Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbund. Prozesskostenhilfe für Folgesachen im Scheidungsverbund
Leitsatz (amtlich)
Im Scheidungsverbund muss Prozesskostenhilfe für Folgesachen (außer Versorgungsausgleich - § 624 Abs. 2 ZPO) gesondert beantragt und bewilligt werden. Aus § 48 Abs. 2 RVG (bzw. dem inhaltsgleichen früheren § 122 Abs. 3 BRAGO) ergibt sich nichts anderes.
Normenkette
ZPO § § 114 ff., §§ 115, 623, 624 Abs. 2; RVG § 48 Abs. 2; BRAGO § 122 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Neustadt an der Weinstraße (Beschluss vom 09.12.2004; Aktenzeichen 1 F 372/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insb. form- und fristgerecht eingelegt, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Das FamG hat den Antrag des Antragstellers vom 6.12.2004, die ihm - jeweils auf entsprechende Anträge - für die Ehesache sowie für die Folgensachen Regelung des Versorgungsausgleiches, des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und des Kindesunterhalts bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf die Folgesachen Regelung des Umganges und des Ehegattenunterhalts zu erstrecken, mit Recht abgewiesen.
Bei (erstmaliger) Stellung des Prozesskostenhilfeantrages für diese beiden Folgesachen war das Verbundverfahren bereits insgesamt, d.h. einschl. sämtlicher anhängigen Folgesachen, beendet; eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte deshalb nicht mehr erfolgen (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 Rz. 2d). Eine "Auslegung" der seitens des Antragstellers während des Scheidungsverfahrens gestellten Prozesskostenhilfeanträge dahingehend, dass sie für das gesamte Scheidungsverfahren einschließlich aller (schon oder künftig) anhängigen Folgesachen gelten sollen, sieht das Gesetz nicht vor; mit Ausnahme der Folgesache Regelung des Versorgungsausgleiches muss für alle Folgesachen Prozesskostenhilfe gesondert beantragt und bewilligt werden (vgl. § 624 Abs. 2 ZPO; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 624 Rz. 7).
Aus der Regelung des vom Antragsteller für seine Ansicht herangezogenen § 48 Abs. 2 RVG (bzw. der für das vorliegende Verfahren nach geltenden inhaltsgleichen Regelung in § 122 Abs. 3 BRAGO) ergibt sich nichts anderes. Auf der Grundlage dieser Vorschrift erhält ein im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe für die Ehesache beigeordneter Rechtsanwalt für seine Mitwirkung am Vergleichsschluss in einer der dort genannten Folgesachen, für die Prozesskostenhilfe - gleich aus welchen Gründen - nicht bewilligt und damit eine Beiordnung nicht erfolgt ist, die gesetzliche Vergütung - also eine Vergleichsgebühr. Damit soll eine vergleichsweise Beilegung von (anhängigen oder nicht anhängigen) Folgesachen erleichtert und gefördert werden. Diese Ausnahmeregelung wäre entbehrlich, wenn sich die für die Ehesache bewilligte Prozesskostenhilfe automatisch auf alle Folgesachen erstrecken würde; es also insoweit keiner gesonderten ausdrücklichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe (auf entsprechender Antrag der mittellosen Partei) bedürfte.
Der Antragsteller hat die in Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zum GKG angesetzte Festgebühr seines erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1416931 |
FamRZ 2006, 133 |
JurBüro 2005, 660 |
NJOZ 2006, 1124 |
OLGR-West 2005, 870 |
www.judicialis.de 2005 |