Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwandsentschädigung für Mitbetreuer
Leitsatz (amtlich)
Hat das Vormundschaftsgericht zwei Betreuer bestellt und bestimmt, dass beide berechtigt sind, die Betroffene allein zu vertreten, steht jedem Betreuer die volle Aufwandsentschädigung gemäß § 1835 a BGB dann zu, wenn die Mitbetreuer nicht (ausschließlich) mit denselben Aufgabenkreisen betraut worden sind.
Normenkette
BGB §§ 1835a, 1899, 1908i Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 23.02.2001; Aktenzeichen 2 T 142/01) |
AG St. Goar (Aktenzeichen 1 XVII 279/92) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Für die mittellose Betroffene besteht seit vielen Jahren eine ehrenamtliche Betreuung. Zunächst war allein der Beteiligte zu 2) zum Betreuer für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung und der Vermögenssorge bestellt worden. Mit Beschluss vom 12. April 1999 hat das Amtsgericht St. Goar die Beteiligte zu 3) zur weiteren Betreuerin bestellt und ausgesprochen, dass beide Betreuer berechtigt sind, die Betroffene allein zu vertreten. Ziffer 3) dieses Beschlusses lautet wie folgt: „Die Betreuung wird erweitert: Der Aufgabenbereich der Betreuerin umfasst künftig die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, die Bestimmung des Aufenthaltes sowie die Vermögenssorge.”
Mit Beschluss vom 10. April 2000 hat das Amtsgericht St. Goar die der Beteiligten zu 3) aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf 600,00 DM festgesetzt. Die von dem Beteiligten zu 1) gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 und 4, 21 Abs. 2, 20 FGG). Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Ungeachtet dessen steht – wenn es wie hier um die Festsetzung der Aufwandsentschädigung gegen die Staatskasse geht – dem Vertreter der Staatskasse ein Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 – 3 W 267/99 – und 29. September 2000 – 3 W 145/00 –; Staudinger/Engler, BGB 13. Aufl. § 1836 Rdnr. 87).
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Die Vorinstanzen haben der Beteiligten zu 3) im Ergebnis zu Recht eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 600,– DM aus der Staatskasse selbständig und unabhängig von einer Aufwandsentschädigung für den Beteiligten zu 2) zugebilligt; nur insoweit hat das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde zugelassen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. Mai 2001 – 3 W 68/01 –).
Die Festsetzung der pauschalierten Aufwandsentschädigung gegen die Staatskasse beruht auf den §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. 1835 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 BGB: Das Amtsgericht hat in seinem vom Landgericht bestätigten Beschluss die in § 1835 a Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichnete Pauschale in Höhe von 600,– DM zur Abgeltung des Anspruchs der Beteiligten zu 3) auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Betreuung der mittellosen Betroffenen, für die ihr keine Vergütung zusteht, festgesetzt. Aus dem Wortlaut der §§ 1835 a, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich keine Einschränkung des Anspruchs für den hier gegebenen Fall, dass gemäß § 1899 BGB mehrere Betreuer bestellt worden sind. Vielmehr stellt das Gesetz für die pauschalierte Abgeltung des Anspruchs auf Ersatz der – gesamten – Aufwendungen gemäß § 1835 BGB lediglich darauf ab, dass der Anspruchsteller zum Betreuer bestellt ist, ihm für die Betreuung keine Vergütung zusteht und die Jahresfrist in § 1835 a Abs. 2 BGB abgelaufen ist; diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Für die zu treffende Entscheidung kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht allgemein auf die Frage an, ob – abgesehen von der hier nicht gegebenen Bestellung eines weiteren Betreuers lediglich für den Vertretungsfall (§ 1899 Abs. 4 BGB; vgl. hierzu LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 4. Oktober 2000 – 1 T 213/00 –, Leitsatz abgedruckt in BtPrax 2001, 88; LG Münster FamRZ 1997, 389) – Mitbetreuern unter den genannten Voraussetzungen in jedem Fall die in § 1835 a BGB bezeichnete Pauschale jeweils gesondert zu gewähren ist (allgemein bejahend Bauer/Deinert in HK-BUR § 1835 a BGB Rdnr. 24; Knittel, Betreuungsgesetz § 1835 a BGB Anm. 3, jew. m.w.N.). Auch ist nicht über die Rechtsfrage zu befinden, die Gegenstand des von dem Beteiligten zu 1) vorgelegten Beschlusses des Landgerichts Gera vom 3. Februar 2000 – 5 T 19/00 – gewesen ist; dort lag der Fall so, dass die beiden Betreuer die Betreuung in Bezug auf alle Aufgabenkreise gemeinschaftlich führten. Die hier zu b...