Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzung einer Garage. Übergang der Nutzung einer Garage auf den Rechtsnachfolger des Wohnungseigentümers

 

Leitsatz (amtlich)

Das Recht eines Wohnungseigentümers zur Nutzung einer im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Garage geht nicht allein deswegen auf den Rechtsnachfolger über, weil der Rechtsvorgänger im Gegenzug für die Einräumung des Nutzungsrechts dem Ausbau der Garagenanlage auch auf gemeinschaftlichem Eigentum zugestimmt hat.

 

Normenkette

WEG §§ 10, 15, 43 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 8 T 325/99)

AG Mainz (Aktenzeichen 73 UR II 132/98 WEG)

 

Tenor

1. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit das Landgericht den Antrag „festzustellen, dass die Beteiligten zu 3) und 4) verpflichtet sind, den Rechtsnachfolgern der Beteiligten zu 1) und 2) die Nutzung der linken Garage auf dem Anwesen … in … zu heutigen Mietpreisbedingungen zu gewähren”, auch in Bezug auf die vordere linke Garagenhälfte zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4 440,– DM (3 000,– DM für den Antrag zu 1) und 1 440,– DM für den Antrag zu 2)) festgesetzt.

4. Ziff. III. des Beschlusses wird dahin geändert, dass die Ermäßigung des Wertes des Erstbeschwerdeverfahrens für den Antrag zu 1) auf 1 500,– DM für die Zeit seit dem 22. September 2000 entfällt.

 

Gründe

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 20a Abs. 2, 22, 27, 29 Abs. 1, 2 und 4 FGG). Ob das Begehren festzustellen, dass die Beteiligten zu 3) und 4) verpflichtet sind, den Rechtsnachfolgern der Beteiligten zu 1) und 2) die Nutzung „der linken Garage” zu gewähren, eine Wohnungseigentumssache im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG betrifft (vgl. BGHZ 109, 396; OLG Stuttgart OLGZ 1986, 35; KG NJW-RR 1990, 333; Staudinger/Kreuzer, BGB 12. Aufl. § 15 WEG Rdnr. 105; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl. § 43 Rdnr. 17, 18), bedarf keiner Entscheidung. Ebenso wie das Landgericht ist der Senat nach der in § 17 a Abs. 5 GVG getroffenen Regelung, die auf das Verhältnis zwischen ordentlicher streitiger Gerichtsbarkeit und Wohnungseigentumsgerichtsbarkeit analog anzuwenden ist (BGH NJW 1995, 2851, 2852; Senat, Beschluss vom 11. Juni 2001 – 3 W 218/00 –; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. vor § 17 GVG Rdnr. 11), an einer Überprüfung des beschrittenen Rechtsweges gehindert. Die sofortige weitere Beschwerde ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen die gemischte Kostenentscheidung des Landgerichts wendet (§§ 27 Abs. 2, 20a Abs. 2 FGG; vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2001 – 3 W 26/01 –).

2. In der Sache bleibt die sofortige weitere Beschwerde jedoch im Wesentlichen ohne Erfolg (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

a) Der Beschluss ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.

aa) Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2) liegt der absolute Aufhebungsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO i.V.m. §§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 45 Abs. 1, 43. Abs. 1 WEG nicht vor. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 21. September 2000 keine Entscheidung über die Erstbeschwerde verkündet, sondern ausdrücklich beschlossen, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen werde. In einem solchen Fall ist dem Gesetz eine bestimmte Frist, innerhalb der die Entscheidung zu ergehen hat, nicht zu entnehmen; das gilt insbesondere für die aus § 552 ZPO hergeleitete Fünfmonatsfrist (vgl. BayObLG Wohnungseigentümer 2001, 70; KG ZMR 1993, 430; NJW-RR 1994, 599, 600). Da die Kammer mündlich verhandelt hat, kommt eine Verletzung des § 128 Abs. 2 ZPO (vgl. zu dessen Anwendbarkeit im Wohnungseigentumsverfahren BayObLG Wohnungseigentümer 1990, 37) entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2) nicht in Betracht.

bb) Ohne Erfolg bleibt auch ihre weitere, auf den absoluten Aufhebungsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 27 Abs. 1 Satz 2, 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG zielende Rüge, die Entscheidung sei unter Mitwirkung eines Richters getroffen worden, der an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hatte. In Wohnungseigentumssachen muss die Beschwerdeentscheidung nicht von den Richtern erlassen werden, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben (BayObLGZ 1990, 173, 175; BayObLG NJW-RR 1991, 140 f.; Wohnungseigentümer 2001, 70; Bärmann/Pick/Merle aaO § 44 Rdnr. 26 m.w.N.).

b) In sachlicher Hinsicht erweist sich der angefochtene Beschluss weit gehend als rechts fehlerfrei.

aa) Das Landgericht hat mit Recht den Hauptantrag festzustellen, dass die Beteiligten zu 3) und 4) verpflichtet sind, den Rechtsnachfolgern der Beteiligten zu 1) und 2) die Nutzung der linken Garage auf dem Anwesen … zu heutigen Mietpreisbedingungen zu gewähren, zurückgewiesen, soweit dieser Antrag in der Beschwerdeinstanz anhängig geworden ist. Allerdings ...

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