Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung eines Unterhaltsvergleichs
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Abänderung eines Unterhaltsvergleichs durch Neufestsetzung bzw. Neuberechnung des Unterhalts - nicht durch Anpassung unter Bindung an Grundlagen - im Wege der Abänderungsklage.
2. Bei einer Neuberechnung des Unterhalts ohne Bindung an Grundlagen des abzuändernden Vergleichs trägt der Unterhaltsgläubiger als Abänderungsbeklagter die Darlegungs- und Beweislast für seinen Unterhaltsbedarf und seine Bedürftigkeit.
3. Durch eine gegen die Abänderungsklage zu erhebende Auskunftswiderklage in Form einer widerklagend erhobenen Abänderungs-Stufenklage vermag sich der Unterhaltsgläubiger als Abänderungsbeklagter Kenntnis von der Höhe des unterhaltsrelevanten Einkommens des Abänderungsklägers zu verschaffen.
Verfahrensgang
AG Pirmasens (Beschluss vom 02.03.2004; Aktenzeichen 1 F 71/04) |
Tenor
Der Beschluss des AG - FamG - Pirmasens vom 2.3.2004 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im Scheidungs-Verbundverfahren vor dem AG Pirmasens - 1 F 139/97 - haben sie die Zahlung des nachehelichen Ehegattenunterhalts wie folgt vergleichsweise geregelt:
"Die Parteien sind sich im Übrigen darüber einig, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin als nachehelichen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbetrag i.H.v. 800 DM zahlt.
Bei künftigen Abänderungsverfahren ist der Unterhalt völlig neu zu berechnen, ohne Berücksichtigung des jetzt festgelegten Unterhaltsbetrages und der zugrunde liegenden Voraussetzungen."
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage betreffend die Abänderung dieses Vergleichs dahin gehend, wonach er der Antragsgegnerin keinen bzw. hilfsweise nur noch nachehelichen Ehegattenunterhalt i.H.v. monatlich höchstens 200 Euro schuldet.
Zur Begründung der beabsichtigten Klage hat der Antragsteller vorgetragen, mittlerweile wieder geheiratet zu haben. Seine Ehefrau gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Er sei seiner aus dieser Ehe hervorgegangenen Tochter unterhaltspflichtig und erbringe zudem einer weiteren Tochter seiner Ehefrau Unterhaltsleistungen. Nach alledem sei er in seinem Leistungsvermögen erheblich eingeschränkt, zumal er auch seinem Sohn aus erster Ehe zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sei. Hiervon abgesehen habe die Antragsgegnerin nach der Ehescheidung ihre Erwerbstätigkeit in zeitlicher Hinsicht erheblich ausgeweitet.
Mit Beschluss vom 2.3.2004 hat das AG - FamG - Pirmasens dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der schriftsätzliche Vortrag des Antragstellers den Anforderungen an eine Abänderungsklage nicht genüge. Zwar habe er nicht die Grundlagen des abzuändernden Vergleichs darzustellen, da solche nach dem Willen der Parteien dem Vergleich nicht zugrunde lagen. Nach dessen Inhalt solle der Unterhalt vielmehr neu berechnet werden. Aber auch in diesem Fall habe der Antragsteller Angaben zu seinen derzeitigen Einkommensverhältnissen zu machen. Es könne ansonsten nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben sei.
Gegen diese ihm am 10.3.2004 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5.4.2004, eingegangen am 6.4.2004, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich aus den beigefügten Unterlagen seine durchschnittlichen monatlichen Bezüge ergeben, so dass seine aktuellen Einkommensverhältnisse beurteilt werden könnten.
II. Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken.
In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses trägt die Entscheidung des FamG, die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu verweigern (§ 114 ZPO), nicht.
Der Antragsteller begehrt zunächst zutreffend die Abänderung des prozessualen Unterhaltsvergleichs im Wege der Abänderungsklage nach §§ 323 Abs. 1 und 4, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Zwar ist in dem Unterhaltsvergleich sachlich geregelt, dass die Neuberechnung des Unterhalts nicht nach Abänderungsgrundsätzen unter Bindung an die Grundlagen des Alttitels, sondern nach den Regeln einer Erstklage zu geschehen hat. Dies betrifft indes allein die materiell-rechtliche Bewertung des Unterhaltsanspruchs, nicht aber die als solche ebenfalls angesprochene prozessuale Verfahrensweise. Der Vergleich ist auch nicht etwa durch ein - inzwischen eingetretenes - außerprozessuales Ereignis befristet und demgemäß einer Abänderungsklage nicht zugänglich (vgl. dazu ...