Normenkette

StGB § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1; StVO § 10

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 12.01.2017; Aktenzeichen 8 O 154/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12.01.2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich damit auch gegen die Kürzung ihres Anspruchs auf Ersatz einer Auslagenpauschale von ... EUR auf ... EUR wendet.

2. Auf die zulässige Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12.01.2017, Az. 8 O 154/15, abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere ... EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 24.07.2015 zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten in Höhe von weiteren ... EUR freizustellen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten vollen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 26.08.2015 gegen 10:30 Uhr in ... ereignete.

Sie befuhr mit ihrem Fahrzeug Mercedes Benz A 150 die ..., eine Einbahnstraße, in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ... Straße. Vor der Kreuzung mit der ... erweitert sich diese Straße auf zwei Fahrspuren, die durch eine durchgezogene Linie voneinander abgegrenzt sind. Die rechte Fahrspur ist durch Markierungen auf der Fahrbahn für den Geradeaus- und Rechtsabbiegerverkehr bestimmt, die linke für den Linksabbiegerverkehr. Nach der Kreuzung verläuft die ... etwas nach links versetzt, sodass sie nach der Kreuzung auch als "natürliche Fortsetzung" der Linksabbiegerspur angesehen werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf das Lichtbild Blatt 131 der Akte verwiesen.

Der Beklagte zu 2) hatte sein Fahrzeug BMW 316 i, das im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war, aus Sicht der Klägerin jenseits der besagten Kreuzung in der ... am linken Fahrbahnrand hinter weiteren dort geparkten Fahrzeugen kurzzeitig abgestellt, um seinem im gegenüberliegenden Anwesen ... wohnhaften Vereinskollegen, dem Zeugen ..., Unterlagen vorbeizubringen. Im Anschluss daran kam es bei dem Versuch, nach rechts in die Fahrspur der ... auszuscheren zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug, das die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung bei Grün überfahren hatte. Nachfolgend kollidierte das Beklagtenfahrzeug noch mit dem am linken Fahrbahnrand geparkten PKW Opel Corsa der Zeugin ....

Bei dem Anstoß wurde der klägerischen PKW vorne links und das Fahrzeug des Beklagten zu 2) vorne rechts beschädigt.

Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,

sie sei auf der rechten Fahrbahn an die Kreuzung herangefahren. Die Lichtzeichenanlage sei auf Grün umgesprungen, weshalb sie ihr Fahrzeug nicht bis zum Stillstand habe abbremsen müssen. Vielmehr habe sie sodann wieder beschleunigt. In dem Moment sei der Beklagte zu 2), ohne auf den fließenden Verkehr zu achten und ohne zu blinken, nach rechts in die Fahrbahn ausgeschert. Für sie sei die Kollision unvermeidbar gewesen.

Die Klägerin hat ihren Schaden wie folgt beziffert:

Wiederbeschaffungsaufwand für das total beschädigte Fahrzeug: ... EUR

Nutzungsausfallentschädigung für 18 Tage à ... EUR: ... EUR

Sachverständigenkosten ... EUR

Kostenpauschale ... EUR.

Sie hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ... EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.7.2015 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von ... EUR freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen,

der Beklagte zu 2) habe zunächst sein Fahrzeug etwas zurückgesetzt, den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und über die rechte Schulter nach hinten geblickt, um sich zu vergewissern, dass sich kein bevorrechtigter Verkehr nähere. Zu diesem Zeitpunkt habe das klägerische Fahrzeug noch an der roten Ampel gestanden und gewartet. Sodann habe der Beklagte zu 2) mit dem Anfahrvorgang begonnen. Er habe sich bereits vollständig auf der Fahrbahn, allerdings noch in Schrägstellung, befunden, als das Fahrzeug der Klägerin mit voller Wucht in Höhe der A-Säule in die rechte Seite seines Fahrzeuges gefahren sei. Das Fahrzeug der Klägerin sei durch diese Streifkollision angehoben worden und auf den beiden rechten Rädern weitergefahren und erst nach ca. 15 m zum Stillstand gekommen. Die Klägerin sei offenbar durch ihre Kinder und den Hund im Fahrzeug abgelenkt gewesen und habe das Fahrzeug des Beklagten zu 2) schlicht übersehen. Die Beklagte zu 1) habe der Klägerin ein Restwertangebot in Höhe von ... EUR unterbreitet, so dass sich der erstattungs...

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