Entscheidungsstichwort (Thema)

Schonbetrag für das Vermögen im Rückgriffsfall

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmung des vom Betreuten einzusetzenden Vermögens ist nach der Neuregelung durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 gemäß §§ 1836 c Nr. 2 BGB, 88 BSHG vorzunehmen. Das Schonvermögen ist somit entsprechend den nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung i.d.F. vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) festgesetzten Beträgen zu bemessen. Hiernach beläuft sich der dem Betreuten zu belassende Freibetrag nur in den besonderen Fällen des § 67 und des § 69 a BSHG auf 8.000,– DM. Das gilt auch, wenn Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz bezogen werden. § 25 f Abs. 2 BVG ist insoweit nicht einschlägig.

 

Normenkette

BGB § 1836c Nr. 2, § 1836e; BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8; BVG § 25f Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 08.06.2000; Aktenzeichen 5 T 55/00)

AG Trier (Aktenzeichen 13 XVII 362/96)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 520,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Wegen Mittellosigkeit der Betroffenen sind dem Beteiligten zu 1) für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1999 gemäß §§ 1836 a, 1836 d BGB im Dezember 1999 als Betreuervergütung und Auslagenersatz 3.865,66 DM aus der Staatskasse gezahlt worden. Nach Anhörung des Betreuers hat das Amtsgericht sodann mit Beschluss vom 25. Januar 2000 gemäß §§ 1836 e BGB, 56 Abs. 1 Satz 2, 69 e FGG bestimmt, dass die Betroffene einen Betrag von 520,– DM an die Staatskasse zu erstatten hat. Insoweit sei ihr Vermögen nach Maßgabe der §§ 1836 c Nr. 2 BGB, 88 BSHG einzusetzen, weil sie über ein Kontoguthaben von 5.023,22 DM verfüge, was nach Abzug des Schonbetrages von 4.500,– DM den festgesetzten Erstattungsbetrag ergebe.

Demgegenüber beruft sich die Betroffene darauf, sie erhalte Leistungen der Fürsorgestelle für Kriegsopfer nach § 26 c Abs. 9 BVG, so dass nach § 25 f BVG ein Schonbetrag von derzeit 9.141,– DM in Ansatz zu bringen sei.

Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der – zugelassenen – Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Ziel weiter.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 1, Abs. 4, 21 Abs. 2, 20, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Nach der Neuregelung in § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG ist in Verfahren über die Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen des Betreuers die sofortige Beschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie – wie hier – wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat. Die Beschwerdebefugnis der Betroffenen ergibt sich bereits daraus, dass das Landgericht ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen hat.

2. Das Rechtsmittel führt in der Sache indes nicht zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1, 550 ZPO).

a) Das gilt zunächst, soweit die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ungeachtet der Leistungen nach dem BVG ein Freibetrag von 4.500,– DM zu gewähren ist. Allerdings käme es bei dem festgestellten Kontostand der Betroffenen von ca. 5.000,– DM auf die Frage eines erhöhten Schonvermögens nach § 25 f Abs. 2 BVG nicht an, wenn der ihr zu belassende Barbetrag ohnehin bei 8.000,– DM läge (vgl. zur Rechtsprechung vor der Änderung durch das Betreuungsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 BayObLGZ 1995, 212, 214; FG-Prax 1997, 102; KG FG-Prax 1997, 224 = NJW-RR 1998 436, 437; offengelassen Senat Beschluss vom 9. Oktober 1998 – 3 W 190/98 – veröffentlicht OLGR 1999, 106, 108 = BtPrax 99, 32, 33). Diese Auffassung ist indes durch das In-Kraft-Treten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Januar 1999 überholt. Das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten ist nunmehr nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 c BGB zu bestimmen. Der Betreute hat danach sein Vermögen nach Maßgabe des § 88 BSHG einzusetzen, § 1836 c Nr. 2 BGB. Für die Bestimmung des Schonvermögens gilt somit § 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung in der Fassung vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088). Hiernach beläuft sich der dem Betroffenen zu belassende Freibetrag nur in den besonderen Fällen des § 67 und des § 69 a Abs. 3 BSHG auf 8.000,– DM. Soweit demgegenüber das Landgericht München (BtPrax 2000, 134, 135; ebenso Palandt/Diederichsen, BGB 59. Aufl. § 1836 c Rdnr. 5; Knittel, BtG § 1836 Anm. 11) an der früheren Rechtsprechung des BayObLG festhält, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

Während es bis zum In-Kraft-Treten des Betreuungsrechtsänderungesetzes der Rechtsprechung überlassen war, Kriterien für die Mittellosigkeit nach § 1835 Abs. 4 BGB zu erarbeiten (vgl. dazu Senat a.a.O.; Deinert, FamRZ 1999 1187, 1188), enthält die Neuregelung in §§ 1836 c bis 1836 e BGB Vorschriften, die den Begriff der Mittellosigkeit definieren und der Staatskasse die Möglichkeit eröffnen, von ihr verauslagte Beträge zur Deckung von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder Vergütung im Rahmen d...

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