Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Leibgedinges auf dem im Grundbuch eingetragenen Grundstück. Leibgedinge
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Voraussetzungen der grundbuchrechtlichen Eintragung eines Leibgedinges bzw. Altenteils.
Normenkette
GBO § 49
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Beschluss vom 27.05.1993; Aktenzeichen 1 T 28/93) |
AG Pirmasens (Aktenzeichen LE 1215-1) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde und – in Abänderung von Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses – des Erstbeschwerdeverfahrens wird auf 5 000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1) ist Alleineigentümer des im Beschlußeingang genannten Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1992 (Urk.R.Nr. … des Notars … in …, Bl. 1 ff d. A.) übertrug er das Grundstück auf seinen Sohn, den Beteiligten zu 3); die Beteiligten erklärten auch die Auflassung. Gleichzeitig bestellte der Beteiligte zu 3) zugunsten seiner Eltern, der Beteiligten zu 1) und 2), ein „Leibgedingsrecht”, bestehend aus Wohn- und Mitbenutzungsrecht, Instandhaltungsverpflichtung bezüglich der Vorbehaltsräume sowie einer Betreuungs- und Pflegeverpflichtung (Nr. III 1 der Urkunde, Bl. 2 ff d. A.).
Der Urkundsnotar hat unter dem 12. Januar 1993 den Vollzug des Übergabevertrages im Grundbuch beantragt. Mit einer – nicht unterzeichneten – Zwischenverfügung vom 14. Januar 1993 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 1. April 1992 (Rpfleger 1992, 431 ff) Bedenken gegen die Eintragung des Leibgedinges unter der Sammelbezeichnung erhoben und den Antragstellern anheimgestellt, den Eintragungsantrag binnen 4 Wochen „entsprechend abzuändern”.
Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) bis 3) unter dem 8. Februar 1993 Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen. Der Grundbuchrichter hat die Erinnerung als unbegründet erachtet und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluß vom 27. Mai 1993 hat die Zivilkammer den nunmehr als Beschwerde geltenden Rechtsbehelf zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3).
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft, sie ist nicht an eine Frist gebunden und auch im übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 1 und 3 GBO). In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Zunächst hat das Landgericht die Erstbeschwerde im Ergebnis zu Recht als zulässig angesehen. Ursprünglich konnten zwar Bedenken dagegen bestehen, den nicht unterzeichneten Computerausdruck vom 14. Januar 1993 (Bl. 10 d. A.) als anfechtbare Zwischenverfügung einzuordnen (vgl. zum Erfordernis der Unterzeichnung von Beschlüssen und Verfügungen mit Außenwirkung den Senatsbeschluß vom 27. Mai 1993, 3 W 75 und 90/93). Diese Bedenken sind jedoch dadurch ausgeräumt, daß der Rechtspfleger die Nichtabhilfeentscheidung, die eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Zwischenverfügung enthält, unterschrieben hat.
Weiter kann dahinstehen, ob eine Verfügung mit dem Ziel, den Antragsteller zur Stellung eines neuen, geänderten Eintragungsantrags zu veranlassen, grundsätzlich nicht anfechtbar ist (vgl. dazu etwa BayObLGZ 1977, 81, 83; OLG Hamm Rpfleger 1975, 134 f; Horber/Demharter, GBO, 19. Aufl., Anm. 7 b zu § 18). Vorliegend hat der Rechtspfleger den Antragstellern allerdings die Stellung eines geänderten Eintragungsantrags bezüglich des Leibgedinges aufgegeben und darauf hingewiesen, daß insoweit (nur) die Eintragung von Einzelrechten zulässig sei. Hierin ist aber jedenfalls deshalb eine anfechtbare Zwischenverfügung zu sehen, weil es um den Vollzug der gesamten Urkunde vom 17. Dezember 1992 ging, also um stillschweigend verbundene Eintragungsanträge im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO (Horber/Demharter aaO, Anm. 7 b zu § 16 GBO). Die Antragsteller hätten das vom Rechtspfleger angenommene Eintragungshindernis mithin auch durch eine teilweise Rücknahme der verbundenen Eintragungsanträge (bezüglich des Leibgedinges) ausräumen können, und in Fällen dieser Art. wird der Erlaß einer Zwischenverfügung als zulässig erachtet (OLG Hamm Rpfleger 1975, 134; Horber/Demharter aaO).
Die angefochtene Entscheidung läßt auch in materieller Hinsicht Rechtsverstöße nicht erkennen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß sich die Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts im Falle des Antrags auf Eintragung eines Leibgedinges mit darauf erstreckt, ob dem vereinbarten Inhalt nach tatsächlich ein solches Recht vorliegt. Wäre das nicht zu bejahen, könnte von dem Privileg der erweiterten Bezugnahme gemäß § 49 GBO (Eintragung unter der Sammelbezeichnung) nämlich kein Gebrauch gemacht werden (vgl. nur BayObLGZ 1975, 132, 134). Demnach hat das Grundbuchamt die Pflicht nachzuprüfen, ob die Beteiligten ihrem Inhalt nach wirklich einen Leibgedingevertrag gesc...