Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung eines Unterhaltstitels (nachehelicher Ehegattenunterhalt). Prozesskostenhilfe für die erste Instanz
Verfahrensgang
AG Speyer (Beschluss vom 26.04.1999; Aktenzeichen 41 F 69/99) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Speyer vom 26. April 1999 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird zur Rechtsverteidigung gegen die Klage sowie zur Durchführung der beabsichtigten Widerklage insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie die Abänderung des Prozessvergleichs vom 13. Juli 1987 (Amtsgericht Speyer – 1 F 358/86 –) dahingehend begehrt, dass monatlich als Ehegattenunterhalt ein Betrag von 1.000,– DM geschuldet wird.
Die Beklagte hat auf die Prozesskosten keine Raten zu zahlen.
Der Beklagten wird entsprechend ihrer Wahl zur Vertretung Rechtsanwalt … beigeordnet.
- Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken. In der Sache führt sie zu einem Teilerfolg.
Die Widerklage bietet nur hinsichtlich eines monatlichen Ehegattenunterhalts von 1.000,– DM hinreichende Erfolgsaussicht; eine weitergehende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt daher nicht in Betracht (§ 114 ZPO). Angesichts der dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Beklagte außerstande, auch nur einen Teil der Prozesskosten zu tragen und hat deshalb nach §§ 114, 115 ZPO auf die Prozesskosten keine Raten zu zahlen.
In dem einstweiligen Anordnungsverfahren 1 F 358/86 EA II hat das Familiengericht Speyer den Kläger verurteilt, an die Beklagte einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 900,– DM zu zahlen. Im Scheidungsverbundverfahren 1 F 358/86 haben sich die Parteien vor dem Familiengericht Speyer am 13. Juli 1987 vergleichsweise dahingehend geeinigt, dass es auch für den Fall der Scheidung bei dem Beschluss vom 23. Februar 1987 bleiben soll, vorbehaltlich des Eintritts wesentlicher Veränderungen im Sinne des § 323 ZPO. Nach Aktenlage haben die Parteien in der Folgezeit am 7. April 1989 außergerichtlich vereinbart, dass sich der Kläger verpflichtet, den monatlichen Unterhalt von 900,– DM um 100,– DM auf 1.000,– DM ab Erhalt des Kaufpreises bei einem Verkauf der zu bildenden Eigentumswohnung zu erhöhen. Ob der Kläger die dahingehende Vereinbarung unterzeichnet hat, ist ohne Belang, sie kann auch wirksam mündlich geschlossen worden sein; ihr entsprechend wurde offenbar verfahren. Zur Verteidigung gegen die Widerklagte beruft er sich auf den in dieser Vereinbarung getroffenen Ausschluss der Abänderbarkeit.
Durch den Prozessvergleich vom 13. Juli 1987 ist der vom Kläger an die Beklagte zu zahlende Nachscheidungsunterhalt in Höhe eines monatlichen Betrags von 900,– DM tituliert und unterliegt bei Wegfall der Geschäftsgrundlage der Abänderung nach §§ 323 Abs. 1 und 4, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung vom 7. April 1989 hingegen ist der Abänderung im Wege der Abänderungsklage entzogen, da es an einem abzuändernden vollstreckbaren Titel fehlt. Im Rahmen der Abänderung des Prozessvergleichs kommt ihr indes als materiell-rechtlicher Regelung im Sinne des § 1585 c BGB Bedeutung zu.
Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Unterhaltsbemessung im Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO – und zwar sowohl Urteile als auch Prozessvergleiche betreffend – entwickelt hat, ermöglicht das Abänderungsverfahren keine freie, von der bisher festgesetzten Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts und keine abweichende Beurteilung der zugrundeliegenden Verhältnisse. Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse bestehen. Dies gilt – von der richtigen Klageart abgesehen – in gleicher Weise für nicht vollstreckbare außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen. Während bei der Abänderung von Urteilen hinsichtlich deren Grundlage die sich daraus ergebenden objektiven Feststellungen des Gerichts maßgebend sind, entscheidet bei einem abzuändernden Unterhaltsvergleich der darin niedergelegte Wille der Parteien darüber, welche Verhältnisse zur Grundlage der Vereinbarung gehören und wie die Parteien diese Verhältnisse seinerzeit bewerteten. Sind die Bemessungskriterien darin nicht festgestellt und auch durch Auslegung oder auf sonstige Weise, zum Beispiel Beweiserhebung über die Vertragsgrundlage, nicht feststellbar, ist der Unterhalt entsprechend der materiellen Rechtslage neu zu berechnen. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich die Grundlagen eines Vergleichs so tiefgreifend verändert haben, dass der Parteiwillen keinen hinreichenden Anhalt gibt, welche Folgen sich daraus für den Unterhaltsanspruch ergeben. Fehlt es an Feststellungen hinsichtlich der für den Bedarf maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse, ist im Abänderungsverfahren der angemessene ...