Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 22.02.2017; Aktenzeichen 3 StVK 191/17) |
Tenor
- Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
- Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Februar 2017 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Rockenhausen hat den Beschwerdeführer am 21. Januar 2014 - rechtskräftig seit diesem Tage - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
Nachdem der Verurteilte erneut straffällig geworden war und sich mittlerweile im Strafvollzug in der JVA Frankenthal (Pfalz) befand, hat die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) mit Beschluss vom 22. Februar 2017 die ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen.
Dieser Beschluss ist dem Verurteilten am 28. Februar 2017 in der Justizvollzugsanstalt zugestellt worden. Mit Schreiben vom 8. März 2017, eingegangen bei Gericht am 13. März 2017, hat Frau K. im Auftrag (ihres) Verlobten, Herrn X das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (...) bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" eingelegt. Der Verurteilte könne weder in seiner Sprache noch in deutscher Sprache schreiben oder lesen. Er sei nicht in der Lage gewesen, mit dem ihm zugestellten Schriftstück etwas anzufangen, so dass er es ihr zugesandt habe. Für weitere Fragen könne sich das Gericht an Frau Rechtsanwältin Y wenden. Frau K. hatte dieses Schreiben unter Hinzufügung des Zusatzes "im Auftrag" mit ihrem Namenszug unterzeichnet.
Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat in ihrer Zuschrift vom 12. April 2017 beantragt, die sofortige Beschwerde ebenso wie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
1. Das Rechtsmittel ist zwar statthaft (§ 453 Abs. 2 S. 3 StPO) und zudem formgerecht eingelegt worden. Die Beschwerde ist bereits dem Wortlaut nach im Namen des Verurteilten erhoben. Der Senat hegt an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Verlobten des Verurteilten, die auch mündlich erfolgen kann (Cirener, in: BeckOK-StPO, § 297, Rn. 8 [Stand: 1. Januar 2017]), keinen Zweifel. Diese konnte die aus ihrem Schreiben hervorgehende Sachkenntnis nur über den Verurteilten erlangt haben, so dass davon auszugehen ist, dass dieser sie beauftragt und mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet hat, seine Interessen in Bezug auf den angefochtenen Beschluss zu vertreten. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass das Rechtsmittel gegen den Willen des Verurteilten eingelegt worden wäre.
2. Die Beschwerde ist allerdings verfristet.
a. Die Wochenfrist nach § 311 Abs. 2 StPO ist nicht gewahrt.
b. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bereits unzulässig, da es an einer hinreichenden Begründung fehlt. Zur Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört ein Vortrag, der eigenes Verschulden ausschließt (Maul, in: KK-StPO, 7. Auflage 2013, § 45, Rn. 6 m. w. N.). Von einem Analphabeten kann ebenso wie von einem sprachunkundigen Ausländer verlangt werden, dass er sich - wenn ihm ein ersichtlich amtliches Schriftstück förmlich zugestellt worden ist - darum bemüht, eine hinlängliche Kenntnis von dem Inhalt desselben zu erlangen (vgl. nur BVerfGE 42, 120 [125] = NJW 1976, 1021). Dementsprechend hätte sich die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches zu eben diesen Bemühungen verhalten müssen. Es fehlt allerdings an jeglichen Darlegungen, inwieweit der Verurteilte, der sich zum Zeitpunkt der Zustellung bereits in der Justizvollzugsanstalt befand, auf dortige Möglichkeiten zurückgegriffen hat. Zudem geht aus der Begründung nicht hervor, wann der Verurteilte den zugestellten Beschluss an seine Verlobte übersandt hat.
Einer schriftlichen Übersetzung des Widerrufsbeschlusses bedurfte es nicht (vgl. § 187 Abs. 2 S. 1 GVG). Denn zum einen hat sich der Verurteilte nicht auf mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern auf Analphabetismus berufen. Zum anderen ist die Vorschrift im Strafvollstreckungsverfahren nicht anwendbar (OLG Köln, NStZ 2014, 229).
III.
Die Kostenentscheidung folgt § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. Da die Beschwerde nicht ohne den Willen des Verurteilten eingelegt wurde, hat er selbst die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. OLG Hamm, NJW 2008, 3799 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2012 - III-3 Ws 52/12, BeckRS 2012, 10839).
Fundstellen
Dokument-Index HI10965552 |