Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen, unter denen im Rahmen einer Grundbuchbeschwerde ein Grundpfandrecht, das in das Sicherungsvermögen eines Versicherungsunternehmens übernommen werden soll, ein sog. Sperrvermerkt im Grundbuch eingetragen werden kann
Verfahrensgang
AG Bingen am Rhein (Beschluss vom 18.11.2010; Aktenzeichen BC-3352-18) |
AG Bingen am Rhein (Beschluss vom 01.10.2010; Aktenzeichen BC-3352-18) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Bingen vom 1.10.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Bingen vom 18.11.2010 wird zurückgewiesen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschluss vom 1.10.2010 und betreffend die Zwischenverfügung vom 18.11.2010 des AG - Grundbuchamt - Bingen wird auf jeweils 5112,91 EUR (20 % von 25.564,59 EUR) festgesetzt.
Gründe
I. Im Grundbuch von B. war zu Lasten des vorbezeichneten Grundstücks in Abteilung drei eine Grundschuld zugunsten der D. AG über 25.564,59 EUR eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 3./7.9.2010 trat diese die Grundschuld an den Beteiligten zu 1) ab. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 3./7.9.2010 erklärte der Beteiligte zu 1), er werde die Grundschuld gem. §§ 65 ff. VAG nach Eintragung der Abtretung in sein Sicherungsvermögen aufnehmen und bewilligte und beantragte deshalb die Eintragung eines sog. Treuhändersperrvermerks im Grundbuch. Mit Beschluss vom 1.10.2010 wies das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Sperrvermerks zurück. Der Gläubigerwechsel wurde am selben Tag im Grundbuch eingetragen. In dem der Zurückweisung vorausgegangenen Schriftwechsel äußerte der Beteiligte zu 1) seine Rechtsansicht, die Aufnahme der Grundschuld in das Sicherungsvermögen dürfe erst erfolgen, nachdem der Sperrvermerk im Grundbuch eingetragen worden sei.
Mit notarieller Urkunde vom 10./12.11.2010 bewilligte und beantragte der Beteiligte zu 1) erneut die Eintragung eines Sperrvermerks. In dem Antrag heißt es: "Die unten genannte Gläubigerin wird gem. §§ 65 ff. VAG das Grundpfandrecht nach Eintragung der Abtretung in das Grundbuch in ihr Sicherungsvermögen aufnehmen". Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 1) aufgegeben, zu erklären und zu belegen, dass das Grundpfandrecht zwischenzeitlich in das Sicherungsvermögen übernommen worden sei.
Hiergegen und gegen den Beschluss vom 1.10.2010 richtet sich die (unter dem Briefkopf der früheren Gläubigerin eingelegte, indes unter der Bezeichnung der Beteiligten zu 1) unterzeichnete) Beschwerde der Beteiligten zu 1), der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beteiligte zu 1) aus, der Nachweis der Zugehörigkeit zum Sicherungsvermögen sei ihr nicht möglich, weil das Grundpfandrecht erst nach der Eintragung des Sperrvermerks zum Sicherungsvermögen genommen werden könne. Andernfalls könne für die Dauer der Bearbeitung durch das Grundbuch über die Grundschuld verfügt werden, was gesetzlich nicht zulässig sei.
II.1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
2. Die Beschwerde führt in der Sache nicht zu dem angestrebten Erfolg. Das Grundbuchamt hat vielmehr mit zutreffender Begründung den Eintragungsantrag abgelehnt bzw. den erneuten Eintragungsantrag mit einer Zwischenverfügung verbeschieden. Im Einzelnen gilt folgendes:
a) Nach §§ 66 ff. VAG hat der Vorstand eines Versicherungsunternehmens Beträge in bestimmter Höhe dem sog. Sicherungsvermögen zuzuführen. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 VAG sind die Bestände des Sicherungsvermögens einzeln in ein Vermögensverzeichnis einzutragen. Nach § 70 Satz 1 VAG überwacht das Sicherungsvermögen ein Treuhänder. Das Sicherungsvermögen ist nach § 72 Abs. 1 VAG so sicherzustellen, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden kann. Bei Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die ebenfalls Gegenstand des Sicherungsvermögens sein können, erfolgt diese Sicherstellung durch Eintragung eines sog. "Sperrvermerks" in Abteilung drei des Grundbuchs (Lipowsky in Prölls, VAG, 12. Aufl., § 72 Rz. 10 m.w.N.). Dieser Sperrvermerk hat deklaratorische Bedeutung; die Verfügungsbeschränkung tritt kraft Gesetzes ein mit der Aufnahme des Vermögenswertes in das Sicherungsvermögen (LG Bielefeld, VersR 1993, 333; Lipowsky a.a.O.).
b) Nach dem im Grundbuchrecht geltenden formellen Konsensprinzip bedarf es zur Eintragung in das Grundbuch der Bewilligung desjenigen, dessen Recht von ihr betroffen wird (§ 19 GBO). Sollen Grundpfandrecht und Sperrvermerk erstmals und gleichzeitig eingetragen werden, so sind durch die Eintragung des Sperrvermerks der Grundschuldgläubiger und der Grundstückseigentümer betroffen (BayObLG, VersR 1965, 125). Ist hingegen der Grundschuldgläubiger bereits im Grundbuch eingetragen und soll nur der Sperrvermerk nachträglich eingetragen werden, so ist all...