Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung unlauteren Wettbewerbs. Rechtswegbeschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 GVG

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 07.02.1997; Aktenzeichen (HK) O 126/96)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagten (künftig: Klägerin und Beklagte) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch.

Sie macht dazu geltend, der Beklagte zu 3) habe während seiner Tätigkeit als Mitarbeiter ihres Unternehmens (bis 31. März 1996) mehrere Aktenordner mit Aufträgen und insbesondere Angebotsunterlagen mitgenommen und kopiert bzw. auf Diskette überspielt. Nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin habe er im Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2) über die Beklagte zu 1) den Kunden der Klägerin identische, lediglich im Preis um 10 % gekürzte Angebote unterbreitet.

Auf Antrag der Klägerin, den Beklagten gemäß den §§ 1 ff UWG, 823 ff BGB zu untersagen, mit ihren Kunden Geschäftsabschlüsse zu tätigen oder Lieferungen an diese auszuführen, hat die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Landau in der Pfalz am 22. November 1996 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagten erlassen, gegen die Widerspruch eingelegt wurde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch haben die Parteien des Verfügungsverfahrens am 10. Dezember 1996 einen Vergleich geschlossen, dessen Anfechtung von der Klägerin erklärt wurde.

Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen durch Beschluß vom 7. Februar 1997 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Karlsruhe verwiesen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, da der Rechtsstreit seine Grundlage in dem früheren Arbeitsverhältnis des Beklagten zu 3) mit der Klägerin habe. Wegen des Sachzusammenhanges bestehe auch eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3).

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Beschwerde. Die Klägerin ist der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Der Rechtsbehelf der Klägerin ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. den §§ 567 ff, 577 ZPO statthaft und in zulässiger Weise erhoben. Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht Weise erhoben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist für das vorliegende Verfahren nicht zulässig, da eine anderweitige, ausschließliche Zuständigkeit besteht.

Die Arbeitsgerichte sind u.a. ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, aus dessen Nachwirkungen sowie aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, c und d ArbGG). Problematisch und bisher nur in wenigen Einzelfällen ausdrücklich Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen ist die Auslegung dieser Vorschriften in Abgrenzung der Zuständigkeit ordentlicher Gerichte und der Arbeitsgerichte für Wettbewerbsverstöße früherer Arbeitnehmer.

In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte findet sich eine weite Auslegung von § 2 ArbGG. Der Rechtsweg ist danach für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gegenwärtiger und früherer Arbeitnehmer auf der Grundlage arbeitsrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Anspruchsgrundlagen bejaht worden. Die Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG in diesem weiten Sinne wird – wohl überwiegend – auch in der arbeitsgerichtlichen und wettbewerbsrechtlichen Literatur vertreten (vgl. LAG Frankfurt/Main AP § 17 UWG Nr. 9, BAG AP § 611 „Betriebsgeheimnis” Nr. 1, Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Aufl., § 2 Rdnr. 103, Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., UWG § 27 Rdnr. 3, Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdnr. 12).

Der Bundesgerichtshof hat die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach dieser Vorschrift für die Inanspruchnahme eines Arbeitnehmers wegen einer unerlaubten Handlung im Zusammenhang mit einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis bejaht (Urteil vom 25.10.1974, I ZR 60/73, nicht veröffentlicht, zitiert nach Asendorf, GRUR 1990, 231, Fn. 27).

In einem Urteil vom 15. August 1991 (GRUR 1992, 209) hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main die Auffassung vertreten, daß allein der Umstand, daß das behauptete betriebsgeheime Know-how der Rechtsspähre der dortigen Klägerin als ehemalige Arbeitgeberin der dortigen Beklagten zuzuordnen sei, den von § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG vorausgesetzten Zusammenhang mit den konkreten Arbeitsverhältnissen noch nicht herstelle. Der Rechtsstreit habe vielmehr seinen wettbewerbsrechtlichen und deliktischen Schwerpunkt außerhalb der besonderen Umstände eines Arbeitsverhältnisses, so daß nach dem Gesetzeszweck die Arbeitsgerichte hierfür nicht ausschließlich zuständig seien.

Allgemein wird hierzu die Auffassung vertreten, für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sollten nur solche bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Betracht gezogen werd...

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