Leitsatz (amtlich)
Zur entsprechenden Anwendung von § 9 ZPO bei der Streitwertfestsetzung für Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangener Miet- oder Pachtzahlungen.
Normenkette
ZPO § 9
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 06.11.2018; Aktenzeichen 2 HK.O 81/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 13. November 2018 wird unter Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin vom 21. Dezember 2018 der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. November 2018 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 7. Dezember 2018 - Aktenzeichen: 2 HK.O 81/06 - wie folgt abgeändert:
Der Streitwert wird auf EUR 1.136.987,00 festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Eigentümerin eines Hotelgebäudes in L..., welches bis zum 17. Oktober 2005 an die Beklagte verpachtet war, Schadensersatzansprüche wegen Pachtausfalls aufgrund nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Pachtsache geltend.
Mit der Nachfolgepächterin H... H... G... L... (i.F.: H...) hat sie folgende vertragliche Regelung zum Pachtzins getroffen:
"§ 3 Pachtzins
1. Der von der Pächterin geschuldete Pachtzins setzt sich zusammen aus einer Grundpacht und einem umsatzabhängigen Pachtanteil.
a) Grundpacht
aa) Die Grundpacht beträgt 61.000,00 EUR zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Monat. Diese Grundpacht schuldet die Pächterin ab dem Zeitpunkt, ab dem das Hotel sich in einem vertragsgerechten, einem aktuellen 4-Sterne-Standard entsprechenden Zustand befindet.
bb) Pachterhöhungen nach Investitionen:
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich das Pachtobjekt bei der Übergabe in einem nicht vertragsgerechten Zustand befinden wird und die Pächterin Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich das Pachtobjekt bei der Übergabe in einem nicht vertragsgerechten Zustand befinden wird und die Pächterin der Verpächterin zugestanden hat, das Pachtobjekt im Laufe des Pachtverhältnisses in einen vertragsgerechten Zustand zu versetzen und zwar bis zu einem Gesamtvolumen von 4 Millionen Euro netto. (...)
Für den Zeitraum bis zur Herstellung des endgültigen vertragsgerechten Zustandes gilt folgendes:
Bis zum 31.12.2005 zahlt die Pächterin keine Grundpacht.
Vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2006 wird die Pacht auf 35.000,00 EUR/Monat (zzgl. MwSt.) reduziert.
Vom 01.04.2006 bis zum 30.06.2006 wird die Pacht auf 40.000,00 EUR/Monat (zzgl. MwSt.) reduziert. Ab dem 01.07.2006 wird die Pacht auf 45.000,00 EUR/Monat (zzgl. MwSt.) reduziert.
Diese verminderte Grundpacht erhöht sich sukzessive wie folgt: Pro 50.000,00 EUR (netto) Investitionsvolumen erhöht sich die Pacht um 400,00 EUR/Monat zzgl. Mehrwertsteuer. (...)"
Die Klägerin hat erstinstanzlich einen Pachtausfallschaden für den Zeitraum 18.10.2005 bis 30.04.2006 in Höhe von insgesamt EUR 263.387,00 nebst Rechtshängigkeitszinsen wegen pflichtwidrig unterlassener Instandhaltungs-, Pflege- und Wartungsmaßnahmen sowie nicht vertragskonformer Rückgabe des Pachtobjekts geltend gemacht. Außerdem hat sie beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin auch jeglichen künftigen (ab Mai 2006) entstehenden Pachtausfallschaden, der adäquat kausal dadurch entstehen werde, dass sich das Hotel zum Zeitpunkt der Übergabe am 18. Oktober 2005 nicht in einem vertragsgerechten Zustand befunden habe, zu ersetzen.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine Rückgabe des Objekts in einem "4-Sterne-Standard" geschuldet. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen, weswegen sie sich gegenüber der H... mit einer reduzierten Pacht habe einverstanden erklären müssen. Die H... habe außerdem von ihr verlangt, die auf EUR 35.000,00 reduzierte Grundpacht über den 31. März 2006 hinaus beizubehalten und wegen weiterer zwischenzeitlich festgestellter Mängel sogar höhere Minderungen angedroht. Die Klägerin, die weitere Minderungen, gar eine außerordentliche Kündigung befürchtet habe, habe sich diesem Begehren beugen müssen.
Die Kammer hat nach Urteilserlass den Streitwert zunächst mit Beschluss vom 6. November 2018 entsprechend den Angaben in der Klageschrift auf EUR 313.387,00 (Zahlungsantrag: EUR 263.387,00, Feststellungsantrag: EUR 50.000,00) festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 13. November 2018, eingegangen am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hiergegen Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert auf mindestens EUR 963.387,00 festzusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, die zeitliche Unbegrenztheit des Feststellungsantrags sowie der Zeitablauf von nunmehr rund 13 Jahren bei der Bemessung des Feststellungsantrags, der mit mindestens EUR 700.000,00 zu bewerten sei, seien nicht berücksichtigt worden. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 hat er sein Begehren dahingehend ergänzt und erweitert, der Feststellungsantrag sei mit EUR 61.000,00 für jeden der in erster Instanz vergangenen 150 Monate, mithin auf EUR 9.150.000,00 festzusetzen.
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 hat die...