Leitsatz (amtlich)

Zur Begründung der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld.

 

Verfahrensgang

AG Landstuhl (Entscheidung vom 25.06.2021)

 

Tenor

  1. Auf die Revision de Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Landstuhl vom 25.06.2021 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

  2. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.
 

Gründe

Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28.06.2021 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13.07.2021 hat der Verteidiger mitgeteilt, dass das Rechtsmittel als Revision geführt werden soll. Zugleich hat er die Revision mit der Sachrüge begründet.

Das als (Sprung-)Revision gem. § 335 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist lediglich hinsichtlich des Strafausspruchs begründet.

I.

Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen hielt sich der am 15.01.1999 geborene Angeklagte am Abend des 13.07.2019 zusammen mit seiner Freundin J. L. sowie drei männlichen Personen im Bereich des Norma-Parkplatzes von G. Gegen Mitternacht gingen die Zeugen N. und F. S., bei denen es sich um Brüder handelte und die auf dem Heimweg von einer Kerweveranstaltung waren, an der Gruppe um den Angeklagten vorbei. Hierbei entwickelte sich ein Streitgespräch zwischen dem Zeugen N. S. und der alkoholisierten Zeugin L. Der Angeklagte, der sich durch das Geschehen gestört fühlte, und auf Seiten seiner Freundin in das Geschehen eingreifen wollte, schlug plötzlich und für diesen unerwartet eine Bierflasche gegen die Stirn des Zeugen, wobei er eine erhebliche Verletzung billigend in Kauf nahm. Der Zeuge erlitt durch den Schlag eine Stirnhöhlenvorderwandimpressionsfraktur, die mittels einer Metallplatte rekonstruiert werden musste, wobei eine intensivmedizinische Versorgung erforderlich war.

Das Amtsgericht ist zu Gunsten des Angeklagten von der Anwendbarkeit von Jugendrecht ausgegangen. Es hat das Vorliegen schädlicher Neigungen für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung verneint, die Verhängung einer Jugendstrafe aber wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) für geboten erachtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Absehen von der Verhängung von Jugendstrafe sei mit Blick auf den nichtigen Anlass und die Schwere der bewirkten Verletzungen für das Rechtsempfinden schlechthin unverständlich und würde in unerträglicher Weise in Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen.

II.

1.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wendet, ist das Rechtsmittel aus den von der Generalstaatsanwaltschaft in der Antragsschrift vom 29.07.2021 dargelegten Gründen unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen war das Amtsgericht nicht aus Rechtsgründen veranlasst, Ausführungen zu einer möglichen Putativnotwehrlage zu machen.

2.

Nicht gänzlich frei von Rechtsfehlern erweist sich jedoch die Begründung des Strafausspruchs.

a) Ob die Schuldschwere hinreichende Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG ist oder ob diese zudem auch aus erzieherischen Gründen erforderlich sein muss, ist in der Literatur und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt (vgl. zum Meinungsstand: Radtke in: MünchKomm-StGB, 3. Aufl., JGG § 17 Rn. 51 ff.; Sonnen in: Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl. 2020, § 17 Rn. 24 ff.; Ostendorf, JGG, 11. Aufl., § 17 Rn. 4). Auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NStZ-RR 2012, 92 ) kann die Schuldschwere jedenfalls aber nicht mit dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat allein begründet werden. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (Senat, Beschluss vom 13.10.1989 - 1 Ss 120/89, juris Rn. 6; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21.07.2017 - 1 Ws 73/17, juris Rn. 29). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können (BGH NStZ-RR 2001, 215, 216; Eisenberg/Kölbel JGG, 22. Aufl. 2021, JGG § 17 Rn. 46 mwN.). Eine erzieherische Notwendigkeit für die Verhängung einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld kann sich dabei namentlich aus der Überlegung ergeben, dass dem Täter durch diese Sanktionsfolge das Gebot der Normeinhaltung vor Augen geführt werden soll und eine mildere Rechtsfolge bei ihm den kontraproduktiven Eindruck vermitteln könnte, (auch) staatliche Instanzen würden die Übertretung als "nicht ...

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