Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 23.09.2015; Aktenzeichen HRB.)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

III. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Ersteintragung des weiteren Beteiligten zu 2. als ihres Prokuristen in das Handelsregister beim AG - Registergericht - Koblenz.

Ausweislich des beim AG Koblenz geführten Handelsregisters (Stand 13.11.2015) sind zu Geschäftsführern der Beschwerdeführerin bestellt A. A. O. und V. M. Nach dem mehrfach geänderten Gesellschaftsvertrag vom 22.10.2013 und entsprechenden Registereintragungen ist bestimmt, dass die Gesellschaft bei mehreren zur Vertretung Berechtigten entweder durch zwei Geschäftsführer oder aber durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten wird. Die beiden Gesellschafter der Beschwerdeführerin (Mehrheitsgesellschafterin N. AG und Minderheitsgesellschafterin G. GmbH & Co. KG) sind seit längerem zerstritten und prozessieren in vielfacher Weise gegeneinander.

Am 02.2.2015 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin die Erteilung von Einzelgeschäftsführungsbefugnis an den Geschäftsführer M. V. Hiergegen hat die Minderheitsgesellschafterin G. GmbH & Co. KG Anfechtungsklage zum LG Koblenz mit der Behauptung erhoben, der Beschluss leide an mehreren gravierenden Mängeln und sei nichtig, jedenfalls aber anfechtbar (Az. 1 HK O 39/15). Den Antrag auf Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis hat die Rechtspflegerin bei dem AG - Registergericht - Koblenz mit Beschluss vom 27.5.2015 bis zur Entscheidung über den Rechtsstreit vorläufig ausgesetzt. Eine gegen die Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis gerichtete einstweilige Verfügung des LG Koblenz vom 06.2.2015 (Az. 1 HK O 15/15) hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 16.9.2015 aufgehoben, weil deren Vollziehung wegen des Verstreichens der Vollziehungsfrist mittlerweile unzulässig geworden war (Az. 6 U 485/15). Mit Beschluss vom 30.9.2015 hat das LG Koblenz auf den erneuten Rechtsschutzantrag der Minderheitsgesellschafterin eine erneute einstweilige Verfügung erwirkt, mit der es der Beschwerdeführerin untersagt wird, die beschlossene Einzelvertretungsbefugnis für V. M. auszuführen.

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.4.2015 wurde zudem der weitere Beteiligte zu 2. zum Prokuristen der Beschwerdeführerin bestellt (TOP 4 des Versammlungsprotokolls) und dieser Umstand am 16.9.2015 durch den Geschäftsführer V. M. zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Auch gegen diesen Beschluss hat die Minderheitsgesellschafterin G. GmbH & Co. KG Anfechtungsklage zum LG Koblenz erhoben (Az. 1 HK O 63/15). Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits vor dem LG Bonn Klage gegen den weiteren Geschäftsführer A. A. O. auf Mitwirkung bei der Erteilung von Prokura an den weiteren Beteiligten zu 2. erhoben (Az. 16 O 24/15). Mit Beschluss vom 23.9.2015 hat die Rechtspflegerin bei dem AG - Handelsregister - Koblenz auch die Registeranmeldung der Prokurabestellung bis zur Entscheidung des LG Koblenz über die Anfechtungsklage hiergegen ausgesetzt. Hiergegen richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin.

II. Die Beschwerde ist nach § 21 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 567, 569 ZPO statthaft, namentlich fristgerecht erhoben worden; der Senat ist gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2a) GerOrgG RP zur Entscheidung berufen. Entsprechend § 568 ZPO ist durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.7.2011, Az. 11 UF 809/11, nach Juris). Die im Namen der Gesellschaft eingelegte Beschwerde ist zudem in zulässiger Weise erhoben worden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Verfahrensbevollmächtigten durch ihren Geschäftsführer V. M. wirksam zur Einlegung der Beschwerde bevollmächtigt. Ist - wie im Streitfall - die (Reichweite der) Rechtsmacht des Handelnden umstritten, ist nach herkömmlicher Auffassung diejenige Person gesetzlicher Vertreter, die im Fall des Obsiegens hierzu berufen wäre (Entscheidung des Senats vom 30.8.2012, Az. 3 W 108/12, nach Juris, m.w.N.).

In der Sache führt der Rechtsbehelf allerdings nicht zum Erfolg, da die Rechtspflegerin bei dem AG - Registergericht - Koblenz das Registerverfahren zur Eintragung des mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.4.2015 zum Prokuristen bestellten weiteren Beteiligten zu 2. zutreffend ausgesetzt hat.

Gemäß § 21 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht eine beantragte Eintragung insbesondere dann aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet. Dabei steht es zwar nicht im Belieben des Registergerichts, ob es die Sach- und Rechtslage im Registerverfahren in eigener Regie prüft oder aber den bereits schwebenden Rechtsstreit abwartet. Vielmehr hat es die...

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