Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Leibgedinges auf dem im Grundbuch von Münchweiler Bl. … eingetragenen Grundstück lfd. Nr. 9, Flurstück-Nr. …. Altenteil
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für den Antrag auf Eintragung eines Altenteils.
Normenkette
GBO § 49
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Beschluss vom 09.03.1994; Aktenzeichen 1 T 7/94) |
AG Pirmasens (Beschluss vom 13.12.1993) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts Zweibrücken vom 9. März 1994 und der Beschluß des Rechtspflegers beim Amtsgericht Pirmasens vom 13. Dezember 1993 werden aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Sachbehandlung an das Amtsgericht Pirmasens zurückverwiesen.
II. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Pirmasens wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerinnen vom 3. November 1993 auf Eintragung eines Leibgedingsrechts gemäß Urkunde des Notars … nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses anderweitig zu bescheiden.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 78 GBO), an keine Frist gebunden und auch im übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 1 und 3 GBO). In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg, da die Entscheidungen der Vorinstanzen auf einer Verletzung des Gesetzes beruhen. Dies führt zu ihrer Aufhebung und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Grundbuchamt zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag unter Beachtung der nachfolgend dargelegten Rechtsauffassung.
Grundbuchamt und Landgericht sind der Auffassung, daß die in Nr. III) des notariellen Vertrages vom 3. November 1993 getroffene Teilvereinbarung die notwendigen Merkmale eines Leibgedingsvertrages nicht aufweise und mithin das vereinbarte Leibgedingsrecht nicht nach § 49 GBO eintragungsfähig sei. Der Wesenszug eines Leibgedingsvertrages sei darin zu sehen, daß er das Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz – wenigstens teilweise – begründende Wirtschaftseinheit regele, und zwar unter Abwägung der Interessen des abziehenden Altenteilers und des nachrückenden Angehörigen der nächsten Generation. Hiervon könne schon deshalb keine Rede sein, weil dem Hausanwesen … in … für die Beteiligte zu 1) weder eine existenzbegründende noch eine existenzerhaltende Bedeutung beizumessen sei. Außer der Möglichkeit, das Anwesen als Unterkunft zu nutzen, seien daraus seit über 1 1/2 Jahre keine Erträge geflossen, insbesondere nicht aus den im Erdgeschoß leerstehenden Geschäftsräumen. Es sei auch nicht dargetan, daß Erträge aus dem Hausanwesen für die durch den notariellen Vertrag begünstigte Beteiligte zu 2) von existentieller Bedeutung seien.
Die Vorinstanzen sind bei ihrer Entscheidung der Rechtsprechung des Senats zum Begriff des Leibgedinges und den diesbezüglichen Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 49 GBO gefolgt (Beschluß vom 26.10.1993 – 3 W 111/93 –; NJW-RR 1994, 209 mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Darstellung des Streitstandes). Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr mit Beschluß vom 3. Februar 1994 (– V ZB 31/93 – zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt) hierzu grundlegend und umfassend geäußert. Der Senat folgt diesen Ausführungen. Die Rechtslage stellt sich danach wie folgt dar:
Anders als im Zusammenhang mit Art. 96 EGBGB ist im Sinne des § 49 GBO die Überlassung eines Grundstücks zwar häufig der Anlaß, nicht aber auch begrifflich Voraussetzung eines Altenteils. Der Rechtsgrund, dem das Altenteil im Einzelfall seine Entstehung verdankt, ist für seine Begriffsbestimmung nicht wesentlich. Maßgeblich sind allein die seinen Inhalt ausmachenden Rechte. Diese Rechte sind im wesentlichen Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen, die aus und auf einem Grundstück zu gewähren sind, der allgemeinen und persönlichen Versorgung des Berechtigten dienen und die – regelmäßig lebenslängliche – Verknüpfung des Berechtigten mit dem belasteten Grundstück bezwecken; sie ruhen als Reallasten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten auf dem Grundstück, aus dem sie zu befriedigen sind. In der Verknüpfung miteinander bilden sie das Altenteil (Leibgedinge). Die erweiterte Bezugsmöglichkeit gemäß § 49 GBO rechtfertigt sich daraus, daß ein derartiges selbständiges Rechtsgebilde wegen seines durch den Versorgungszweck bedingten und damit typisierten Inhalts in aller Regel durch die gleichen dinglichen Rechte (beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast) gesichert wird und deren Wiedergabe im Grundbuch selbst daher auch durch den Grundsatz der Grundbuchklarheit nicht zwingend geboten ist.
Ist in diesem Zusammenhang sonach die Überlassung eines Grundstücks zwar wohl die Regel, nicht aber ein Begriffsmerkmal, so folgt schon hieraus, daß auch in den Fällen, in denen es neben der Versorgungsleistung tatsächlich zu einer Grundstücksüberlassung kommt, die Zweckbestimmung des zu überlassenden Grundstücks und seine Eignung zur Sicherung wenigstens eines Teils der wirtschaftlichen Existenz des Übernehmers nicht Voraussetzung der vereinfachten Eintragung nach § 49 GB...