Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Schuldtitel

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 07.07.2000; Aktenzeichen 7 O 285/00)

 

Tenor

Das Verfahren ist im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fa. H. R. S. GmbH & Co. KG unterbrochen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarkeit eines von einem belgischen Gericht erlassenen Versäumnisurteils. Das von der Gläubigerin am 3. März 1999 erwirkte Versäumnisurteil der 2. Kammer des Handelsgerichts zu Brüssel vom 3. März 1999 ist der Gemeinschuldnerin am 31. März 1999 am Ort ihrer Niederlassung in Belgien per Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Bereits mit Beschluss vom 16. März 1999 hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein – 3 IN 55/99 – über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter ernannt.

Auf Antrag der Gläubigerin hat die Vorsitzende der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) mit Beschluss vom 7. Juli 2000 die Zwangsvollstreckung aus dem belgischen Versäumnisurteil zugelassen und angeordnet, das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Mit dem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel macht der Insolvenzverwalter geltend, das Verfahren sei gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Schon das in Belgien eingeleitete Titulierungsverfahren sei nach deutschem Recht unzulässig. Der Beschluss des Landgerichts verstoße auch gegen § 89 InsO.

Dem ist die Gläubigerin entgegengetreten. Sie wendet ein, das vorliegende Verfahren bereite lediglich die Zwangsvollstreckung vor. Der sodann in Deutschland vollstreckbare Titel sei Grundlage eines Urkundenprozesses zur Feststellung zur Insolvenztabelle.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Verfahren ist im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin entsprechend Art. 37 Abs. 1 EuGVÜ i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen.

Welchen Einfluss die Eröffnung des Inlandskonkurses auf ein inländisches Vollstreckbarerklärungsverfahren hat, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Während teilweise eine Anwendung des § 240 ZPO abgelehnt wird (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 636; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. Art. 33 EuG-VÜ Rdnr. 1), hält vor allem die Literatur die Fortsetzung des Verfahrens für unzulässig, jedenfalls soweit es nach Einlegung des Rechtsbehelfs zweiseitig ausgestaltet ist (vgl. Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung Band I/1. Halbband § 150 IX, S. 1140; Mankowski ZIP 1994, 1577, 1579 f; für ein inländisches Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren bei Auslandskonkurs OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 1407). Der Senat schließt sich unter Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen von Mankowski (a.a.O.) der zuletzt genannten Auffassung an. Die Zwangsvollstreckung duldet zwar grundsätzlich keine Unterbrechung des Verfahrens (vgl. Baumbach/Hartmann a.a.O. § 240 Rdnr. 2 und Grundz. § 704 Rdnr. 38). Das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem EuGVÜ ist aber keine bloße Klauselerteilung im Rahmen der Zwangsvollstreckung, sondern seiner Natur nach mit dem Erkenntnisverfahren vergleichbar. Denn Vollstreckungstitel ist in Deutschland nur die hier ergangene Vollstreckungsentscheidung (vgl. Mankowski a.a.O. S. 1578 m.w.N.). Wird danach erst der deutsche Titel geschaffen, ist über Art. 37 Abs. 1 EuGVÜ, der für das Rechtsbehelfsverfahren ausdrücklich auf nationalen Verfahrensvorschriften verweist, § 240 ZPO anwendbar (vgl. Mankowski a.a.O. S. 1579 f). Die Gläubigerin wird hierdurch – was die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren betrifft – nicht benachteiligt (vgl. zu § 146 Abs. 6 KO – jetzt § 179 Abs. 2 InsO – Mankowski a.a.O. S. 1582 m.w.N.).

 

Unterschriften

Dury, Hengesbach, Simon-Bach

 

Fundstellen

Haufe-Index 1697269

NJW-RR 2001, 985

KTS 2001, 269

ZAP 2001, 371

ZIP 2001, 301

InVo 2001, 147

NZI 2001, 148

NZI 2001, 26

OLGR Düsseldorf 2001, 65

OLGR Frankfurt 2001, 65

OLGR Hamm 2001, 65

OLGR Köln 2001, 65

RIW 2001, 700

ZInsO 2001, 232

IPRspr. 2000, 160

KG-Report 2001, 65

OLGR-BHS 2001, 65

OLGR-CBO 2001, 65

OLGR-KSZ 2001, 213

OLGR-KSZ 2001, 65

OLGR-KS 2001, 65

OLGR-NBL 2001, 65

www.judicialis.de 2000

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