Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der durch eine Auflassungsvormerkung gesicherte Käufer einer Eigentumswohnung ist im Grundbuchverfahren nicht berechtigt zur Einlegung einer sog. Fassungsbeschwerde mit dem Ziel der näheren Kennzeichnung von Sondernutzungsrechten im Wortlaut der Grundbucheintragung.

2. Hat das Grundbuchamt ein Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums an einer Wohnung wirksam durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (Teilungserklärung) gebucht, besteht kein Rechtsanspruch des Wohnungseigentümers auf eine weitergehende Kennzeichnung des Sondernutzungsrechts in dem Eintragungsvermerk.

 

Normenkette

GBO § 13 Abs. 1 S. 2, § 44 Abs. 2, §§ 71, 78; WEG § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 13.12.2006; Aktenzeichen 4 T 35/06)

 

Tenor

I. Die weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen, diejenige der Beteiligten zu 2) mit der Maßgabe, dass ihre Erstbeschwerde vom 20./21.11.2006 als unzulässig verworfen wird.

II. Der Geschäftswert für die Verfahren der weiteren Beschwerde und für die Erstbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) hat als Eigentümerin das von dem Verfahren betroffene Grundstück gem. § 8 WEG in Wohnungseigentum aufgeteilt. In der Teilungserklärung vom 14.12.2005 hat sie sich das Recht vorbehalten, Sondernutzungsrechte an Stellplätzen und an Kellern zuzuweisen.

Von diesem Vorbehalt machte die Beteiligte zu 1) anlässlich des Verkaufs der in dem vorliegenden Verfahren interessierenden Eigentumswohnung an die Beteiligte zu 2) Gebrauch; in der Notarurkunde vom 17.10.2006 wurde dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung das alleinige Recht zur Nutzung von in der Teilungserklärung näher bezeichneten Stellflächen sowie eines Kellerraums eingeräumt. Die Urkunde enthält weiter den Antrag und die Bewilligung, die darin erfolgten Zuweisungen von Sondernutzungsrechten in das Grundbuch einzutragen.

Die über den Urkundsnotar beantragte Buchung wurde im Grundbuch am 9.11.2006 mit folgendem Wortlaut vorgenommen:

"Der Inhalt des Sondereigentums ist geändert: Sondernutzungsrechte sind zugewiesen. Gemäß Bewilligung vom 17.10.2006 (UR. Nr. ... Notar P. in B. eingetragen am 9.11.2006"

Gegen diese Formulierung der Eintragung haben beide Beteiligte, vertreten durch den Urkundsnotar, eine sog. Fassungsbeschwerde eingelegt mit dem Begehren, im Grundbuch - über die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung hinausgehend - klarstellend zu verdeutlichen, welche Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums konkret von der Sondernutzung betroffen sind.

Die Rechtsmittel sind beim LG ohne Erfolg geblieben. Gegen dessen die Beschwerden in der Sache zurückweisende Entscheidung richten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten, mit weiterhin dem Ziel einer näheren Kennzeichnung der Sondernutzungsrechte im Wortlaut der Grundbucheintragung.

II.1. Die Rechtsmittel, mit denen keine Berichtigung der vorgenommenen Grundbucheintragung erstrebt wird, sondern lediglich eine klarstellende Ergänzung von deren Fassung durch das Grundbuchamt, sind gem. § 78 GBO als unbeschränkte weitere Beschwerden statthaft (vgl. Demharter, GBO 25. Aufl., § 71 Rz. 46; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 13. Aufl., Rz. 485, 486; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht 6. Aufl., § 71 Rz. 34, jew. m.w.N.), nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3, § 71 Abs. 1 GBO). Die Berechtigung beider Beteiligter zur Einlegung der weiteren Beschwerde folgt schon aus der Zurückweisung ihrer jeweiligen Erstbeschwerde (BGHZ 151, 116 [121] = NJW 2002, 2461; BGH NJW 1994, 1158); hinsichtlich der Beteiligten zu 1) ergibt sich das Beschwerderecht im Übrigen aus ihrer Antragsberechtigung gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO.

2. In der Sache sind die weiteren Beschwerden unbegründet. Die vom LG bestätigte Ablehnung der Eintragung eines den Inhalt der eingeräumten Sondernutzungsrechte näher bezeichnenden Vermerks in das Grundbuch hält der Rechtskontrolle im dritten Rechtszug (§ 78 GBO, § 546 ZPO) stand. Allerdings hätte das LG die erste Beschwerde der Beteiligten zu 2) bereits wegen fehlender Beschwerdeberechtigung als unzulässig verwerfen müssen; das hat der Senat nunmehr in der Beschlussformel seiner Entscheidung nachgeholt.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist schon deshalb unbegründet, weil ihre Erstbeschwerde unzulässig war.

Ausweislich der Akten ist für die Beteiligte zu 2) als Wohnungskäuferin bislang nur eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung ihres schuldrechtlichen Anspruchs auf Übereignung der Wohnung in das Grundbuch eingetragen. In grundbuchrechtlichen Verfahren auf Vornahme einer Eintragung sind gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO antrags- und damit zugleich beschwerdeberechtigt aber nur unmittelbar Beteiligte, also diejenigen, deren dingliche Rechtsstellung durch die Buchung einen Verlust erleidet oder einen Gewinn er...

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