLGZ 1986, 282, 283; Senat OLGR 1998, 49 und 1997, 139, jeweils m.w.N.).
Ebensowenig kann den Beteiligten – wie im hier zu entscheidenden Falle geschehen – aufgegeben werden, die noch nicht erklärte Eintragungsbewilligung der unmittelbar Betroffenen nachträglich beizubringen (BayObLG DNotZ 1998, 125, 126 und MittBayNot 1990, 307; BayObLGZ 1988, 229, 231 f., jeweils m.w.N.).
Die Zwischenverfügung vom 2. Oktober 1997 und der diese bestätigende Beschluss des Landgerichts können mithin keinen Bestand behalten. Sie sind aufzuheben.
2. An einer eigenen Entscheidung über den Eintragungsantrag der Beteiligten ist der Senat gehindert. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag als solcher (vgl. BayObLG MittBayNot 1990 aaO; Senat OLGZ 1991, 153 sowie OLGR 1997 und 1998 aaO; Demharter, GBO 22. Aufl. § 77 Rdn. 15, jeweils m.w.N.). Das Verfahren ist deshalb an das Grundbuchamt zurückzuverweisen. Dieses hat nunmehr die Entscheidung über den Eintragungsantrag zu treffen.
3. Für das weitere Verfahren ist folgendes anzumerken:
Der Senat teilt die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, nach der eine Dienstbarkeit an einem Wohnungseigentum nicht mit dem Inhalt ins Grundbuch eingetragen werden kann, dass Ausübungsbereich das Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum sein soll.
Zwar kann Wohnungseigentum Gegenstand der Belastung mit einer Dienstbarkeit sein (vgl. etwa BGH NJW 1989, 2391, 2392; BayObLGZ 1974, 396, 398; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. § 1 Rdn. 91 ff., jeweils m.w.N.). Dies gilt aber nur insoweit, als sich die Ausübung der Dienstbarkeit auf den Gebrauch des Sondereigentums beschränkt. Soll – wie vorliegend – die Nutzung eines Kfz-Abstellplatzes zum Gegenstand einer Dienstbarkeit gemacht werden, so setzt dies voraus, dass er entweder in Sondereigentum überführt oder aber die Dienstbarkeit – dann freilich mit Zustimmung sämtlicher Miteigentümer – am ganzen Grundstück bestellt wird. Die Tatsache, dass an dem einzelnen Abstellplatz ein Sondernutzungsrecht begründet und im Grundbuch eingetragen worden ist, ändert daran nichts. Das Sondernutzungsrecht erhält durch die Eintragung seiner Vereinbarung im Grundbuch zwar insoweit dingliche Wirkung, als die Vereinbarung auch dem Sondernachfo...