Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Entscheidung vom 06.07.2017; Aktenzeichen 2 OWi 7296 Js 874/17)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 6. Juli 2017 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat den Betroffenen mit Urteil vom 6. Juli 2017 wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem Kraftfahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h mit einer Geldbuße von 500,- € belegt und ihm, unter Einräumung der Viermonats-Frist des § 25 Abs. 2a StVG, für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er eine Verletzung materiellen Rechts beanstandet, ist zulässig, jedoch unbegründet.

II.

1.

Die Sache bedarf nicht der Rückgabe an das Amtsgericht.

Das Hauptverhandlungsprotokoll ist fertiggestellt, so dass eine wirksame Zustellung des Urteils erfolgt ist und dadurch die von der Urteilszustellung abhängigen Fristen - hier die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde - in Lauf gesetzt wurden. Allerdings ist die Sitzungsniederschrift nicht ordnungsgemäß, soweit in ihr nicht der Tenor des verkündeten Urteils wiedergegeben, sondern lediglich vermerkt ist, es sei die aus der Anlage ersichtliche Entscheidung verkündet worden, und ein ausgefülltes, nicht unterschriebenes Urteilsformular beigefügt ist. Dies genügt nach allgemeiner Auffassung nicht den Anforderungen des § 273 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG (vgl. hierzu u.a. RGSt 58, 143; KK-StPO/Greger, 7. Aufl., § 273 Rn. 14). Diese Lückenhaftigkeit des Protokolls ist indes nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls verhindern könnte (Senat, Beschluss vom 8. November 2012, Az. 1 Ss Bs 33/12; vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht NJW 1981, 1795; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1983, Az. 3 StR 358/83; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15. November 2000, Az. 2 Ss OWi 1078/00, Rn. 6, zitiert nach juris).

2.

Hinsichtlich des Schuldspruchs hält die angefochtene Entscheidung einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin stand.

Insbesondere begegnet die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat. Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 40 % in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden kann, wenn anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, der Fahrer zuverlässig einschätzen kann und dadurch erkennt, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet. Nur bei niedrigeren Überschreitungen müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 2016, Az. III-4 RBs 91/16, m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 25. März 2015, Az. 3 Ws (B) 19/15, m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 28. Oktober 2013, Az. 322 SsRs 280/13, m.w.N.; jeweils zitiert nach juris).

Der Betroffene kannte hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, die durch das entsprechende Verkehrszeichen ausgewiesen war. Er überschritt sie um 51 km/h und damit um 85 %. Dafür, dass dem Betroffenen diese erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung verborgen geblieben sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte.

Die im Zusammenhang mit der Begründung der vorsätzlichen Begehungsweise erfolgte, nicht weiter ausgeführte Bezugnahme des Amtsgerichts auf die verkehrsrechtlichen Voreintragungen des Betroffenen stellt lediglich einen ergänzenden Hinweis und offenkundig keine tragende Erwägung dar.

3.

Auch im Rechtsfolgenausspruch führt die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die Sachrüge hin nicht zur Aufdeckung von Rechtsfehlern zum Nachteil des Betroffenen.

a)

Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Ihre Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht hat sich darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1996, 78, m.w.N.). Das Amtsgericht hat sich hier an der für den Geschwindigkeitsverstoß vorgesehenen Regelgeldbuße von 240,- € für den Fall fahrlässiger Begehung und gewöhnlicher Tatumstände orientiert, hat diese Geldbuße sodann wegen der vorsätzlichen Begehungsweise...

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