Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21.06.2019, Az. 3 O 357/16, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zweitbeklagte Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst ab dem 02.07.2016 schuldet.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kaiserslautern ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ... EUR (Klageantrag zu 1: ... EUR,
Klageantrag zu 2: ... EUR) festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 21.06.2019, Az. 3 O 357/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen detaillierten Hinweisbeschluss des Senats vom 08.03.2021 (Bl. 434 d.A.) Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Dass der Kläger sich selbst nicht verkehrsgerecht verhalten hat, berücksichtigt die angegriffene Entscheidung hinreichend. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 08.03.2021, dort S. 8 und 11, verwiesen. Nachdem der Kläger sich im Bereich einer Fußgängerampel befand und die Erstbeklagte ihn bei ihrer Heranfahrt an die spätere Unfallstelle bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, war der von der Beklagten zu 1. gewählte Abstand zum rechten Fahrbahnrand nicht ausreichend. Auch insoweit kann auf die Ausführungen im angegangenen Beschluss, dort S. 5 f., Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 analog ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Verfügung
1. Beschluss vom 26.04.2021 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägerin zu 1, 2 ... zustellen
Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten ... formlos
I. Instanz (Nicht im FV erfasst) formlos
2. Schlussbehandlung
Fundstellen
Haufe-Index 14798923 |
VuR 2021, 7 |
ACE-VERKEHRSJURIST 2021, 4 |