Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweisung der Berufung bei Vertragsrückabwicklung von Wohnungseigentum

 

Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Entscheidung vom 08.11.2013; Aktenzeichen 2 O 326/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.07.2016; Aktenzeichen V ZR 168/15)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 08. November 2013 (2 O 326/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Geschäftswert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 170.000,00 EUR.

 

Gründe

I.

Der Kläger hat von der Beklagten Wohnungseigentum erworben und zu diesem Zweck eine Finanzierung in Anspruch genommen. Er begehrt "Vertragsrückabwicklung ... und Schadensersatz ..." (Klageschrift vom 17. Dezember 2010).

Der Abschluss des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrags zwischen den Parteien war durch die von der Beklagten mit dem Immobilienvertrieb beauftragte Fa. ... GmbH in der Person deren Gesellschafters ... ... herbeigeführt worden. Dieser hatte die Beklagte bei dem Notartermin am 23. Oktober 2007 vertreten. Späterhin hatte die Beklagte die von dem Zeugen ... anlässlich des Termins in ihrem Namen abgegebenen Willenserklärungen genehmigt (§ 177 BGB).

Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien sei nicht nur ein Kaufvertrag, sondern (in dessen Vorfeld) auch ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Im Rahmen dieses Vertrages sei es zu einer - der Beklagten zuzurechnenden (§ 278 BGB) - schuldhaften Falschberatung durch den Zeugen ... gekommen. Im Falle einer korrekten Beratung hätte er - der Kläger - von dem Erwerb des Wohnungseigentums und mithin auch dem Abschluss der zum Zweck einer Finanzierung des Erwerbs geschlossenen Verträge Abstand genommen. Vor diesem Hintergrund habe er - der Kläger - Anspruch auf Schadensersatz "gem. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 281 Abs. 1, 284, 249 Abs. 1, 278 BGB"; die Beklagte habe ihn "so zu stellen, als habe er die aufgrund der Falschberatung geschlossenen Verträge nicht geschlossen" (Klageschrift vom 17. Dezember 2010).

Mit Schreiben vom 06. Oktober 2010 (Blatt 54 ff. der Akte) hatte sich der Kläger erstmals an die Beklagte gewandt, den aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalt dargestellt und Ansprüche im Sinne der nunmehr streitgegenständlichen geltend gemacht. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 (Blatt 59 f. der Akte) hatte die Beklagte sämtliche Forderungen zurückgewiesen. Daraufhin war Klageerhebung erfolgt.

Der Kläger hat in erster Instanz folgende Anträge stellen lassen:

"1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen sämtlichen Verpflichtungen aus dessen am 06.11.2007 mit der ... ... über den Darlehensbetrag von 146.000 EUR geschlossenen Darlehensvertrag (Konto-Nr. ...) freizustellen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts ..., Blatt ... eingetragenen Wohnungseigentums an der Wohnung Nr. 4 des Anwesens ... und ... in ... .

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.173,21 EUR zu bezahlen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Vermögensschaden zu ersetzen, der im Zusammenhang steht mit dem Kauf des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts ..., Blatt ... eingetragenen Wohnungseigentums an der Wohnung Nr. 4 des Anwesens ... und ... in ... .

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.127,92 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen."

Dem gegenüber hat die Beklagte beantragen lassen,

die Klage abzuweisen.

Sie ist den geltend gemachten Ansprüchen nach Grund und - "Steuervorteile für 2010" sowie "eine 1,5 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit" der Klägervertreter betreffend (Klageerwiderung vom 17. Februar 2011) - der Höhe nach entgegengetreten.

Wegen des dem Erstgericht unterbreiteten unstreitigen wie streitigen Vorbringens der Parteien sowie der durch das Gericht unternommenen Beweiserhebungen wird auf den "Tatbestand" des Urteils vom 08. November 2013 Bezug genommen (Blatt 258 ff. der Akte).

Mit dem genannten Urteil hat das Erstgericht - "im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ..." - die Klage a b g e w i e s e n. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht zu seiner - des Gerichts - Überzeugung bewiesen, "dass er infolge dieser Falschberatung zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages sowie der von ihm unterzeichneten Darlehens- und Bausparverträge bestimmt worden" sei (Urteil vom 09. November 2013). Wegen weiterer Einzelheiten der das Erkenntnis des Gerichts tragenden Er...

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