Normenkette
BGB § 355 Abs. 2 S. 1, §§ 360, 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1-2; BGBEG Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 28.09.2015; Aktenzeichen 4 O 88/15) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 28.09.2015, 4 O 88/15, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 28.09. 2015, 4 O 88/15, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:
(1) Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag vom 30.06.2005, Konto-Nr. ..., über 100.000,- EUR, durch den Widerruf des Klägers vom 18.11.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
(2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.446,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2015 zu zahlen.
(3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.602,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 28/100, die Beklagte 72/100 zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Gegner aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf seiner auf Abschluss zweier Darlehensverträge mit der Beklagten gerichteten Willenserklärungen die Feststellung, dass die Darlehensverträge unwirksam sind und aus diesen keine Zahlungsverpflichtungen des Klägers mehr bestehen. Weiterhin begehrt er bei beiden Verträgen die Rückzahlung geleisteter Vorfälligkeitsentschädigungen sowie bei einem Vertrag die Zahlung von Nutzungsentschädigung.
Mit Darlehensvertrag vom 30.06.2005, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 9 d.A. (Anlage K1) Bezug genommen wird, gewährte die Beklagte dem Kläger ein grundpfandrechtlich besichertes Verbraucherdarlehen über einen Nennbetrag von 100.000,- EUR. Das Darlehen wies einen effektiven Jahreszinssatz von 4,18 % und bei einem Zinssatz von 4,1 % eine Zinsbindung bis zum 30.6.2015 auf. Die Rückzahlung erfolgte in monatlichen Raten zu je 510,- EUR.
Dem Darlehensvertrag war von der Beklagten eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 11 d.A. Bezug genommen wird und in der es u.a. heißt:
"Widerrufsbelehrung zu
Widerrufsrecht
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Unterhalb des eigentlichen, eingerahmten Textes der Belehrung fand sich zu den Fußnoten Folgendes:
"Die Darlehensvaluta wurde vereinbarungsgemäß dem Kläger zur Verfügung gestellt. Dieser bediente jedenfalls bis November 2013 die vereinbarten monatlichen Raten. Nach seiner unstreitigen Aufstellung Bl. 28 ff. (Anlage K8) leistete er "bis November 2014" auf diese Weise insgesamt 56.730,- EUR.
Mit weiterem Darlehensvertrag vom 12.07.2011, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K2 (= Bl. 12 d.A.) Bezug genommen wird, gewährte die Beklagte dem Kläger ein weiteres, ebenfalls grundpfandrechtlich besichertes Verbraucherdarlehen über einen Nennbetrag von 37.000,- EUR. Dieses wies bei einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,77 % einen bis zum 30.06.2021 festgeschriebenen Jahreszinssatz von 5,5 % auf.
Im Text des Darlehensvertrages war unter Ziffer "14 Widerrufsinformation" eine Information über Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen enthalten, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 13 d.A. Bezug genommen wird. In dieser hieß es u.a.:
"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."
Auch dieses Darlehen wurde an den Kläger vereinbarungsgemäß ausbezahlt und von diesem jedenfalls bis November 2013 vereinbarungsgemäß bedient. Hierauf zahlte er insgesamt Raten in Höhe von 9.200,- EUR.
Zum 30.11.2013 führte der Kläger die beiden Darlehen wegen Veräußerung seines Hausanwesens vorzeitig zurück, wobei er Ablösungsbeträge von 78.015,29 EUR (Darlehen über 100.000,- EUR) und von 34.478,27 EUR (Darlehen über 37.000,- EUR) an die Beklagte zahlte (Bl. 22/26 d.A.) Hierfür berechnete die Beklagte für das Darlehen aus dem Jahr 2005 eine Vorfälligkeitsentschädigung von 1.446,76 EUR und für das Darlehen aus dem Jahr 2011 eine Vorfälligkeitsentschädigung von 6.690,89 EUR. Beide Beträge belastete sie dem Konto des Klä...