Verfahrensgang
AG Landau (Pfalz) (Entscheidung vom 12.10.2011) |
Tenor
Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Landau in der Pfalz vom 12.10.2011 aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Mit Vertrag des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 7.2.2011 (UR-Nr ...) hat die Beteiligte zu 1) das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück zu Alleineigentum erworben. Zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises haben die Beteiligten zu 1) und 2) ein Darlehen i.H.v. 165.000 EUR bei der ... Bank ... aufgenommen, und sich wegen der gesamtschuldnerischen Haftung in der Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. In der notariellen Urkunde vom 24.2.2011 (UR-Nr ...) haben die Beteiligten die wechselseitigen Verpflichtungen betreffend die Tilgung des Darlehens während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und für den Fall deren Beendigung geregelt. Während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben sich die Beteiligten verpflichtet, die gleichbleibenden Annuitäten gegenüber der Bank jeweils hälftig zu verzinsen und zu tilgen (II. Ziff. 1 des Vertrages). Sofern die nichtehelichen Lebensgemeinschaft endet, hat sich die Beteiligte zu 1) verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Beteiligte zu 2) aus der von ihm übernommenen persönlichen Schuldhaft betreffend die Finanzierung des Grundbesitzes seitens des Darlehensgebers entlassen wird. Sollte die Bank dies verweigern, soll die Beteiligte zu 1) im Innenverhältnis allein zur Verzinsung und Tilgung verpflichtet sein (III. Ziff. 3 des Vertrages). Der Fall der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird nach III. Ziff. 4 des Vertrages unwiderruflich vermutet, wenn die Beteiligten mit verschiedenen Hauptwohnungen gem. § 12 MRRG gemeldet sind. Unter IV. Ziff. 1. der notariellen Urkunde hat sich die Beteiligte zu 1) für den Fall der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft darüber hinaus verpflichtet, zugunsten des Beteiligten zu 2) an nächst offener Rangstelle im Grundbuch eine Sicherungshypothek in Höhe desjenigen Darlehensbetrages eintragen zu lassen, für den dieser ab dem Monatsersten, der auf die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft folgt, bis zum Ende der Festschreibung des Darlehens die persönliche gesamtschuldnerische Haftung in der bestellten Grundschuld übernommen hat. Zur Sicherung dieses Anspruches hat die Beteiligte zu 1) die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2) im Grundbuch bewilligt; beide Beteiligten beantragen die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch. Mit Zwischenverfügung vom 12.10.2011 hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass der zu sichernde Anspruch seinem Betrag nach samt eventueller Zinsen und etwaigen sonstigen Nebenleistungen im Grundbuch genau angegeben werden müsse. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
Die Beschwerde führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg. Der Rechtspfleger hat zu Unrecht die Eintragungsfähigkeit der Vormerkung verneint. Nach § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB kann zur Sicherung eines Anspruches auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Satz 2 der Vorschrift erweitert die Vormerkungsfähigkeit auf künftige und bedingte Ansprüche. Vorliegend soll mit der Vormerkung ein bereits vertraglich begründetes, zurzeit noch an ein ungewisses Ereignis (Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft) geknüpfter und damit aufschiebend bedingter Anspruch auf Entlassung des Beteiligten zu 2) aus der persönlichen Schuldhaft betreffend die Finanzierung des Grundbesitzes gesichert werden. Dieser Anspruch ist grundsätzlich vormerkbar. Allerdings genießen bedingte und künftige Ansprüche nur dann Vormerkungsschutz, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist (BGHZ 151, 116 ff.). Diese Eintragungsvoraussetzungen werden von bedingten Ansprüchen regelmäßig erfüllt. Im Gegensatz zu künftigen Rechten entstehen bedingte Ansprüche bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung und nicht erst mit dem Eintritt der vorgesehenen Bedingung. Ein bedingt abgeschlossenes Rechtsgeschäft bietet somit in aller Regel den erforderlichen sicheren Rechtsboden für das künftige Wirksamwerden des darin begründeten Anspruchs (BGH, a.a.O., m. z. w. N.). Hiervon ist auch in vorliegendem Fall auszugehen. Die Beteiligte zu 1) hat sich in dem notariellen Vertrag verpflichtet, im Falle der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dafür Sorge zu tragen, dass der Beteiligte zu 2) aus der persönlichen Schuldhaft betreffen...