Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe bei nicht erreichter sachlicher Zuständigkeit des LG
Leitsatz (amtlich)
1. Hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur teilweise Aussicht auf Erfolg und ist insoweit die sachliche Zuständigkeit der AG gegeben, so ist die Prozesskostenhilfe für eine Klage vor dem LG zu versagen.
2. Auf Antrag des Antragstellers kann in diesem Falle das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren an das sachlich zuständige AG verwiesen werden.
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 3 O 518/03) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf den Hilfsantrag des Antragstellers wird das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren an das sachlich zuständige AG Ludwigshafen am Rhein verwiesen.
II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. In der Sache führt sie mit dem Hilfsantrag zum Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Die Erstrichterin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der beabsichtigten Zahlungsklage jedenfalls insoweit die Erfolgsaussicht fehlt, als ein über den Betrag von 3.125 Euro hinausgehender Anspruch geltend gemacht werden soll. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Darin ist zutreffend dargelegt, dass der Anspruch auf einen Vertrag gestützt wird, dem ein sog. "Schneeballsystem" zugrunde liegt. Es ist auf die Schädigung Dritter gerichtet und damit gem. § 138 BGB sittenwidrig (BGH v. 22.4.1997 - XI ZR 191/96, NJW 1997, 2314 [2315] m.w.N.). Wollte man in dem Bestätigungsschreiben des Antragsgegner vom 24.2.2003 ein Schuldanerkenntnis sehen, so müsste der Antragsteller es gem. §§ 812, 817 S. 1, S. 2 Halbsatz 2 BGB zurückgewähren.
Auch hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 3.125 Euro hat die Erstrichterin die Prozesskostenhilfe zu Recht versagt. Vorliegend ist noch keine Klage erhoben. Ihre Erhebung ist lediglich beabsichtigt. Die beabsichtigte Klage verfügt in der Sache allenfalls über eine teilweise Erfolgsaussicht. Soweit dies der Fall ist, fällt der Streitwert aber in die sachliche Zuständigkeit der AG, §§ 23 Nr. 1,71 Abs. 1 GVG, 3 ZPO. Das LG ist insoweit also sachlich unzuständig und müsste bei entsprechender Zuständigkeitsrüge die Klage im verbleibenden Umfang als unzulässig abweisen. Nach überwiegender, vom Senat geteilter Ansicht ist deshalb die Prozesskostenhilfe für eine Klage vor dem LG insgesamt zu versagen (OLG Saarbrücken v. 26.6.1989 - 2 W 18/89, NJW-RR 1990, 575; OLG Hamm MDR 1995, 1065; OLG Köln FamRZ 2000, 364; OLG Brandenburg v. 23.3.2001 - 1 W 7/01, MDR 2001, 769 = OLGReport Brandenburg 2001, 335; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rz. 23; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rz. 25; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 114 Rz. 105 - Zuständigkeit; a.A. OLG Dresden v. 22.2.1994 - 5 W 403/93, MDR 1995, 202, jeweils m.w.N.). Der Antragsteller muss dann seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das AG richten.
Allerdings ist im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren die Regelung des §§ 281 ZPO entsprechend anzuwenden (BGH v. 9.3.1994 - XII ARZ 2/94, NJW-RR 1994, 706 m.w.N.). Im Hinblick darauf hat das LG das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe an das sachlich zuständige AG zu verweisen, wenn der Antragsteller dies beantragt (OLG Saarbrücken v. 26.6.1989 - 2 W 18/89, NJW-RR 1990, 575; OLG Köln FamRZ 2000, 364; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 114 Rz. 105 - Zuständigkeit; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rz. 22a jeweils m.w.N.). Einen entsprechenden Antrag hat der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift hilfsweise gestellt. Die Verweisung ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Beschwerdeverfahren nachzuholen (OLG Köln FamRZ 2000, 364).
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1239030 |
OLGR-KSZ 2004, 639 |