Entscheidungsstichwort (Thema)
keine Abänderung eines inhaltlich nicht eindeutigen und außerdem befristeten Unterhaltsvergleichs. Abänderung von Ehegattenunterhalt
Leitsatz (amtlich)
1. Ein gerichtlich protokollierter Vergleich, wonach der Beklagte für mehrere Unterhaltsberechtigte pauschal und unaufgeteilt wiederkehrende Unterhaltsbeträge zu zahlen hat und der außerdem durch ein – inzwischen eingetretenes – außerprozessuales Ereignis befristet ist, kann nicht gemäß § 323 ZPO abgeändert werden. Die Abänderungsklage kann auch nicht in eine negative Feststellungsklage umgedeutet werden, sondern ist als unzulässig abzuweisen.
2. Zu den weiteren rechtlichen Möglichkeiten bei Streit über das Unterhaltsverhältnis in einem solchen Fall.
Normenkette
ZPO §§ 323, 767, 256
Verfahrensgang
AG Bad Dürkheim (Urteil vom 28.10.1997; Aktenzeichen 3b F 110/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Dürkheim vom 28. Oktober 1997 aufgehoben.
Die Abänderungsklage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind seit September 1994 getrenntlebende Eheleute.
Aus ihrer Ehe gingen zwei Kinder hervor, der am 5. September 1987 geborene Sohn Ma. und die am 21. Januar 1989 geborene Tochter Fra. Beide Kinder leben bei der Beklagten, die auch das staatliche Kindergeld bezieht.
Die Parteien schlossen am 5. September 1995 in der mündlichen Verhandlung des Amtsgericht – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) – F 113/95 – einen Vergleich folgenden Inhalts:
- „Der Beklagte zahlt an die Klägerin ab 1. Oktober 1995 einen monatlichen, jeweils im voraus zahlbaren Gesamtunterhaltsbetrag als Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.150,– DM.
- …
2. Die Parteien sind sich einig, daß eine Neuberechnung des Unterhalts stattfinden muß, wenn entweder das ehegemeinschaftliche Anwesen in Bo. veräußert oder vermietet wird oder das dem Beklagten allein gehörende Anwesen in We. eräußert wird. …”
Mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 1995 (GA Blatt 10) wurde das Anwesen in We. verkauft. Ein Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 306.000 DM wurde dem Kläger ausgezahlt. Davon legte er 250.000 DM als Festgeld mit einem Zinsertrag von 3 % per annum an. Später kaufte er davon ein Haus, das er jetzt bewohnt.
Das ehemalige Familienheim, das der Kläger nach dem Auszug der Beklagten und der Kinder (in ein der Beklagten allein gehörendes Haus), vorübergehend teils allein, teils mit einer anderen Frau bewohnte, ist noch nicht verkauft. Es ist auch nicht vermietet. Auf diesem Haus lasten Verbindlichkeiten.
Der Kläger hat Abänderungsklage erhoben mit dem Ziel, seine Unterhaltslast zu verringern.
Der Kläger war früher Verkaufsleiter in der Getränkebranche. Mit seinem Arbeitgeber schloß er am 16. August 1996 einen Aufhebungsvertrag. Der im unmittelbaren Anschluß daran geschlossene Arbeitsvertrag vom 16. August 1996 wurde ihm schon am 13. August 1996 gekündigt. Um die Umstände und die unterhaltsrechtliche Relevanz streiten die Parteien. Seit 3. August 1997 arbeitet der Kläger im Schaustellerbetrieb seiner neuen Partnerin. Im Arbeitsvertrag vom 2. August 1997 (GA Blatt 247) ist ein Monatlohn von brutto 2.559,44 DM vereinbart. Das Arbeitsverhältnis soll – unbefristet – jährlich vom 1. April bis 31. Dezember bestehen.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Bad Dürkheim hat durch Urteil vom 28. Oktober 1997 die Klage aus sachlichen Gründen als unbegründet abgewiesen. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihm von Amts wegen am 10. November 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Dezember 1997 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 25. Februar 1998 innerhalb gewährter Fristverlängerung begründet. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren fort.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Dürkheim vom 28. Oktober 1997 abzuändern und den Vergleich des Amtsgerichts – Familiengericht Frankenthal/Pfalz vom 05.09.1995 – F 113/95 – dahingehend abzuändern, daß er
- vom 1. März 1996 bis 30. September 1996 monatlich im voraus für den Sohn Maximilian 425 DM, für die Tochter Franziska 425 DM und für die Beklagte 582 DM,
- vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1996 monatlich im voraus für den Sohn Maximilian 380 DM, für die Tochter Franziska 380 DM und für die Beklagte 685 DM,
- vom 1. Januar 1997 bis 31. März 1997 monatlich im voraus für den Sohn Maximilian 324 DM, für die Tochter Franziska 324 DM und für die Beklagte 140,60 DM und
- ab 1. April 1997 monatlich im voraus für den Sohn Maximilian 324 DM, für die Tochter Franziska 324 DM und für die Beklagte keinen
Unterhalt zu zahlen habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Verfahren für fehlerhaft, während sie die sachliche Einschätzung des Familiengerichts im wesentlichen teilt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und die anderen Unterlagen Bezug genommen.
Entsche...