Leitsatz (amtlich)
›Das Rechts des Vermieters, eine Erhöhung des Mietzinses nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 MHG zu verlangen, ist nicht nach § 1 S. 3 MHG ausgeschlossen, wenn sich das Mietverhältnis nach Ablauf der zunächst vereinbarten Mietzeit automatisch auf bestimmte Zeit verlängert.‹
Gründe
In dem Mietvertrag der Parteien vom 12. Mai 1975 ist bestimmt, daß das Mietverhältnis am 1. August 1975 beginne und am 28. Februar 1976 ende, sich jedoch jeweils um 6 Monate verlängere, wenn eine der Parteien nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspreche (§ 2 des Vertrags). Eine derartige Erklärung ist bislang von keiner der Parteien abgegeben worden. Der Kläger verlangt Zustimmung zu einer Mieterhöhung mit Wirkung vom 1. August 1980. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat seine Klage durch Urteil vom 4. Dezember 1980 abgewiesen, weil es sich um ein befristetes Mietverhältnis handele und dem Erhöhungsverlangen deshalb der Gedanke des § 1 S. 3 MHG entgegenstehe.
Der Kläger verfolgt sein Begehren im Berufungsverfahren weiter. Durch Beschluß vom 16. Juni 1981 hat die 1. Zivilkammer beschlossen, eine Entscheidung des Senats zu folgender Rechtsfrage einzuholen:
›Kann der Vermieter vom Mieter gemäß §§ 1, 2 MHRG (Art. 3 des 2. WKSchG) Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn das Mietverhältnis über Wohnraum zunächst auf einen bestimmten Zeitraum hin vereinbart war und sich vertragsgemäß nach dessen Ablauf mangels Widerspruchs einer der Mietvertragsparteien um den nämlichen Zeitraum einmal oder mehrmals verlängert hat, dieser aber noch nicht abgelaufen ist?‹
Die Parteien haben Gelegenheit gehabt, zu der im Vorlagebeschluß angesprochenen Rechtsfrage Stellung zu nehmen.
Die Vorlage ist zulässig, der Senat ist berechtigt zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den Rahmen des Art. 3 Abs. 1 des 3. MRÄndG fällt, ob sie von grundsätzlicher Bedeutung ist und für die Sachentscheidung im konkreten Fall erheblich sein kann (BayObLGZ 1970, 169, 170 f.; 1971, 363, 365; OLG Köln, NJW 1968, 1834; NJW 1980, 1777, 1778 m.z.w.Nw.). Der Vorlagebeschluß ist grundsätzlich zu begründen, damit der Senat überprüfen kann, ob die oben angegebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Die von der Zivilkammer beigefügte formelhafte Begründung genügt hierzu nicht. Der Senat entscheidet trotzdem selbst in der Sache, weil er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage und ihre Entscheidungserheblichkeit nach dem Vorlagebeschluß, dem Urteil des Amtsgerichts und den vorangegangenen Ausführungen der Parteien ohne weiteres beurteilen kann (BayObLGZ 1970, 169, 171). Bedenken bestehen insoweit nicht.
Der Senat ist befugt, den Rechtsentscheid während der Gerichtsferien zu erlassen, obwohl das Ausgangsverfahren, in dem es lediglich um eine Mieterhöhung geht, keine Feriensache nach § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 39. Aufl., § 200 GVG Anm. 4). nach § 200 Abs. 1 GVG dürfen während der Ferien zwar nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen werden; der Erlaß eines Rechtsentscheides ist aber keine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift. Die Einrichtung der Gerichtsferien dient in erster Linie den Interessen der Rechtssuchenden, die in der Erntezeit mit gerichtlichen Geschäften nicht belästigt werden sollten (vgl. Nachweise zur Entstehungsgeschichte bei Kissel, GVG, § 199 Rdn. 1). Die Rücksichtnahme auf die Parteien des Ausgangsverfahrens, deren Schutz hier allenfalls in Frage stehen könnte, erfordert es nicht, auch den Erlaß von Rechtsentscheiden während der Gerichtsferien zu verbieten. Die Parteien des Ausgangsverfahrens sind an dem Verfahren vor dem Senat nicht beteiligt. Ihre Stellungnahmen haben sie dem Landgericht gegenüber abzugeben, das sie dem Vorlagebeschluß beizufügen hat (Art. 3 Abs. 1 3. MRÄndG). Eine mündliche Verhandlung vor dem Senat darf nicht stattfinden (Art. 3 Abs. 1 S. 4 3. MRÄndG). Bei dem Erlaß eines Rechtsentscheides handelt es sich lediglich um eine - allerdings bindende - ›gutachtliche Hilfestellung‹ des Senats für das Landgericht (Schmidt/Futterer, NJW 1968, 919, 922). Eine unmittelbare Beteiligung der Parteien des Ausgangsverfahrens an dem Verfahren vor dem Senat ist im 3. MRÄndG nicht vorgesehen.
Die Interessen der Justizbediensteten, die bei der Übernahme der Gerichtsferien durch das GVG auch erwogen worden sind (vgl. Kissel, aaO.) hindern diese Auslegung des § 200 Abs. 1 GVG nicht. Es ist allgemein anerkannt, daß durch diese Vorschrift nicht jede Tätigkeit in Nichtferiensachen und während der Ferien unterbunden werden soll. So ist der gesamte innere Justizbetrieb (Tätigkeit der Geschäftsstellen, Beratung und Abfassung der Entscheidungen) von den Gerichtsferien nicht betroffen; es dürfen prozeßleitende Anordnungen nach § 273 ZPO und die Ernennung eines Schiedsrichters (Kissel, aaO., § 199 GVG Rdn. 11 f.). Da der Richter es selbst in der Hand hat, ob er während der Gerichtsferien in einer Nichtferiensache tätig werden will, bedarf er des Schutzes d...