Leitsatz (amtlich)

Sacheinlage durch Einbringung eines Unternehmens

a) § 5 GmbHG ist nicht verletzt, wenn ein Gesellschafter seine Stammeinlage durch Einbringung eines Unternehmens leistet, dessen Wert für den Übernahmestichtag noch zu ermitteln ist und wenn der Gesellschaftsvertrag für Wertdifferenzen zur vereinbarten Stammeinlage eine Bar-Nachschussverpflichtung des Gesellschafters bzw. eine Rückzahlungsverpflichtung der Gesellschaft vorsieht.

b) Die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Gesellschaft beginnen soll, ist auf der Grundlage sämtlicher im Gesellschaftsvertrag sowie in Vertragsanlagen enthaltener

Regelungen zu beantworten.

 

Gründe

I. Am 22.8.1980 hat der Notar. einen Gesellschaftsvertrag der Herren ... und ... sowie der Frau ... betreffend die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beurkundet. Diese Gesellschaft soll eine gem. Abschnitt I des Gesellschaftsvertrags zum Urkundenbestandteil gemachte Satzung erhalten. Darin ist u.a. bestimmt:

"§ 3 Stammkapital und Stammeinlagen

a) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000 DM.

b) Auf dieses Stammkapital übernehmen als Einlagen:

Herr.

24.500 DM

49 %

Frau ...

23.000 DM

46 %

Herr.

2.500 DM

5 %

c) Herr. leistet seine Stammeinlage durch Einbringen der von ihm in ... betriebenen Handelsvertretung mit allem beweglichen Inventar und Zubehör, allen Aktiven und Passiven nach dem Stand vom 30.6.1980, mit der Maßgabe, dass die Handelsvertretung von diesem Tage ab als für Rechnung der Gesellschaft geführt gilt. Ergibt der Status einen geringeren Wert als 24.500 DM, dann hat Herr. den Differenzbetrag zu 24.500 DM als Geldeinlage bar zu leisten.

d) Frau ... leistet ihre Stammeinlage durch Einbringen des von ihr in ... betriebenen Verkaufsbüros mit allem beweglichen Inventar und Zubehör, allen Aktiven und Passiven nach dem Stand vom 30.6.1980, mit der Maßgabe, dass das Verkaufsbüro von diesem Tage ab als für Rechnung der Gesellschaft geführt gilt. Ergibt der Status einen geringeren Wert als 23.000 DM, dann hat Frau ... den Differenzbetrag zu 23.000 DM als Geldeinlage bar zu leisten.

e) Übersteigen die Werte der Sacheinlagen die übernommenen Stammeinlagen, verpflichtet sich die Gesellschaft zur alsbaldigen Rückvergütung an die Eheleute ... Bis zur Zahlung werden die Beträge mit 2 % über dem von der Deutschen Bundesbank jeweils festgesetzten Diskontsatz verzinst.

§ 4 Geschäftsjahr

a) Die Gesellschaft hat am 1.7.1980 begonnen ..."

Gemäß Abschnitt II des Gesellschaftsvertrags ist den Beteiligten bekannt, dass vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft die Gesellschaft als solche noch nicht besteht und dass sie (die Gesellschafter) nach § 11 GmbH-Gesetz persönlich und solidarisch für alle Handlungen haften, die sie vor Eintragung im Namen der Gesellschaft vornehmen.

Die Gesellschaft ist durch den Notar. am 22.8.1980 zur Eintragung in das Handelsregister des AG Ludwigshafen angemeldet worden.

Der Rechtspfleger des Registergerichts hat mit Zwischenverfügung vom 25.9.1980 die Änderung der §§ 3c bis e und 4a der Gesellschaftssatzung gefordert, weil sonst die Eintragung wegen Verletzung des § 5 Abs. 4 und des § 11 GmbHG nicht erfolgen könne. Hiergegen haben die Notare ... und ... für den Geschäftsführer der zukünftigen Firma ... GmbH Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfleger und der Amtsrichter haben diesem Rechtsbehelf nicht abgeholfen.

Die 1. Kammer für Handelssachen des LG Frankenthal hat mit Beschluss vom 28.10.1980 die als Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen, weil der Gesellschaftsvertrag nebst Satzung den Wert der Sacheinlagen der Gesellschafter. und ... nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 4 GmbHG gemäß angebe und weil die Satzungsbestimmung über den Beginn der Gesellschaft nicht nur interne Bedeutung habe ...

II. ...

Die weitere Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes.

§ 3c bis e des Gesellschaftsvertrags ist mit § 5 Abs. 4 GmbHG vereinbar. Nach dieser Bestimmung muss im Gesellschaftsvertrag der Geldwert angegeben werden, für welchen eine nicht in Geld erbrachte Stammeinlage angenommen wird. Das ist im vorliegenden Fall geschehen. Die hier fraglichen Stammeinlagen der Gesellschafter. und ... sind mit 24 500 DM bzw. 23 000 DM festgelegt. Es ist vereinbart, dass die genannten Gesellschafter ihre Einlagen durch die Einbringung von Unternehmen leisten. Der Wert dieser Unternehmen ist zwar nicht im Gesellschaftsvertrag exakt genannt. Er soll erst durch eine Bewertung der Gesellschaften zum Übernahmestichtag festgelegt werden. Gleichwohl kann eine unzulässige Überbewertung der Stammeinlagen nicht stattfinden, weil der durch eine Abschlussbilanz zum Übernahmestichtag nachgewiesene Unternehmenswert durch eine Bareinzahlung der jeweiligen Gesellschafter ergänzt wird, wenn er die Höhe der festgelegten Stammeinlage nicht erreicht.

Diese Form der Wertangabe ist vor allem dort üblich und anerkannt, wo ein einzelkaufmännisch oder als Handelsgesellschaft geführtes Unterneh...

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