Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung bei Mangelfolgeschäden in Überleitungsfällen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Verjährungsfrist in sog. Überleitungsfällen für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung bei einem Werkvertrag nach "altem" Recht

 

Normenkette

BGB §§ 195, § 199 ff., § 241 Abs. 2, §§ 280, 634, 634a; EGBGB Art. 229 § 6

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 06.09.2007; Aktenzeichen 3 O 145/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 6.9.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistungen i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht als Bauherren-Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Bauvertrags geltend. Ihr Versicherungsnehmer D. C. beauftragte mit schriftlichem Bauvertrag vom 14.11.2001 gemeinsam mit seiner Ehefrau V. M. C. und N. C. den Beklagten mit dem Abriss und der Neuerrichtung einer Doppelhaushälfte nebst Erbringung der Genehmigungs- und Ausführungsplanung sowie der Erstellung der statischen Berechnungen.

In dem Bauvertrag (Anlage K 1 zur Anspruchsbegründung vom 26.3.2007) ist unter Ziff. 6. zur Gewährleistung Folgendes geregelt:

"6.1. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für eine fehlerfreie, den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Planung. Die Ausführung erfolgt ausschließlich nach den Festlegungen der Bau- und Leistungsbeschreibung, auch wenn diese von den einschlägigen Normen abweicht.

6.2. Die Gewährleistungsfrist für die Planung richtet sich nach BGB und endet nach fünf Jahren.

6.3. Die Gewährleistungsfrist für die Bauausführung richtet sich abweichend von der VOB nach BGB und endet nach fünf Jahren."

Der Eigentümer der benachbarten Doppelhaushälfte, Herr W. M., beantragte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.8.2002 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen den Bauherrn D. C. und den Beklagten wegen an seiner Doppelhaushälfte nach Beginn der Arbeiten im Jahr 2002 eingetretener Beschädigungen, insb. Rissbildungen (2 h H 4/02 AG Ludwigshafen am Rhein).

Im Rahmen dieses selbständigen Beweisverfahrens erstattete der vom Gericht bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. P. unter Mitwirkung des Statikers Dipl.-Ing. S. am 7.1.2003 ein Gutachten, in dem die beiden Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangen, dass es am Anwesen des Nachbarn M. infolge der Abrissarbeiten und späteren Setzungen nach Errichtung der neuen Doppelhaushälfte mit Unterfangung des früheren Fundamentes der Doppelhaushälfte des Nachbarn M. zu Rissbildungen sowohl an der Straßenfront der Doppelhaushälfte als auch an weiteren Wänden gekommen sei. Weiterhin stellte der Sachverständige P. in zwei Ergänzungsgutachten vom 7.3.2003 und vom 20.6.2003 auch fest, dass es infolge eines fehlerhaften Wandanschlusses der Dachfläche der neu errichteten Doppelhaushälfte an das Anwesen des Nachbarn M. zu einer Durchfeuchtung der Wand gekommen sei, und schätzte die Kosten für die Mängelbeseitigung auf über 15.000 EUR.

Der Nachbar M. erhob danach unter dem Aktenzeichen 3 O 209/04 gegen den Bauherrn D. C. Klage zum LG Frankenthal (Pfalz), mit der er die Zahlung eines Betrages von 15.138,55 EUR begehrte.

In der Folgezeit führte die Klägerin zur Regulierung des Schadensfalles mit dem Nachbarn M. Vergleichsverhandlungen mit dem Ergebnis, dass die Klägerin einen Pauschalbetrag von 13.500 EUR an den Nachbarn M. bezahlte und dieser daraufhin nach Zusage der Kostenerstattung seine Klage zurücknahm.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst unter dem 9.8.2006 gegen den Beklagten beim AG Mayen einen Mahnbescheid wegen einer Hauptforderung von 13.500 EUR nebst Zinsen und Mahnkosten erwirkt. Die Hauptforderung ist in dem Mahnbescheid wie folgt bezeichnet:

"Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schreiben vom 14.11.2001".

Der Beklagte hat gegen diesen Mahnbescheid noch im August 2006 Widerspruch eingelegt. Nachdem die Klägerin Ende März 2007 den restlichen Vorschuss für das streitige Verfahren gezahlt hatte, wurde die Sache an das LG Frankenthal (Pfalz) abgegeben. Diesem ggü. hat die Klägerin ihren Anspruch mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.3.2007 unter Erhöhung der Klage hinsichtlich eines weiteren Betrages von 10.245,45 EUR begründet.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:

Aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen P. und S. in dem selbständigen Beweis verfahren stehe fest, dass der Beklagte für die Schäden am Nachbaranwesen M. verantwortlich sei. Die Schäden seien nach dem Gutachten auf Setzungen der Giebelwand zurückzuführen. Die Durchfeuchtung der Nachba...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?