Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung einer Sicherungshypthek wegen Forderungserlass

 

Leitsatz (amtlich)

Befriedigt ein nach §§ 268, 1150 BGB ablösungsberechtigter Dritter den Gläubiger, so geht die Forderung samt Hypothek mit dem Inhalt, den sie zur Zeit der Ablösung hatte, auf den Dritten über. Dieser muss sich nach §§ 404, 412 BGB alle Einwendungen und Einreden des Schuldners gegen die Forderung und die Hypothek entgegen halten lassen. Das gilt auch für einen in dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis vereinbarten, auf einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes Ereignis befristeten Erlass der Forderung.

 

Normenkette

BGB §§ 268, 404, 412, 1150

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Verfügung vom 02.10.2013)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 2.10.2013 aufgehoben und das AG - Grundbuchamt - Landau in der Pfalz angewiesen, über den Löschungsantrag unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats erneut zu befinden.

 

Gründe

I. Im Grundbuch des im Betreff genannten Grundstücks ist in Abteilung III unter Nr. 5 eine Sicherungshypothek gemäß Bewilligung vom 24.7.1987 zugunsten der inzwischen gestorbenen Gläubigerin Dr. H ... S ... eingetragen. Die Hypothek diente der Sicherung einer restlichen Kaufpreisforderung der Gläubigerin i.H.v. 120.000 DM aus einem mit den Beteiligten geschlossenen Kaufvertrag. Der Restkaufpreis sollte in jährlichen Raten i.H.v. 10.000 DM gezahlt werden. In der Kaufvertragsurkunde heißt es außerdem:

"Sollte die Verkäuferin versterben, bevor der gesamte Restkaufpreis einschließlich Zinsen bezahlt ist, dann wird der beim Tode der Verkäuferin noch geschuldete Restkaufpreis einschließlich der aufgelaufenen Zinsen den Verkäufern (Anm.: gemeint: Käufern) erlassen."

Die Eigentümer haben unter Vorlage der Sterbeurkunde der Gläubigerin die Löschung der Hypothek beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 2.10.2013 hat die Rechtspflegerin bei dem AG die Löschung von dem bis zum 30.10.2013 zu erbringenden Nachweis darüber, wer Zahlungen auf die restliche Kaufpreisschuld erbracht hat, andernfalls von der Bewilligung der Erben der Gläubigerin abhängig gemacht (§ 19 GBO). In der Verfügung ist ausgeführt, nicht jede Befriedigung des Gläubigers führe zum Erlöschen der Forderung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Eigentümer, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann zulässiger Gegenstand einer Zwischenverfügung auch das Fehlen der erforderlichen Bewilligungserklärungen bzw. der Genehmigung der Bewilligung durch die Erben des im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhabers sein. Nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung kann eine fehlende Bewilligung nach § 19 GBO nur bei rechtsändernden Eintragungen sein.

2. Die Beschwerde führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg.

Die im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek ist, soweit die Beteiligten Zahlungen auf die gesicherte Kaufpreisforderung erbracht haben, Eigentümergrundschuld geworden (§§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 BGB).

Im Übrigen ist die der Hypothek zugrunde liegende Forderung mit dem Tod der Gläubigerin durch Erlassvertrag (§ 397 BGB) erloschen; auch insoweit ist eine Eigentümergrundschuld nach § 1164 Abs. 1 BGB entstanden (Wolfsteiner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1164 Rz. 3). Damit sind die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer befugt, die Löschung dieses Rechtes zu bewilligen.

Die von dem Grundbuchamt hiergegen angeführte Argumentation, nicht jede Befriedigung des Gläubigers führe zum Erlöschen der Forderung, ist im Ausgangspunkt zwar zutreffend. So führt etwa die Befriedigung des Gläubigers durch einen nach §§ 268, 1150 BGB ablösungsberechtigten Dritten zum Übergang der Forderung und damit auch zum Übergang der Hypothek auf diesen. Der ablösende Dritte kann die Forderung samt Hypothek aber immer nur mit dem Inhalt erwerben, den sie zur Zeit der Ablösung hatte. Er muss sich deshalb nach §§ 404, 412 BGB alle Einwendungen und Einreden des Schuldners gegen die Forderung und die Hypothek entgegen halten lassen (Wolfsteiner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1150 Rz. 39). Deshalb wirkt etwa auch eine zwischen dem Zedenten und dem Schuldner vereinbarte Bedingung gegen den Zessionar, auch wenn sie erst nach der Abtretung eintritt (Roth in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 404 Rz. 10). Gleiches gilt für einen in dem Schuldverhältnis bereits vereinbarten, auf einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes Ereignis befristeten Erlass. Hätte mithin hier ein Dritter durch Zahlung an die Gläubigerin die Forderung (und mit ihr die Hypothek) erworben, so doch nur mit dem ihr von Anfang an innewohnenden Inhalt, nämlich befristet auf den Tod der Gläubigerin durch Erlass unterzugehen. Auch wenn somit Dritte Zahlungen auf die Kaufpreisschuld der Eigentümer erbracht haben mögen, so ist der auf sie übergegangene Anspruch mit dem Tod der Gläubigerin erloschen und die Hypothek zur Eigentümergrundschuld...

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