Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 7 O 259/14) |
Tenor
Der mit Schriftsatz vom 08. Juli 2022 formulierte Fortsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist weiterhin unterbrochen.
Gründe
I. Gegenstand dieses Zwischenurteils ist die Frage, ob das vorliegende, infolge "der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" über das Vermögen der Beklagten unterbrochene Verfahren mittels eines Schriftsatzes des - zugleich den Sachwalter über das Vermögen der Fa. ... vertretenden - Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 08. Juli 2022 "nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften (rechtswirksam) aufgenommen" worden ist (§ 240 Satz 1 ZPO), oder ob die Verfahrensunterbrechung fortdauert.
Zur "Vorgeschichte" des Schriftsatzes vom 08. Juli 2022 (Blatt 854 ff. der Papierakte) sei ausgeführt:
Die Fa. ... GmbH & Co. KG ist eine der größten Buchdruckereien in Deutschland gewesen. Im März 2012 ist über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger -Rechtsanwalt ... aus ...- zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Im Jahr 2014 hat er Klage erhoben mit dem (Haupt-)Ziel einer Verurteilung der Fa. ... GmbH zur (Rück-)Zahlung eines (Gesamt-)Betrages von (4 × 16.237,00 EUR) 64.948,00 EUR zuzüglich Zinsen, dies vor folgendem Hintergrund: Die Fa. ... war eine der Papierlieferantinnen der Fa. ... gewesen. Nachdem Letztere in massive wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und gegenüber der Fa. ... ein Zahlungsrückstand von mehr als 800.000,00 EUR aufgelaufen gewesen war, hatten die Firmen im Jahr 2011 mehrere Vereinbarungen, darunter eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen, in deren Erfüllung die Fa. ... an die Fa. ... in der Zeitspanne von September 2011 bis Anfang 2012 vier Zahlungen zu je 16.237,00 EUR geleistet hatte. Diese Zahlungen hatte der Kläger mit einem an die Fa. ... gerichteten Schreiben vom 22. Juni 2012 als "anfechtbar" bezeichnet und zurückgefordert gehabt. Indessen war seitens der Fa. ... eine Verpflichtung zur Erstattung verneint und deshalb von dem Kläger schließlich (Rückzahlungs-)Klage erhoben worden. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat diese abgewiesen (Blatt 251 ff. der Papierakte), der Senat hat ihr - auf die Berufung des Klägers - stattgegeben (Blatt 472 ff. der Papierakte). Indessen hat sein Urteil keinen Bestand gehabt. Der Bundesgerichtshof hat es - auf die Revision der Beklagten - aufgehoben und die Sache "zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen" (Urteil vom 28. März 2019, Az.: IX ZR 7/18).
Der Senat hat dem Verfahren daraufhin Fortgang gegeben und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 05. November 2019 bestimmt (Blatt 522 f. der Papierakte). In diesem Termin ist die Beklagte säumig gewesen (Blatt 710 f. der Papierakte) und daraufhin ein - die Klage vollumfänglich zusprechendes - Versäumnisurteil gegen die Fa. ... ergangen (§ 539 Abs. 2 ZPO; Blatt 712 f. der Papierakte). Dessen Tenor lautet (Blatt 713 der Papierakte):
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. August 2015 (Az.: 7 O 259/14) abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64.948,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. März 2012 sowie 831,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu Az. IX ZR 7/18 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegen dieses Urteil ist unter dem Eingangsdatum des 14. November 2019 Einspruch eingelegt worden (Blatt 718 f. der Papierakte). Anschließend ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28. Januar 2020 bestimmt worden (Blatt 720 f. der Papierakte). Indessen ist bereits unter dem Datum des 01. Januar 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. ... GmbH eröffnet worden (Blatt 728 f. der Papierakte), wobei "Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet" und zum "Sachwalter ... Rechtsanwalt ..." aus Mannheim bestellt worden ist. Hierdurch ist das vorliegende Verfahren unterbrochen worden (§ 240 ZPO; vergleiche etwa BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2006, Az.: V ZB 93/06, NJW-RR 2007, 629, abrufbar über "juris").
Mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 06. Mai 2020 (Blatt 737 ff. der Papierakte) ist erklärt worden, dass der Rechtsstreit für den Kläger und Berufungskläger aufgenommen werde, sich die Berufung "gem. § 180 Abs. 2 InsO" nunmehr gegen Rechtsanwalt ... in seiner Eigenschaft als Sachwalter über das Vermögen der Fa. ... GmbH richte und dass eine Feststellung nach Maßgabe des auf Seite 2 des Schriftsatzes formulierten Antrages getroffen werden solle. Wegen der in dem Schriftsatz gegebenen "Begründung" und der ihm beigefügten Anlagen wird auf Blatt 738 ff. der Papierakte verwiesen.
Sodan...