Leitsatz (amtlich)
Weder der dem Vorerben ausgestellte und den Nacherben sowie den Nacherbfall bezeichnende Erbschein noch der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk sind ausreichend, um bei Eintritt des Nacherbefalles den Nacherben gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ohne Vorlage eines Erbscheines in das Grundbuch einzutragen.
Normenkette
BGB § 2363; GBO § 29 Abs. 1 S. 2, §§ 35, 39, 51
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind die Kinder der Eheleute K. und E. Z., die als Eigentümer zu je ½ des im Rubrum genannten Grundstückes im Grundbuch eingetragen waren. Der im Jahre 1984 verstorbene K. Z. hatte in dem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament vom 12.12.1961 seine Ehefrau als befreite Vorerbin und die Beteiligten zu 1) bis 7) als Nacherben eingesetzt. Aufgrund Erbscheines vom 13.3.1985 wurde E. Z. am 11.4.1985 als Alleineigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In Abt. II. des Grundbuches wurde in Übereinstimmung mit dem Erbschein ein Nacherbenvermerk für die Beteiligten zu 1) bis 7) eingetragen mit der Angabe, dass die Nacherfolge mit dem Tod der Vorerbin eintrete. Nach dem Tod der E. Z. im Mai 2009 trug die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt die Beteiligten zu 1) bis 7) auf der Grundlage des Erbscheines des AG Landau vom 14.12.2009 als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch ein. Der Erbschein weist die Beteiligten zu 1) bis 7) als Erben der E. Z. zu je 1/7 aus.
Mit Vertrag des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 14.10.2010 (Urk. Nr ...) verkauften die Beteiligten zu 1) bis 7) eine näher bezeichnete Fläche des noch zu teilenden Grundstückes an die Beteiligte zu 8), die andere Teilfläche an den Beteiligten zu 9). Sie beantragten die Löschung des Nacherbenvermerks, bewilligten und beantragten zugunsten der Käufer je eine Vormerkung an dem ungeteilten Grundstück und erteilten ihnen zum Zweck der Finanzierung des Kaufpreises eine Belastungsvollmacht. In Ausübung dieser Vollmacht bestellten die Beteiligten zu 8) und 9) mit notariellen Urkunden vom 14.10.2010 (Urk. Nrn. ... und ...) Grundschulden i.H.v. 150.000 EUR und 750.000 EUR zugunsten der Beteiligten zu 10). Sie bewilligten und beantragten die Eintragung im Grundbuch.
Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt Landau hat mit Zwischenverfügung vom 25.10.2010/3.11.2010 darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung der fehlende Nachweis der Erbfolge der Beteiligten zu 1) bis 7) nach K. Z. aufgrund eingetretener Nacherbfolge entgegenstehe. Die aus den Beteiligten zu 1) bis 7) bestehende Erbengemeinschaft sei aufgrund Erbscheins vom 14.12.2009 nach E. Z. als deren unbeschränkte Erben eingetragen worden, was allerdings nur hinsichtlich deren hälftigen Miteigentumsanteil zuträfe. Dagegen fehle der Nachweis der Nacherbschaft der Beteiligten zu 1) bis 7) bezüglich des früheren hälftigen Miteigentumsanteils des K. Z. Dieser Nachweis habe in Form eines die Nacherbfolge bestätigenden Erbscheines zu erfolgen.
Am 4.11.2010 wurde hinsichtlich des früheren hälftigen Miteigentumsanteils des K. Z. ein Amtswiderspruch für die Beteiligten zu 1) bis 7) als Nacherben des K. Z. gegen deren Eintragung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Mit der Beschwerde wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 9) gegen die Zwischenverfügung des AG.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 71, 72, 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 18 GBO zulässig. In der Sache führt sie nicht zum Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt die beantragten Eintragungen von dem Nachweis der eingetretenen Nacherbfolge der Beteiligten zu 1) bis 7) nach dem im Jahre 1984 verstorbenen K. Z. abhängig gemacht (und in Konsequenz dessen einen Amtswiderspruch gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO in das Grundbuch eingetragen).
Eine Grundbucheintragung soll nach § 39 GBO nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, im Grundbuch als Berechtigte eingetragen ist. Die (ordnungsgemäße) Voreintragung eines Betroffenen hat das Grundbuchamt eigenverantwortlich zu prüfen.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass der Erbschein vom 14.12.2009, der Grundlage der Eintragung der Beteiligten zu 1) bis 7) als Miteigentümer in Erbengemeinschaft war, lediglich den Nachweis dafür erbringen kann, dass diese Miterben des hälftigen Miteigentumsanteils der E. Z. an dem Grundstück geworden sind. Dagegen fehlt der Nachweis, dass sie auch Nacherben des ursprünglich hälftigen Anteils des K. Z. geworden sind. Dieser Nachweis kann gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO nur durch einen Erbschein erbracht werden; eine Ausnahme nach Satz 2 der Vorschrift ist nicht gegeben.
Dahingestellt bleiben kann, ob auch im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO die in § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO enthaltene Ausnahmeregelung für offenkundige Eintragungsvoraussetzungen angewendet werden kann und es hinsichtlich der Erbfolge der Beteiligten zu 1) bis 7) eines Nachweises nicht bedü...