Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich: Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
Leitsatz (amtlich)
In der Vergewaltigung der im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten lebenden Tochter der Ehefrau durch den ausgleichsberechtigten Ehemann liegt eine schwere persönliche Verfehlung, die eine (hier: teilweise) Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit rechtfertigen kann.
Normenkette
BGB § 1381
Verfahrensgang
AG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 3 F 97/13 GÜ) |
Tenor
1. Der Antragsgegner, der seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 23. Februar 2018 zurückgenommen hat, wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 1/4 und der Antragsgegner 3/4 zu tragen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 137.470,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung von Zugewinnausgleich an den Antragsgegner.
Sie haben am 9. Juni 1993 geheiratet und leben seit Juni 2012 getrennt. Das Familiengericht hat die Ehe auf den dem Antragsgegner am 27. Mai 2013 zugestellten Scheidungsantrag nach Abtrennung der als Folgesache anhängig gemachten Güterrechtssache mit Beschluss vom 23. Mai 2014 (Bl. 99ff) geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 8. Juli 2014 rechtskräftig.
Der Antragsgegner hat einen Ausgleichsanspruch von 340.440,00 EUR zzgl. Zinsen seit Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht.
Die Antragsstellerin hat Antragsabweisung beantragt; sie habe keinen Zugewinn erwirtschaftet. Zudem stünden etwaigen Ausgleichsansprüchen erhebliche Gegenansprüche gegenüber, mit denen sie hilfsweise aufrechne. Jedenfalls aber seien etwaige Ausgleichsansprüche wegen grober Unbilligkeit ihrer Inanspruchnahme zu versagen.
Das Familiengericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 31.489,94 EUR verpflichtet und das weitere Begehren abgewiesen.
Unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe errechne sich zu Gunsten des Antragsgegners ein Ausgleichsanspruch von 94.469,82 EUR, der jedoch gemäß § 1381 BGB auf ein Drittel zu begrenzen sei.
Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligten Beschwerde eingelegt.
Der Antragsgegner hat sein Rechtsmittel, mit dem er die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 137.470,00 EUR zzgl. Zinsen verfolgt hat, nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Verhandlungstermin zurückgenommen.
Die Antragstellerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren auf vollumfängliche Antragsabweisung weiter.
Ihr Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB führe entgegen der Feststellung des Familiengerichts nicht lediglich zur Herabsetzung, sondern zum völligen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs.
Der vom Familiengericht errechnete Ausgleichsbetrag sei zudem durch Aufrechnung mit übersteigenden Gegenforderungen erloschen.
Zudem habe das Familiengericht ihr Endvermögen falsch berechnet. Der Wert des Anwesens .....straße 10 in E..... könne nicht mit 218.000,00 EUR angesetzt werden; unzutreffend seien auch die Wertansätze für das Taxiunternehmen (30.000,00 EUR) und das Übersetzungsbüro (10.000,00 EUR).
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands des Beschwerdeverfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Beschwerdebegründungen und -erwiderungen nebst den zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10. August 2018 Bezug genommen.
II. 1. Die vom Antragsgegner im Verhandlungstermin vom 10. August 2018 erklärte Rücknahme seiner Beschwerde hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge; diese Wirkung ist durch Beschluss auszusprechen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO).
2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG).
In der Sache hat das Rechtsmittel dagegen keinen Erfolg. Das Familiengericht hat die Antragsstellerin zu Recht zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 31.489,94 EUR an den Antragsgegner verpflichtet. Was die Beschwerde dagegen erinnert, rechtfertigt keine der Antragstellerin günstiger Entscheidung.
a) Der Ausgleichsanspruch des Antragsgegners beruht auf § 1378 Abs. 1 BGB; die Antragstellerin hat während des gesetzlichen Güterstands (9. Juni 1993 bis 27. Mai 2013 - §§ 1363, 1384 BGB) einen höheren Zugewinn erwirtschaftet als der Antragsgegner.
Es ist unstreitig, dass der Antragsgegner in dieser Zeit keinen Zugewinn erwirtschaftet hat. Auch ist nicht mehr im Streit, dass die Antragstellerin bei Eheschließung über kein Vermögen verfügt hat, so dass ihr ...