Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 16.12.2013; Aktenzeichen 7 O 316/13) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 16.12.2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferin hat die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.355,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das LG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Maklerprovision in Höhe von ... nebst Zinsen zusteht.
Der Erstrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen ist. Denn der Beklagte hat sich am 11.4.2013 telefonisch an den mit einer Internetanzeige werbend im geschäftlichen Verkehr aufgetretenen Kläger gewandt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine durch eine Zeitungs- oder Internetanzeige veranlasste Kontaktaufnahme des Interessenten mit dem Makler dann zum Abschluss eines Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Weist er in einem Zeitungs- oder im Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen kann, und erhält dieser auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Name und Anschrift des Verkäufers, löst dies den Anspruch auf Zahlung der Provision aus (vgl. BGH, Urteil vom 3.5.2012 - III ZR 62/11 -, zitiert nach juris). So liegen die Dinge hier. Denn die Internetanzeige des Klägers enthielt ein ausdrückliches und unmissverständliches Provisionsverlangen (Käuferprovision). Der Beklagte hat sich auf dieses Internetinserat hin bei dem Kläger gemeldet und es wurde ein Besichtigungstermin für den nächsten Tag (Freitag, den 12.4.2013) vereinbart, der auch durchgeführt worden ist. Dagegen erinnert die Berufung nichts.
Der Kläger hat auch seine Leistung erbracht. Die dem Nachweismakler obliegende Leistung besteht in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags (Hauptvertrag). Der Kunde muss durch den Nachweis in die Lage versetzt werden, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Diese Anforderungen sind erfüllt. Denn der Kläger hat dem Beklagten das in Rede stehende Objekt durch das Exposé nachgewiesen sowie eine Besichtigung der Wohnung im Beisein des verkaufsbereiten Eigentümers durchgeführt.
Die Nachweistätigkeit des Klägers ist auch für den Abschluss des Kaufvertrages vom 25.6.2013 kausal geworden ist. Für die Kausalität trägt grundsätzlich der Makler die Darlegungs- und Beweislast. Der Schluss auf den notwendigen Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folgt. Für eine entsprechende tatsächliche Vermutung besteht allerdings kein Raum, wenn der Kunde die ihm vom Makler gegebenen Informationen bereits zuvor anderweitig erlangt hat. Denn dann spricht nichts dafür, dass gerade die Hinweise des Maklers zum Erfolg geführt haben (BGH, Urteil vom 3.7.2014 - III ZR 530/13 -, zitiert nach juris).
Der die Vermutung begründende angemessene zeitliche Zusammenhang zwischen der Nachweistätigkeit des Klägers und dem Abschluss des Hauptvertrages ist hier - wie das LG zutreffend angenommen hat - gewahrt. Den für den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis hat der Beklagte nicht zu erschüttern vermocht. An den Gegenbeweis zur Erschütterung des Anscheinsbeweises sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Auftraggeber hat substantiiert Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Kausalverlaufs ergibt. Bei der Beteiligung mehrerer Makler greift grundsätzlich die auch im Falle der Beteiligung nur eines Maklers geltende Beweislastverteilung ein (vgl. Baumgärtel/Laumen/Prütting/Küpper, Handbuch der Beweislast, § 652 Rn. 24 f.).
Ausgehend hiervon lässt sich vorliegend ein Sachverhalt, der die Annahme der ernsthaften Möglichkeit eines abweichenden Kausalverlaufs rechtfertigen könnte, jedenfalls nicht mit der gebotenen Gewissheit feststellen. Zwar hat der Beklagte am 11.4.2013 um 17:28 Uhr eine E-Mail der Streithelferin erhalten, der im Anhang ein Exposé der Wohnung beigefügt war und eine weitere E-Mail um 19:12 Uhr, in der nochmals die Adresse des Objektes und der Name des Verkäufers enthalten waren. Der Beklagte konnte indessen bei seiner Anhörung durch den Senat nicht mehr hinreichend sicher angeben, ob er die E-Mails der Streithelferin vom 11.4.2013 noch vor der - durch den Kläger veranlassten - Besichtigun...