Normenkette
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 3, § 41 Abs. 1; StVO Anl. 2 Nr. 63 (Zeichen 286)
Verfahrensgang
AG Germersheim (Entscheidung vom 08.05.2019; Aktenzeichen 1 OWi 7282 Js 15299/18) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 8. Mai 2019 wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen unzulässigen Parkens im eingeschränkten Halteverbot mit einer Geldbuße von 15 € belegt. Gegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die der Einzelrichter mit Beschluss vom 19. Februar 2020 zugelassen und dem Senat zur Entscheidung in der Besetzung mit drei Richtern vorgelegt hat.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am 13. August 2018 um 8:35 Uhr parkte der Betroffene mit seinem Pkw Ssangyong mit dem amtlichen Kennzeichen ... in der M-Straße gegenüber Hausnummer 1 in H. außerhalb einer dort eingezeichneten Parkbucht. Das Parken ist in dieser Straße durch Zeichen 286 geregelt. An dem Parkverbotszeichen ist das Zusatzschild "Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt" angebracht.
Der Betroffene hat vorgetragen, dass er unmittelbar vor dem Tor einer von ihm gemieteten Garage geparkt habe. Die Verbandsgemeindeverwaltung R. hat zur Verkehrssituation in der genannten Straße Folgendes dargelegt: Die Straße sei im Mittel 5,5 m breit (von Gehwegskante zu Gehwegskante). Die markierten Parkboxen hätten eine Breite von rund 2,0 m. Somit verbleiben dort, wo eine Parkbox angeordnet sei, eine Restfahrbahnbreite von ca. 3,5 m. Von Süden kommend seien in Fahrtrichtung rechts acht Parkboxen am Fahrbahnrand markiert, von Norden kommend sechs Parkboxen. Ziel der Parkboxenregelung sei das Parken am Fahrbahnrand zu ordnen und die erforderliche Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Die Flächen vor den Grundstückszufahrten seien als Ausweichflächen (bei Gegenverkehr) erforderlich.
Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht sowohl die Einlassung des Betroffenen als auch die Ausführungen der Verbandsgemeindeverwaltung als Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden. Insbesondere hat der Betroffene nicht gerügt, dass etwa ein von ihm die Verkehrssituation betreffender Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden wäre. Soweit der Betroffene vortragen lässt, er habe den Darlegungen der Verbandsgemeindeverwaltung "widersprochen", wird kein Verfahrensfehler des Amtsgerichts aufgezeigt. Insbesondere hat sich das Amtsgericht ausweislich der Urteilsgründe mit seiner abweichenden Rechtsauffassung auseinandergesetzt.
Nach den Feststellungen ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene gegen §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, Zeichen 286, 49 StVO, 24 StVG verstoßen hat.
Das gem. § 41 Abs. 1 StVO von den Verkehrsteilnehmern zu befolgende Zeichen 286 ordnet ein eingeschränktes Halteverbot an. Wer ein Fahrzeug führt, darf in dem betreffenden Bereich nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Zusatzzeichen können gem. § 41 Abs. 2 Satz 3 allgemeine Beschränkungen der Verbote enthalten. So kann durch ein Zusatzzeichen - wie hier - angeordnet werden, dass das eingeschränkte Halteverbot in den gekennzeichneten Flächen (Parkbuchten) nicht gelten soll.
Ob das eingeschränkte Halteverbot hier auch für die vor Grundstücksein- und -ausfahrten oder diesen gleichstehenden Garagenzufahrten belegenen Flächen gilt, ist eine Frage der Auslegung. Verkehrsvorschriften müssen ausgehend von ihrem Wortlaut nach ihrem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Nach dem Wortlaut der Verkehrsregelung gilt das eingeschränkte Halteverbot auch für die genannten Flächen, da sie naturgemäß außerhalb der als Parkbuchten gekennzeichneten Flächen liegen. Nach dem Sinn und Zweck würde das eingeschränkte Halteverbot ausnahmsweise für die vor Grundstücksein- und -ausfahrten oder Garagenzufahrten belegenen Flächen dennoch nicht gelten, wenn sie nur im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht als Parkbuchten gekennzeichneten wären (BayObLG, Beschluss vom 26. Februar 1992, 2 Ob OWi 403/92, juris, Rn. 12); denn dieses Parkverbot gilt nicht für den Zufahrtsberechtigten (BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 1975, 1 Ob OWi 57/75, VRS 49, 149; OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 1983, 3 Ss 893 Bz/82, VRS 83, 333). Nach den von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen ist dies hier aber nicht der Fall; die Flächen dienen als Ausweichflächen auch der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs. Es ist allgemein anerkannt, dass neben § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestehende Parkverbote, die nicht allein dem Schutz des Zufahrtsberechtigten dienen, auch gegen ihn gelten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 1991, 5 Ss [OWi] 152/91, VRS 81, 375, 379 f. zum Parkverbot auf Gehwegen; Hentschel NJW 1992, 2062 zu § 12 Abs. 3 N...