Normenkette

FamFG § 81 Abs. 1-2, § 382

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 23.01.2012; Aktenzeichen XX)

 

Tenor

Gerichtskosten werden nicht erhoben; Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die beteiligte Firma hat am 4.1.2012 über den verfahrensbevollmächtigten Notar die Bestellung von Frau B. N. als weitere Geschäftsführerin zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Frau N. war von der alleinigen Gesellschafterin der A. A. GmbH, der Fa. G. F. V. GmbH & Co. KG, mit Beschluss vom 16.12.2011 zur weiteren Geschäftsführerin bestellt worden. Die Fa. G. F. V. GmbH & Co. KG war vertreten durch den Geschäftsführer M. H. In der angefochtenen Zwischenverfügung hat die Rechtspflegerin beim AG - Registergericht - Koblenz darauf hingewiesen, dass Herr H., auch wenn er zu diesem Zeitpunkt der einzige Geschäftsführer der Fa. G. F. GmbH war, nicht berechtigt sei, die Gesellschaft allein zu vertreten. Die Einzelvertretungsberechtigung sei irrtümlich bei der Fortführung der Registereintragung auf EDV eingetragen worden. Der Gesellschafterbeschluss sei deshalb noch durch einen weiteren, noch zu bestellenden Geschäftsführer zu fassen. Zur Beseitigung des Hindernisses hat die Rechtspflegerin eine Frist von 6 Wochen gesetzt.

Am 2.5.2013 wurde Frau N. als weitere Geschäftsführerin in das Handelsregister eingetragen, nachdem die Gesellschafterversammlung der Fa. G. F. GmbH Herrn M. H. mit Beschluss vom 6.3.2012 zur Einzelvertretung berechtigt hatte, solange er alleiniger Geschäftsführer ist, und dieser daraufhin mit Beschluss vom 13.3.2012 als Vertreter der Alleingesellschafterin der Fa..A. A. GmbH Frau N. zur weiteren Geschäftsführerin berufen hatte.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2013 hat die beteiligte Firma die Beschwerde in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die entstandenen Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen.

II. Die nach Erledigung des Rechtsmittels in der Hauptsache auf die Kosten beschränkte Beschwerde ist zulässig (Müther in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 62 Rz. 8; Brinkmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 22a FamFG Rz. 31).

Nach Vorlage des Gesellschafterbeschlusses vom 13.3.2012 war das in der Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Koblenz angenommene Eintragungshindernis beseitigt. Nachdem die Beteiligte das Rechtsmittel auf die Kosten beschränkt hatte, war nur noch über diese zu entscheiden.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Ob die Beteiligten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben, hängt davon ab, ob die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes im Beschwerdeverfahren Bestand gehabt hätte. Dies ist hier nicht der Fall, da die Zwischenverfügung bereits aus formellen Gründen der Aufhebung unterlegen hätte. Das Registergericht hatte der beteiligten Firma aufgegeben, den Gesellschafterbeschluss, mit dem Frau N. zur weiteren Geschäftsführerin bestellt wurde, durch einen weiteren noch zu bestellenden Geschäftsführer fassen zu lassen. Dies kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein. Über einen Eintragungsantrag kann außer durch Eintragung (§ 382 Abs. 1 FamFG) nur durch Zurückweisung (§ 382 Abs. 3 FamFG) oder Zwischenverfügung (§ 382 Abs. 4 FamFG) entschieden werden. Letztere setzt voraus, dass die Anmeldung zum Handelsregister unvollständig ist oder der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegensteht. Die Zwischenverfügung soll es dem Antragsteller ermöglichen, etwaige Fehler und Mängel der Anmeldung vor einer endgültigen Antragszurückweisung zu beheben. Die Rechtspflegerin macht hier die Eintragung von einer erneuten Beschlussfassung durch einen weiteren, noch zu bestellenden Geschäftsführer abhängig. Insofern liegt ein behebbares Hindernis gerade nicht vor, sondern es wäre danach nur eine Rücknahme der ursprünglichen Anmeldung und Neuanmeldung auf der Grundlage einer neuen Beschlussfassung in Betracht gekommen. Da das Registergericht dies nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung machen durfte wäre die Zwischenverfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben gewesen.

Außergerichtliche Kosten bzw. Auslagen werden nicht erstattet.

Die Auferlegung der Auslagen auf die Staatskasse sieht das Gesetz nicht vor. Zwar können die Kosten des Verfahrens nach § 81 Abs. 1 und 2 FamFG unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegt werden. Die Staatskasse ist jedoch nicht Beteiligter des Verfahrens (§ 7 FamFG; Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, § 81 Rz. 4; Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 81 Rz. 73). § 81 Abs. 4 FamFG eröffnet zwar die Möglichkeit, auch einem Dritten, d.h. einem am Verfahren nicht Beteiligten, unter bestimmten Voraussetzungen Kosten aufzuerlegen. Aus der für bestimmte Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffenen ausdrücklichen Regelung zur Tragung der Kosten durch die Staatskasse in § 307 oder § 337 FamFG folgt jedoch, dass in den nicht geregelten Bereichen eine Kostenerstattung durch die Staatskasse weiterhin generell nicht möglich sein soll, zumal i...

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