Leitsatz (amtlich)

Die Übergangsvorschrift in § 161 Satz 1 KostO geht derjenigen in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG vor.

 

Normenkette

KostO § 161 S. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 6 T 36/10)

 

Tenor

Gerichtskosten werden für das Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erhoben.

 

Gründe

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nach § 16 Abs. 1 KostO im Hinblick auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Beschluss abzusehen.

Auf das vorliegende Verfahren findet nach § 161 Satz 1 KostO das bis zum 31.8.2009 geltende Recht Anwendung, weil die streitigen Notarkosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen der KostO durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1.9.2009 fällig geworden sind (vgl. OLG München, ZNotP 2010, 359). Fällig werden Notarkosten nach §§ 141, 7 KostO mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts. Gebührenpflichtiges Geschäft war hier die Erstellung des Entwurfes eines Vertrages über eine ehebedingte Zuwendung, eines Erbvertrages sowie einer Vorsorgevollmacht. Dieses Geschäft war jedenfalls im Jahr 2006 beendet, denn in diesem Jahr hat der Notar den Kostenschuldnern die Vertragsentwürfe übersandt.

Die gegenteilige Ansicht, wonach die Überleitungsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auch für Kostenbeschwerden nach § 156 KostO gilt mit der Folge, dass für die Frage des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens abzustellen ist (so Soutier, MitBayNot 2010, 500), überzeugt nicht. § 161 Satz 1 KostO ist lex specialis gegenüber Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG. Der für die abweichende Ansicht entscheidenden Überlegung, die KostO enthalte nur Bestimmungen zum materiellen Recht, weshalb auch die Übergangsregelung in § 161 KostO nur die Anwendbarkeit des materiellen Rechts (also im Wesentlichen die Gebührenhöhe) betreffe, während das Verfahrensrecht ausschließlich im FamFG geregelt sei und mithin für Verfahrensfragen nur die insoweit speziellere Überleitungsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG gelte, folgt der Senat nicht. Es ist nicht zutreffend, dass die Kostenordnung keine Verfahrensregelungen enthält. § 156 Abs. 1 KostO enthält - wie bereits in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung - Vorschriften über die Anhörung des Dienstvorgesetzten des Notars. § 156 Abs. 3 KostO befreit die Beschwerde von dem Erfordernis des Erreichens eines bestimmten Beschwerdewertes (vgl. § 61 FamFG). § 156 Abs. 4 KostO befreit den Notar abweichend von § 10 Abs. 4 FamFG für das Rechtsbeschwerdeverfahren von dem Erfordernis der Vertretung durch einen bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt. § 156 Abs. 5 enthält Regelungen zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel und verweist nur "im Übrigen" auf die Vorschriften des FamFG. § 156 Abs. 2 KostO a.F. sah für die weitere Beschwerde eine Notfrist von einem Monat vor und machte ihre Statthaftigkeit von der Zulassung durch das LG abhängig, § 156 Abs. 4 KostO a.F. traf schließlich Regelungen darüber, wo und in welcher Weise die Beschwerde eingelegt werden konnte. Demnach ist es nicht richtig, dass die KostO keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen enthält.

Abgesehen hiervon hat aber auch "das Verfahren" tatsächlich schon vor dem 1.9.2009 begonnen, nämlich mit der Übersendung der Notarkostenrechnung im Juli 2009. Nach der Konzeption der zu diesem Zeitpunkt geltenden KostO a.F. war nämlich der Notar selbst bei der Erstellung seiner Rechnung die "erste Instanz", seine Notarkostenrechnung hat die erste Instanz "ausgemacht" (BayObLGZ 1990, 333), weshalb das LG sich als Beschwerdegericht und das OLG als Gericht der weiteren Beschwerde mit der Kostenrechnung zu befassen hatte. Ist deshalb unter der Geltung der KostO a.F. die Notarkostenrechnung noch übersandt worden, so hatte damit auch "das Kostenverfahren" begonnen. Dies war hier der Fall, denn die Kostenrechnung des Notars ist den Kostenschuldnern jedenfalls noch im Juli 2009 zugegangen. Demnach findet auf den vorliegenden Fall die KostO a.F. selbst dann Anwendung, wenn man die Überleitungsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG anwendet.

Findet somit die KostO in der bis zum 31.8.2009 gültigen Fassung Anwendung, so hat die Kammer mit ihrem Beschluss vom 2.8.2010 eine Entscheidung auf eine nach § 156 Abs. 1 KostO a.F. statthafte und zulässige Erstbeschwerde getroffen. Hiergegen findet nach § 156 Abs. 2 KostO a.F. die weitere Beschwerde zum OLG statt, die jedoch nur dann zulässig ist, wenn das LG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. An einer solchen Zulassung fehlt es. Die Tatsache, dass die Rechtsmittelbelehrung in dem angegriffenen Beschluss unzutreffend von einer zulassungsfreien Beschwerde zum OLG ausgeht, kann nicht in eine Zulassung der weiteren Beschwerde umgedeutet werden (OLG München, Beschluss vom 27.5.2010, 32 Wx 12/10, juris). Es...

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