Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereicherungsklage Hilfsbegehren, positives Einkommen, fiktives. Abänderung eines Unterhaltstitels (nachehelicher Ehegattenunterhalt)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine im Rahmen eines positiven Hilfsverhältnisses zu einer Abänderungsklage geltend gemachte Bereicherungsklage ist nur zulässig, wenn das Klagebegehren beziffert ist. Weder kann genügt ein unbezifferter Leistungsantrag, noch ist eine Feststellungsklage statthaft.

2. Zur Berechnung eines fiktiven Einkommens wenn die Unterhaltsberechtigte als Erzieherin arbeitet und keine feste Stelle finden, sondern nur Urlaubs- und Mutterschaftsvertretungen übernehmen kann.

 

Normenkette

ZPO §§ 323, 256, 253; BGB §§ 812, 1573, 1578

 

Verfahrensgang

AG Bad Dürkheim (Urteil vom 10.02.2000; Aktenzeichen 1 F 173/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Dürkheim vom 10. Februar 2000 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

    1. Der vor dem Amtsgericht –Familiengericht – Bad Dürkheim am 25. Oktober 1990 in dem Verfahren F 96/88 geschlossene Vergleich („Vereinbarung”) wird in seiner Nr. 2 betreffend die Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 11. August 1998 an die Beklagte keinen Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen hat.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.140,– DM zu zahlen.
  1. Die Klage wird im Übrigen teils als unzulässig teils als unbegründet abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die im Jahre 1968 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Familiengerichts Bad Dürkheim – F 96/88 – vom 25. Oktober 1990, rechtskräftig seitdem, geschieden. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, u.a. die am 25. Juli 1980 geborene Tochter Katharina.

Im Scheidungsverfahren trafen die Parteien bezüglich des nachehelichen Ehegattenunterhalts am 25. Oktober 1990 folgende „Vereinbarung”:

„Der Antragsteller verpflichtet sich desweiteren, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin, weiter wie bisher, einen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 880,– DM zu zahlen. Dies ist nur eine vorläufige Regelung. Die Regelung ist befristet bis zu dem Zeitpunkt, an welchem entweder zwischen den Parteien eine einvernehmliche außergerichtliche Einigung über den nachehelichen Ehegattenunterhalt zustande gekommen ist oder in einem gerichtlichen Verfahren eine anderweitige Regelung getroffen ist. Falls es zu keiner Einigung kommt, ist der Unterhalt anhand der dann gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Parteien völlig neu zu errechnen ohne Bindung an die heutige Regelung.”

Die Parteien befanden sich damals in Verhandlungen über nachehelichen Ehegattenunterhalt sowie Zugewinnausgleich, wollten beide aber geschieden werden und bezüglich des Ehegattenunterhalts deshalb nur eine befristete Regelung treffen.

Im Jahre 1993 war sodann ein vom Kläger eingeleitetes Verfahren wegen Zugewinnausgleichs anhängig (Amtsgericht Bad Dürkheim – F 22/93 –). In diesem Verfahren hat der Kläger Ausgleichsansprüche von rund 40.000,– DM geltend gemacht. Im Verhandlungstermin am 18. November 1993 einigten sich die Parteien sodann unter Einbeziehung eines weiteren Zivilrechtsstreits auf eine Ausgleichszahlung von 25.000,– DM. Des Weiteren wurde der Kindesunterhalt für die Tochter Katharina auf monatlich 650,– DM angehoben. Bezüglich des Ehegattenunterhalts einigten sich die Parteien wie folgt:

„Die Parteien sind sich einig, dass bis zum 31.7.1998 eine Abänderung des in dem Vergleich vom 15.10.1990 – F 96/98 – unter Ziffer 2. vereinbarten Ehegattenunterhalts für beide Parteien ausgeschlossen ist.”

Es hatte sich herausgestellt, dass die Parteien nach der Ehescheidung ihre Verhandlungen wegen des Ehegattenunterhalts nicht weitergeführt hatten. Der Kläger hatte monatlich 880,– DM weitergezahlt, die Beklagte hatte dies akzeptiert.

In der Folgezeit hatte die Beklagte, eine gelernte Erzieherin, mehrere Arbeitsstellen inne, die nach gewisser Zeit alle vom Arbeitgeber gekündigt wurden. Die Gründe hierfür sind umstritten. Der Kläger, von Beruf Vermessungsingenieur, wurde 1993 von der Besoldungsgruppe A 12 in die Besoldungsgruppe A 13 befördert.

Mit Schreiben vom 2. Juli 1994 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die OFD Koblenz an ihn kein Kindergeld mehr zahle und dass er deshalb in Zukunft 105,– DM weniger (Kindes- und Ehegatten-)Unterhalt zahlen werde (1.460,– DM statt 1.565,– DM). Hierauf reagierte die Beklagte zunächst nicht. Ab September 1995 zahlte der Kläger sodann nur noch 1.400,– DM statt 1.460,– DM, weil er weitere 60,– DM als von seinem Steuerberater errechneten Schadensersatz für das Nichtunterschreiben der Anlage U betreffend die Geltendmachung des begrenzten Ehegattenrealsplittings abzog. Auch hierauf reagierte die Beklagte zunächst nicht.

Mit Schreiben vom 20. Februar 1998 teilten die früheren ...

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