Leitsatz (amtlich)
Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Gewaltschutzverfahren zurückgewiesen, ist eine sofortige Beschwerde gegen die wegen fehlender Erfolgsaussicht erfolgte Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs unzulässig, wenn der Antragsteller keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat.
Normenkette
FamFG § 54 Abs. 2, § 57; ZPO § 114 ff.
Verfahrensgang
AG Kusel (Aktenzeichen 1 F 375/20) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hält sich in einer Wohnung des auch eigengenutzten Mehrfamilienhauses des Antragstellers auf; Mieterin der Wohnung ist Frau ..., die nach Angabe des Antragstellers mit der Bezahlung des Mietzinses in Rückstand ist. Der Antragsteller hat den Erlass eines Näherungsverbots gemäß § 1 Abs. 1 GewSchG gegen den Antragsgegner beantragt, weil dieser die Ehefrau des Antragstellers geschlagen und bedroht habe und er deshalb nicht möchte, dass der Antragsgegner sich in der Nähe des Hauses aufhält. Das Familiengericht hat den Antrag auf Erlass der Gewaltschutzverfügung mit Beschluss vom 9. Oktober 2020 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen; Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller nicht gestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers abgewiesen. Es fehle an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Zudem habe der Antragsteller die angekündigten Verfahrenskostenhilfeunterlagen nicht vorgelegt. Die gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde rechtfertigt keine dem Antragsteller günstigere Entscheidung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch. Soweit Verfahrenskostenhilfe wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht versagt worden ist, ist die Beschwerde schon nicht statthaft. Da der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem der Verfahrenskostenhilfe nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann, findet gegen eine die Verfahrenskostenhilfe wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung die sofortige Beschwerde nicht statt, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist. So liegt es hier. Gemäß § 57 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich unanfechtbar. Eine ausnahmsweise nach Satz 2 gegebene Anfechtbarkeit setzt voraus, dass die Entscheidung in einer dort abschließend aufgeführten Familiensache und auf Grund mündlicher Erörterung ergangen ist. Hier hat das Familiengericht über den Gewaltschutzantrag ohne mündliche Erörterung entschieden. Gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender oder nicht glaubhaft gemachter Bedürftigkeit ist zwar grundsätzlich auch in einstweiligen Verfügungsverfahren die sofortige Beschwerde statthaft. Wenn aber - wie hier - Verfahrenskostenhilfe sowohl wegen fehlender Erfolgsaussicht als auch wegen fehlender oder nicht glaubhaft gemachter Bedürftigkeit versagt worden ist, kommt eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Denn Verfahrenskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn beide Voraussetzungen (Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit) gegeben sind. Es bedarf deshalb keiner weiteren Abklärung, ob der Antragsteller die erforderlichen VKH-Unterlagen beim Amtsgericht eingereicht hat, wie er mit der Beschwerde behauptet.
2. Der Antragsteller hat die in Ziffer 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG für erfolglose Beschwerden angesetzte Festgebühr zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI14241246 |