Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Wohnungsrechts als Gesamtbelastung
Verfahrensgang
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 8.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1995 übertrug der Beteiligte zu 1) „zur Erleichterung der Erbauseinandersetzung” u.a. die beiden im Rubrum näher bezeichneten Grundstücke zu gleichen Teilen seinen beiden Söhnen, den mittlerweile als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Beteiligten zu 3) und 4).
Für ihre Stiefmutter, die Beteiligte zu 2) wurde zugleich ein unentgeltliches Wohnungsrecht auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Tode des Beteiligten zu 1) bestellt. Das Wohnhaus steht nur auf einem der beiden Grundstücke. Auf dem anderen Grundstück befindet sich lediglich ein Teil des dazugehörenden Gartens.
Am 17. März 1997 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten die Eintragung des Wohnungsrechts zugunsten der Beteiligten zu 2), und zwar als einheitliches Recht an beiden Grundstücken. Nachdem der Rechtspfleger beim Grundbuchamt zunächst mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 1997 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Eintragung eines Wohnungsrechts hingewiesen hat, haben die Beteiligten bestätigt, daß es sich bei dem größeren Gebäude des bebauten Grundstücks um ein Einfamilienhaus handele, welches nur Wohnräume enthalte, und daß das Wohnungsrecht an diesem gesamten Gebäude eingeräumt sein solle.
Nach Aufhebung der Zwischenverfügung hat sodann das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) als Gesamtbelastung an beiden Grundstücken mit der Begründung zurückgewiesen, die Eintragung eines Wohnungsrechts an einem rechtlich selbständigen Grundstück, auf dem sich das dem Wohnrecht unterliegende Gebäude nicht befinde, sei inhaltlich unzulässig.
Erinnerung und Beschwerde der Beteiligten hiergegen sind erfolglos geblieben.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts ist gemäß § 78 GBO statthaft, an keine Frist gebunden und formgerecht eingelegt (§ 80 Abs. 1 und 3 GBO). In der weiteren Beschwerdeschrift ist zwar nicht ausdrücklich dargelegt, daß der Notar das Rechtsmittel für die Beteiligten einlegt. Da er aber für diese beim Grundbuchamt den Eintragungsantrag nach § 15 GBO gestellt hat und in der notariellen Urkunde hierzu auch ermächtigt worden ist, sind – wie unwidersprochen im Erstbeschwerdeverfahren – alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen (vgl. Demharter, GBO 21. Aufl. § 80 Rdnr. 7 und § 15 Rdnr. 20 m.w.N.).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 Satz 1 GBO).
1. Mit der Rechtsbeschwerde wollen die Beteiligten weiterhin die Eintragung eines Wohnungsrechts an beiden Grundstücksparzellen als Gesamtbelastung erreichen. Demgegenüber hält die Auffassung der Beschwerdekammer, die ebenso wie das Grundbuchamt eine solche Eintragung für unzulässig erachtet, der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Grundbuchamt und Erstbeschwerdegericht weisen mit Recht darauf hin, daß die beantragte Eintragung inhaltlich ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 Abs. 1 BGB betrifft. Wesensmerkmal des Wohnungsrechts nach dieser Vorschrift ist in Abgrenzung zur beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nach §§ 1090 ff BGB der Ausschluß des Eigentümers von der Benutzung des Gebäudes bzw. Gebäudeteils (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Oktober 1994 – 3 W 120/94 –). Dies kommt hier in der notariellen Urkunde selbst zwar nicht hinreichend zum Ausdruck. In ihr wird unter Ziffer 3. lediglich allgemein ein „Wohnungsrecht auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Tode von Herrn W. S. (= Beteiligter zu 1)” eingeräumt. Insoweit haben die Beteiligten aber in ihrer ergänzenden Erklärung vom 19. Juni 1997 klargestellt, daß das Wohnungsrecht zugunsten der Beteiligten zu 2) an dem gesamten Gebäude eingeräumt sein soll. Schon im Hinblick auf den in der notariellen Urkunde verwendeten Begriff „Wohnungsrecht” ist die Schlußfolgerung des Erstbeschwerdegerichts, daß jegliche Anhaltspunkte für eine Mitbenutzung durch den Eigentümer fehlen, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.). Auch von der Rechtsbeschwerde werden hiergegen keine Einwände erhoben.
b) Des weiteren scheitert die beabsichtigte Wohnungsrechtsbestellung nicht an dem Erfordernis der Bestimmtheit. Weil sich die Ausübung des Wohnungsrechts auf ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes beschränkt, fordert zwar der Grundsatz der Bestimmtheit, daß die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume in der Eintragungsbewilligung genau bezeichnet werden müssen (vgl. dazu Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 11. Aufl. Rdnr. 1258 m.w.N.). Das gilt aber nicht, wenn sich – wie hier nach der bereits angesprochenen ergänzenden Erklärung der Beteiligten – das eingeräumte Recht auf alle Gebäude bzw. Räume ...