Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung einer Postsperre

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 01.08.2000; Aktenzeichen 2 T 98/00)

AG Idar-Oberstein (Aktenzeichen 10 IK 2/99)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

1) Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1998 (GVBl. S. 134) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen zuständig.

2) Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch nicht statthaft und deshalb §§ 4 InsO, 574 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 7 Abs. 1 InsO ist eine weitere Beschwerde im Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen wird. Dies setzt einen zulässigen und begründeten Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels voraus.

Einen solchen Antrag hat der Schuldner zwar gestellt. In der Sache erweist sich der Antrag aber als unbegründet, mit der Folge, dass die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.

a) Gegen den am 3. August zugestellten Beschluss des Landgerichts hat der Schuldner mit einem an das Oberlandesgericht Koblenz gerichteten Schriftsatz vom 3. August 2000, dort eingegangen am 4. August 2000, die Zulassung der weiteren Beschwerde beantragt. Obwohl – wie bereits dargelegt – das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken für die Entscheidung über weitere Beschwerden in Insolvenzsachen zuständig ist, hat der Schuldner die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 4 InsO, 577 Abs. 2 ZPO maßgebende Zweiwochenfrist gewahrt. Denn die Akten sind vom Oberlandesgericht Koblenz weitergeleitet worden und hier am 15. August 2000, also vor Fristablauf, eingegangen.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, eine Postsperre anzuordnen, war die sofortige Beschwerde auch statthaft (§§ 6 Abs. 1, 99 Abs. 3 Satz 1 InsO). Da das Landgericht diese Beschwerde zurückgewiesen hat, liegt eine der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung vor (§ 7 InsO).

b) Die sachlichen Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde sind jedoch nicht erfüllt.

Nach § 7 Abs. 1 InsO ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann zuzulassen, wenn sie darauf gestützt wird, dass der Beschluss des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und zudem die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Hier fehlt es jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung.

aa) Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse vorliegt, zu der eine wünschenswerte einheitliche Rechtsprechung bislang fehlt. Der Zweck der Zulassung liegt darin, divergierende Entscheidungen über ein und dieselbe Rechtsfrage zu vermeiden. Solange sich noch keine obergerichtliche Rechtsprechung entwickelt hat, kann im Anwendungsbereich des neuen Insolvenzrechts schon dann die Gefahr einer Divergenz bestehen, wenn abweichende Entscheidungen von Land- und Amtsgericht oder ernstzunehmende abweichende Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung insolvenzrechtlicher Norm begründen. Bloße Subsumtionsfehler des Landgerichts bei der Anwendung einer – an sich zweifelsfreien und unumstrittenen – Rechtsnorm oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung im konkreten Einzelfall begründen hingegen keine Divergenzgefahr (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 31. Mai 2000 – 3 W 94/2000 – veröffentlicht OLGR 2000, 342 = NZI 2000, 373 = ZInsO 2000 398 mit weit. Nachw.).

bb) Nach den vorgenannten Grundsätzen ist hier eine Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt veranlasst.

Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen für die Anordnung einer Postsperre gemäß § 99 Abs. 1 InsO übereinstimmend bejaht. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahme haben sie damit begründet, der Schuldner habe unzutreffende Angaben über seinen Wohnort gemacht und zudem habe er die an seinen Arbeitgeber gerichtete Aufforderung des Treuhänders, mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an ihn – den Treuhänder – zu zahlen, aufgrund eines Nachsendeauftrags selbst erhalten. Das Landgericht hat darüber hinaus darauf abgestellt, dass sich aufgrund der Postsperre das Bestehen einer weiteren Bankverbindung herausgestellt habe, über die der Schuldner trotz mehrfacher Nachfrage des Treuhänders keine Auskunft erteilt habe. Außerdem habe sich ergeben, dass laufende Verbindlichkeiten aus einem Telekommunikationsvertrag bestünden.

Die Nachprüfung dieser Entscheidungen wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Sowohl A...

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