Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Auswahl des Betreuers
Leitsatz (amtlich)
1. Beschränkt der Betreute sein Rechtsmittel auf die Frage der Auswahl des Betreuers, hat das Rechtsmittelgericht die Voraussetzungen für die Betreuung als solche nicht mehr zu prüfen.
2. Zum Umfang der Nachprüfung des tatrichterlichen Auswahlermessens hinsichtlich der Person des Betreuers durch das Rechtsbeschwerdegericht.
Normenkette
BGB §§ 1897, 1908b, 1908c; FGG § 27 Abs. 1, § 69g
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 02.11.2004; Aktenzeichen 2 T 604/04, 2 T 605/04) |
AG Lahnstein (Aktenzeichen 1 XVII 173/02) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird abgelehnt.
Gründe
1. Das Rechtsmittel des Betroffenen richtet sich ausweislich der von seinen anwaltlichen Bevollmächtigten gefertigten Begründung nur noch gegen die Ablehnung seines Antrags, den bestellten Betreuer zu entlassen und seinem Bekannten P.K., hilfsweise einem sonst geeigneten Dritten, die Betreuung zu übertragen. Diese Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Frage der Auswahl des Betreuers ist zulässig und hat zur Folge, dass der Senat die Voraussetzungen für die Fortdauer der rechtlichen Betreuung als solcher und für den angeordneten Einwilligungsvorbehalt nicht mehr zu prüfen hat (BayObLG v. 14.6.1995 - 3Z BR 133/95, MDR 1995, 1146 = BayObLGReport 1995, 77 = FamRZ 1996, 419; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 69g FGG Rz. 7; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1897 BGB Rz. 53, jeweils m.w.N.).
2. Soweit es danach im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur noch um die ablehnende Entscheidung des LG geht, den Beteiligten zu 1) gem. § 1908b BGB zu entlassen und gem. § 1908c BGB einen neuen Betreuer zu bestellen, hält der angefochtene Beschluss der Zivilkammer der im dritten Rechtszug allein möglichen Rechtskontrolle stand. Die Ablehnung eines Wechsels in der Person des Betreuers beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
Zwar ist bei der Auswahl des Betreuers dem von seinem natürlichen Willen getragenen Wunsch des Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu erhalten, grundsätzlich zu entsprechen. Die Bindung an den Vorschlag des Betroffenen entfällt jedoch, wenn die Bestellung des Vorgeschlagenen dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 S. 1 BGB). Das ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.
Die Auswahl des Betreuers hat das VormG bzw. das an seine Stelle tretende Erstbeschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Deren Entscheidung kann das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfen, d.h. dahin, ob der Tatrichter von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (OLG Zweibrücken FGPrax 2004, 286; BayObLG v. 27.1.2003 - 3Z BR 217/02, FamRZ 2003, 784 [786], jeweils m.w.N.).
Soweit nach diesen Grundsätzen eine Überprüfung der tatrichterlichen Entscheidung stattfindet, sind Rechtsfehler bei der Ablehnung des Betreuerwechsels durch das LG nicht erkennbar. Die von der Zivilkammer hierzu angestellten Erwägungen, dass der Betroffene zur Person des Betreuers keinen geeigneten Vorschlag gemacht hat und dass er aller Voraussicht nach auch mit einem anderen Betreuer binnen kurzem zerstritten wäre, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das LG hätte seiner Begründung im Übrigen noch hinzufügen können, dass der von dem Betroffenen gewünschte Betreuer K. sich selbst ggü. dem VormG als nicht zur Übernahme der Betreuung in der Lage bezeichnet hat (Anhörungsniederschrift vom 11.5.2004).
Die Ausführungen zur Begründung der Rechtsbeschwerde, mit denen die Notwendigkeit eines Betreuerwechsels dargetan werden soll, stellen lediglich den Versuch dar, das eigene Auswahlermessen der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen an die Stelle des Ermessens der Tatrichter zu setzen. Das kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.
Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung im Übrigen neuen Sachvortrag und weiteren Beweisantritt enthält, können diese vom Gericht der weiteren Beschwerde gem. § 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 559 ZPO nicht berücksichtigt werden, da der Senat nur nachzuprüfen hat, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht; dabei ist er an die verfahrensfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen gebunden.
3. Die weitere Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Daraus folgt zugleich, dass die von dem Betroffenen nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen Fehlens der sachlichen Bewilligungsvoraussetzungen der § 14 FGG, § 114 ZPO zu versagen war.
Im Hinblick auf die an...