Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung der Prozesskostenhilfe innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 22 Abs. 1 FGG) einzulegen.

 

Normenkette

FGG §§ 14, 22; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Germersheim (Beschluss vom 07.10.2004; Aktenzeichen 1 F 632/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Das AG - FamG - Germersheim hat mit Beschl. v. 7.10.2004 dem Antragsgegner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gegen diesen ihm am 17.12.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 17.1.2005.

II. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft, jedoch nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 1 FGG angebracht worden, sie ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Nach soweit ersichtlich einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bedeutet die Verweisung in § 14 FGG auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO nur, dass zur Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die Regelungen der ZPO heranzuziehen sind, während sich das Verfahren im Übrigen - insb. hinsichtlich des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts, der einzuhaltenden Form und Frist sowie der Beschwerdeberechtigung - nach den Vorschriften des FGG, also den §§ 19 ff. FGG richtet (BGH v. 11.3.2004 - V ZB 63/03, BGHReport 2004, 838 = MDR 2004, 959 = WM 2004, 2225 [2226]; BayObLG FGPrax 2002, 119; OLG Celle FGPrax 2003, 30; OLG Dresden v. 18.3.2004 - 22 WF 3/04, OLGReport Dresden 2004, 261 = FamRZ 2004, 1979; OLG Saarbrücken v. 9.9.2003 - 6 WF 50/03, OLGReport Saarbrücken 2003, 450; OLG Zweibrücken v. 3.7.2002 - 3 W 117/02, OLGReport Zweibrücken 2002, 479 [480]; Demharter, NZM 2002, 233 [236]; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 14 Rz. 34a).

Nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO in der seit 1.1.2002 maßgeblichen Fassung findet gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt, während bis dahin die einfache Beschwerde eröffnet war. Diese Einschränkung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten. Damit gilt die in § 22 Abs. 1 FGG für die sofortige Beschwerde einzuhaltende Frist von 2 Wochen, nicht jedoch die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die dort normierte Frist betrifft die Zulässigkeit des Rechtsmittels, nicht dessen Statthaftigkeit (OLG Celle FGPrax 2003, 30; OLG Dresden v. 18.3.2004 - 22 WF 3/04, OLGReport Dresden 2004, 261 = FamRZ 2004, 1979; OLG Saarbrücken v. 9.9.2003 - 6 WF 50/03, OLGReport Saarbrücken 2003, 450; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 127 Rz. 17).

Die Frist des § 22 Abs. 1 FGG war bei Einlegung der sofortigen Beschwerde am 17.1.2005 längst verstrichen, die Beschwerde ist deshalb unzulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1331183

NJW 2005, 1956

FamRZ 2006, 433

OLGR-West 2005, 923

www.judicialis.de 2005

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge